Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Wie bekannt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die neue europäische Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 vom 25.11.2020 bis zum 15.12.2022 ins nationale Recht umzusetzen und ab dem 25.06.2023 anzuwenden.
Damit sind die Mitgliedsstaaten unter anderem auch verpflichtet, zu Gunsten von Verbrauchern Verbandsklagen zu schaffen, welche sog. Abhilfeentscheidungen zum Inhalt haben. Dabei wird unter Abhilfe Schadensersatz, Reparatur, Erstattung des gezahlten Preises etc. verstanden. Insofern wird es künftig aller Wahrscheinlichkeit nach möglich sein, Kreditinstitute bei sog. Streu- und Massenschäden im Wege der Leistungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
PRAXISTIPP
Auch wenn es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Stellungnahmen zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie gibt (vgl. zur europäischen Schadensersatz-Verbandsklage Gsell, BKR 2021, 521 ff.; Hakenberg, NJOZ 2021, 673 ff.; Augenhofer, NJW 2021, 113 ff. m. j. w. N.), bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber unter Zusammenfügung des Musterfeststellungsklageverfahren, des Unterlassungsklageverfahren, dem KAMuG-Verfahren u. a. eine einheitliche Verbandsklage kreieren oder erneut ein eigenständiges Verfahren entwickeln wird. Mit Spannung bleibt auch abzuwarten, ob es Deutschland tatsächlich gelingt, die Verbandsklagerichtlinie ins deutsche Recht so umzusetzen und in das deutsche Zivilprozessrecht so zu integrieren, dass Schadensersatz-Verbandsklagen von den klageberechtigten qualifizierten Einrichtungen/Verbraucherorganisationen effektiv geltend gemacht und vor allem auch finanziert werden können.
Beitragsnummer: 18369