Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Beschluss vom 19.10.2021, Az. XI ZR 622/20 (BKR 2021, 773), erinnert der Bundesgerichtshof zunächst unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 09.04.2019, Az. XI ZR 454/18, Rn. 6 (BeckRS 2019, 7831) daran, dass die Richtlinie 2008/48 auf vor dem 11.06.2010 geschlossene Darlehensverträge keine Anwendung findet. Gleichzeitig hält der Bundesgerichtshof fest, dass die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sich allein nach nationalem Recht richtet und dass es sich bei dem Institut der Verwirkung um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung handelt.
PRAXISTIPP
Der Bundesgerichtshof hat ungeachtet vorstehend zitierter Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 mit sehr kurzer Begründung festgehalten, dass die Frage, ob ein Widerrufsrecht verwirkt ist, sich allein an nationalen Rechtsgrundsätzen orientiert und damit zu erkennen gegeben, dass die von ihm im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht entwickelten Verwirkungsgrundsätze jenseits des europäischen Rechts Anwendung finden; dies jedenfalls dann, wenn die Darlehensverträge vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Entsprechendes dürfte der BGH auch bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheiden. Denn auch diese unterfallen nicht der Richtlinie 2008/48; dies dürfte unabhängig davon gelten, wie der EuGH auf vorstehende Vorlagefragen des OLG Stuttgart reagiert.
Beitragsnummer: 19504