Dr. Nicolai-Anselm von Holst, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Der BGH hat in seinem Urt. v. 07.02.2019 – III ZR 498/16 – klargestellt, dass bei der Berechnung der 15 %-Grenze eine Agiorückerstattung ausschließlich bei dem begünstigten Anleger zu berücksichtigen ist.
Aufklärungspflichtig sind Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, wenn sie 15 % des Zeichnungsbetrages übersteigen. Dabei sind Vertriebsprovisionen und das Agio zu berücksichtigen (so schon BGH, Urt. v. 10.10.2017 – III ZR 565/16). Für den Anleger sei – so der BGH – unerheblich, ob die Kosten für die Vermittlung des Eigenkapitals aus diesem selbst oder aus dem Agio entrichtet würden. Der Anleger werde stets den Gesamtaufwand ins Verhältnis zum einzubringenden Eigenkapital setzen. Zeichnet der Anleger also beispielsweise € 100.000,00, so darf die Summe aus Vertriebsprovision und Agio € 15.000.00 nicht übersteigen.
SEMINARTIPP
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.–16.05.2019, Hamburg.
Verhandelt der Anleger eine Agiorückerstattung, ist diese bei der Berechnung der 15 %-Grenze zu berücksichtigen und in voller Höhe aus der Summe von Vertriebsprovision und im Zeichnungsschein angegeben Agio in Abzug zu bringen. Betragen in dem o. g. Beispiel die Vertriebskosten 12,5 % (€ 12.500,00), das Agio 5 % (€ 5.000,00) und der Anleger verhandelt eine Agiorückerstattung von 3 % (€ 3.000,00) ergibt sich folgende – beispielhafte – Berechnung:
Vertriebskosten 12.500,00 €
+ prospektiertes Agio 5.000,00 €
./. Agiorückerstattung 3.000,00 €
Gesamt 14.500,00 €
Diese € 14.500,00 entsprechen 14,50 % des aufzubringenden Eigenkapitals von € 100.000,00 und wären damit nicht aufklärungspflichtig.
Hätte der Anleger in dem vorstehenden Beispiel eine Agiorückerstattung nicht verhandelt, ergäben sich tatsächliche Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung von € 17.500,00, was 17,50 % des aufzubringenden Eigenkapitals entspräche. Hierüber wäre aufzuklären gewesen.
Soweit das Oberlandesgericht die Agiorückerstattung in das Verhältnis zu den Gesamtkosten der Eigenkapitalbeschaffung der Fondsgesellschaft gesetzt hatte, hat der BGH dieser Sichtweise eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die Agiorückerstattung „alleine eine Verringerung der individuellen Kosten“ bewirke.
Beitragsnummer: 1253