Dienstag, 12. November 2019

Kausalität von Aufklärungspflichtverletzungen bei „Rosinenpickerei"

Andrea Neuhof, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das Landgericht Frankfurt/M. hat mit Urt. v. 14.10.2019, Az. 2-07 O 172/18, die Klage eines Bankkunden auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung abgewiesen. Gegenstand der Beteiligung waren mittelbare Investitionen in Waldflächen. Der Zeichnung ging (mindestens) ein Beratungsgespräch voraus, dessen Inhalt im Wesentlichen zwischen den Parteien streitig ist.

Vor und nach der streitgegenständlichen Beteiligung zeichnete der Kläger insgesamt sechs weitere geschlossene Fonds, hierunter – ca. sieben Monate später – einen geschlossenen Immobilienfonds, deren Rückabwicklung der Kläger unstreitig im Gegensatz zur streitgegenständlichen Beteiligung nicht betreibt.

SEMINARTIPP

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.



Das Landgericht Frankfurt/M. ließ die Frage, ob die beklagte Bank vorliegend Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hatte, als entscheidungsunerheblich dahinstehen, da eine Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sei. Zwar streite bei einer Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag für den Anleger die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, was bedeute, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen müsse, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der gebotene Hinweis also nicht beachtet worden wäre (vgl. BGH WM 2009 S. 1.274; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 20.10.2009 – 14 U 98/08). Allerdings könnten sich relevante Indizien für eine fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung beispielsweise Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so könne sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch darauf ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhalte und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehre (vgl. BGHZ 193 S. 159).

Im zu entscheidenden Fall erachtete das Landgericht Frankfurt/M. die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens unabhängig von der Frage einer etwaigen Pflichtverletzung als widerlegt. Zum einen habe der Kläger aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Beitrittserklärung zu dem nicht streitgegenständlichen Immobilienfonds Kenntnis von einer an die Beklagte fließenden Vermittlungsprovision, ohne dass ihn dies von seiner Beteiligung abgehalten hätte. Im besonderen Maße zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger trotz Kenntnis dieses für ihn erkennbaren Interessenkonflikts anders als vorliegend nicht die Rückabwicklung des Immobilienfonds betreibe, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Er habe insoweit auch bei seiner Anhörung eingeräumt, dass entscheidend für die Frage der Rückabwicklung die wirtschaftliche Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds sei.

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Zu berücksichtigen sei überdies, dass es sich bei der ganz überwiegenden Zahl der vom Kläger getätigten Zeichnungen um Investments handelte, bei denen sich der Anleger als Kommanditist beteiligte, und die mithin strukturell allesamt mit den im Wesentlichen selben Risiken behaftet seien. Dem Kläger sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, aus welchem Grunde er seine streitgegenständliche Beteiligung rückgängig machen wolle, während er an den anderen festhalte. Im Ergebnis habe er damit nicht schlüssig dargetan, dass Motiv für seine eingeklagten Ansprüche ein verschwiegener Interessenkonflikt, unterlassene Risikohinweise oder eine anderweitige unzureichende Beratung seien.

Überdies habe der Kläger auch angegeben, dass der Berater die streitgegenständliche, wie auch die anderen Anlagen, immer als sicher angepriesen habe. Nicht in Einklang zu bringen sei in diesem Zusammenhang die Behauptung, der Kläger hätte sich bei Kenntnis „der erheblichen Kapitalverlustrisiken und sonstigen Risiken“ nicht an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt, während er an den weiteren Anlagen, die aufgrund der vergleichbaren Konstruktion als KG-Beteiligungen mit im Wesentlichen vergleichbaren Risiken behaftet seien, festhalte.

Aufgrund der festgestellten Motivation des Klägers sei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens als widerlegt zu erachten, so dass mangels kausaler Beratungspflichtverletzungen die Klage insgesamt abzuweisen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

PRAXISTIPP

In einer Vielzahl von Fällen geht es den Anlegern bei Klageerhebung primär darum, ihre enttäuschten Renditeerwartungen auf das involvierte Kreditinstitut abzuwälzen. Die Rechtsprechung zur fehlenden Kausalität etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen bei Zeichnung geschlossener Beteiligungen im Falle der sog. „Rosinenpickerei“ – also der Geltendmachung von Ansprüchen lediglich bezüglich solcher Beteiligungen, die nicht reüssieren – ist grundsätzlich nicht neu. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt/M. in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 (Az. 19 U 83/14 = WM 2015 S. 274) bezüglich der dort klägerseits monierten Nichtaufklärung über Rückvergütungen klargestellt, dass ein Rückabwicklungsbegehren bezüglich nur einer von mehreren Beteiligungen, die allesamt den gleichen Aufklärungsmangel aufwiesen, nicht verständlich erscheine. Ein derartiges Verhalten stelle ein Indiz dafür dar, dass die von der Bank für die Vermittlung der Kapitalanlage erhaltene Rückvergütung für die Anlageentscheidung nicht wesentlich gewesen sei. Grundlegend und ebenfalls in diesem Sinne äußerte sich auch der Bundesgerichtshof – ebenfalls zur Kausalität unterbliebener Provisionsaufklärung – bereits mit Urt. v. 08.05.2012 (Az. XI ZR 262/10 = WM 2012 S. 1.337).

Vorliegend ist das Landgericht Frankfurt/M. bereits nach Anhörung des Klägers zu dem Schluss gekommen, dass etwaige Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sein können. Von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der beklagtenseits angebotenen Zeugen über die Frage, ob der Kläger vorliegend korrekt aufgeklärt und beraten wurde, hat das LG Frankfurt/M. daher konsequenter Weise abgesehen und die Klage bereits auf Grundlage der eigenen Äußerungen des Klägers abgewiesen.

Auffällig ist, dass das LG Frankfurt/M. vorliegend nicht lediglich auf die Rüge unterbliebener Provisionsaufklärung, sondern auf Aufklärungspflichten der Bank allgemein, insbesondere auch auf solche über typische mit derartigen Beteiligungen verbundene Risiken, abstellt und hierbei darauf verweist, dass die Risiken der nicht eingeklagten Beteiligungen mit jenen der eingeklagten Beteiligung vorliegend vergleichbar seien. In diesem Punkt geht das LG Frankfurt/M. mithin über die vorstehend zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt/M. vom 28.11.2014 sowie des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012 hinaus, was allerdings im Hinblick auf die Argumentation zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung durchaus konsequent erscheint. Inwieweit diese Argumentation in ähnlich gelagerten Fällen herangezogen werden kann, bleibt freilich eine Frage des Einzelfalls.



Beitragsnummer: 3688

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