Donnerstag, 23. Januar 2020

Das neue Transparenzregister

Umsetzung der neuen Verpflichtungen gemäß Geldwäschegesetz.

Lukas Walla, stellv. Geldwäschebeauftragter, Regulatorik/Compliance, Investitionsbank Schleswig-Holstein

 

Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU war von den Mitgliedstaaten bis zum 10.01.2020 umzusetzen. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber das Geldwäschegesetz novelliert, welches zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

 

SEMINARTIPPS

(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 23.–24.04.2020, Würzburg.

Revisionskompetenz Kompakt: Geldwäsche, 26.05.2020, Frankfurt/M.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.–04.12.2020, Frankfurt/M.

 

Transparenzregister

 

Eine wesentliche Neuerung des Geldwäschegesetzes ist der verpflichtende Abruf des Transparenzregisters. Bereits seit 2017 müssen sich registrierpflichtige Gesellschaften und Vereinigungen gem. § 20 und § 21 GwG im Transparenzregister eintragen. 

Neu ist jedoch, dass bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen hat. Da das Transparenzregister jedoch weiterhin keinen öffentlichen Glauben besitzt, ersetzt dies nicht die eigenen Ermittlungen zum wirtschaftlich Berechtigten. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf eine Eintragung verzichtet werden. Dies gilt, wenn die sogenannte Meldefiktion greift. Diese greift immer dann, wenn sämtliche Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus den folgenden öffentlichen Registern abgerufen werden können:

  • Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
  • Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
  • Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
  • Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
  • Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

 

Technische Voraussetzungen

 

Nachdem festgelegt wurde, welche Mitarbeiter die Abrufe sowie Unstimmigkeitsmeldungen vornehmen sollen, müssen sich diese zunächst über www.transparenzregister.de registrieren. Es wird also für jeden Mitarbeiter ein eigener Account benötigt. Hierzu muss im Laufe der Registrierung der Handelsregisterauszug sowie ein Berechtigungsschreiben hochgeladen werden. Ebenfalls wird der Personalauswies verlangt, was jedoch momentan nicht einheitlich praktiziert wird. Das Berechtigungsschreiben ist von einem Bevollmächtigten des Verpflichteten zu erstellen. Eine Vorlage wird vom Bundesanzeiger Verlag zur Verfügung gestellt. Hier kommt also auch der Geldwäschebeauftragte in Betracht. Über diesen Zugang kann dann ein Auszug über den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten beantragt werden. Nach erfolgreicher Bearbeitung und Bewilligung des Antrages kann der tatsächliche Abruf der Dateien erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass die Dateien maximal fünf Tage abrufbar sind bis sie wieder gelöscht werden. Danach wird für jeden einzelnen Abruf (!) eine Rechnung erstellt, die dann in den persönlichen (!) Account des Mitarbeiters gestellt wird. Die Kosten belaufen sich aktuell auf € 5,36 inkl. USt. Es ist Anfangs zu empfehlen den Kreis der Mitarbeiter möglichst zentral und klein zu halten. Die Löschung eines Mitarbeiters ist per Mail beim Bundesanzeiger Verlag zu beantragen. 

 

BUCHTIPP

Risikoorientierte Geldwäschebekämpfung, 3. Aufl. 2018.

 

Unstimmigkeitsmeldungen

 

Die eigenen Erkenntnisse zum wirtschaftlich Berechtigten sind dann mit den eingetragenen Daten im Transparenzregister abzugleichen. Sollten hierbei Unstimmigkeiten festgestellt werden, müssen diese unverzüglich der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) gemeldet werden. Technisch wird dies ebenfalls über das Portal abgewickelt. Eine Unstimmigkeit ist dabei sehr weit zu fassen. So sind auch offensichtliche Fehler, wie z. B. Buchstabendreher, zu melden. Ebenfalls ist eine Meldung abzugeben, wenn eine Rechtseinheit sich fälschlicherweise nicht in das Transparenzregister eingetragen hat. Es ist also immer die Meldefiktion des jeweiligen Kunden zu prüfen. Die FAQ des Bundesverwaltungsamts bieten hier eine gewisse Orientierung. Sofern für eine Rechtseinheit bereits eine Unstimmigkeitsmeldung beim Transparenzregister vorliegt, wird dieser Eintrag durch die registerführende Stelle mit einem Vermerk versehen. Ein Vermerk über eine laufende Unstimmigkeitsmeldung lässt die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung jedoch nicht entfallen. Die Meldung muss bei Feststellung einer Unstimmigkeit unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, abgegeben werden. Ein Sammeln von Unstimmigkeitsmeldungen ist nicht erlaubt. Da eine verzögerte oder auch eine nicht abgegeben Unstimmigkeitsmeldung mit einem Bußgeld geahndet werden kann, sollte hier ähnlich wie bei der FIU eher zu viel als zu wenig gemeldet werden. Eine Unstimmigkeitsmeldung löst jedoch nicht automatisch einen Verdacht auf Geldwäsche aus!

 

 

PRAXISTIPPS

  • Halten Sie den Kreis der abrufenden Mitarbeiter anfangs möglichst klein.
  • Der Abruf lässt sich gut bei der Einheit ansiedeln, die bereits den wirtschaftlich Berechtigten ermittelt, da hier sowieso ein Informationsaustausch stattfinden muss. 
  • Setzen Sie die neuen Anforderungen zeitnah um. Mit den FAQ des BVA sind die Vorgaben auch hinreichend konkret formuliert. 
  • Melden Sie eher zu viel als zu wenig. Eine fälschlicherweise abgegeben Unstimmigkeitsmeldung ist unschädlich. Insbesondere bei der Meldefiktion ist es nicht immer klar, ob diese greift oder nicht. 
  • Begleiten Sie die Abrufe und Meldungen als Geldwäschebeauftragter anfangs eng und machen sie zusätzliche Kontrollen. 
  • Binden Sie die Zugänge zum Transparenzregister in ihr Berechtigungsmanagement mit ein. 

Beitragsnummer: 5116

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Wegfall Übergangsfristen beim Transparenzregister. Endlich Klarheit?

Mit dem Wegfall der Übergangsfristen bei Transparenzregister wird die Arbeit bei den Unstimmigkeitsmeldungen stark zunehmen.

04.05.2023

Beitragsicon
Die Attraktivität der Bank als Arbeitgeber – wir müssen etwas ändern!

Sinnstiftung, Diversity und Mitarbeiterbindung als Schlüssel zur erfolgreichen Steigerung der Attraktivität des Kreditinstituts in Zeiten von Fachkräftemangel.

07.11.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.