Vorbereitung GwG-Sonderprüfung nach § 44 KWG

Fachliche Beratung und pragmatische Unterstützung zur Vorbereitung auf BaFin-Sonderprüfungen im Bereich Geldwäscheprävention – effizient, strukturiert, sicher.

Schwerpunkte des Beratungsangebots

Zum Thema

Die BaFin ordnet Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG sowohl turnusmäßig als auch anlassbezogen an. Eine Sonderprüfung stellt Banken und Sparkassen vor nicht unerhebliche Herausforderungen – sie bindet wertvolle Kapazitäten bei den Mitarbeitern, erfordert eine kurzfristige Aufbereitung und Prüfung relevanter Unterlagen sowie eine intensive Vorbereitung, insbesondere der anstehenden Interviews durch die Aufsicht. Die zusätzliche Belastung für Ressourcen und Mitarbeitende ist erheblich, während zugleich ein positives Prüfungsergebnis angestrebt werden muss, um insbesondere eine unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit und unerwünschte Aufschläge zu vermeiden.

Jedes Institut wird regelmäßig geprüft, wobei der Turnus vom Risikoprofil, den Jahresabschlussprüfungen und den Aufsichtsgesprächen abhängt. Für das Jahr 2025 plant die BaFin 75 Sonderprüfungen im Bereich Geldwäscheprävention. Dabei stehen die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 KWG) und Organisation der Compliance im Fokus.


Vorgehen

  • Sichtung der Prüfungsankündigung der Bankaufsicht und Festlegung des
    bankindividuellen Beratungsbedarfs
  • Sichtung aller für die Prüfung relevanten Unterlagen (z.B. SfO und Risikoanalyse)
  • Durchführung eines MaRisk-Checks anhand eines Soll/Ist - Abgleichs
    zur Beurteilung der Prozessqualität und Identifikation etwaiger regulatorischer Schwachstellen

Bei bankindividuellem Bedarf 

  • Simulation von Prüfungsinterviews mit den betroffenen Mitarbeitern 


Ergebnis

  • Bankindividuelle Begleitung und Unterstützung durch erfahrene Experten
  • Aufzeigen von  Handlungsnotwendigkeiten für Ihr Institut und die betroffenen Fachbereiche
  • Zusammenführung der Ergebnisse in einen Maßnahmenplan.
  • Klare und Organisations- und Kommunikationsstruktur 
  • Einbringen von Erfahrungen von säulenübergreifenden Prüfungsfeststellungen aus vergangenen Sonderprüfungen 

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