Donnerstag, 30. August 2018

Analyse der „künftigen“ Kapitaldienstfähigkeit

Marc Ackermann, Diplom-Ökonom, Partner, AMB Aktive Management Beratung GmbH, Bottrop.

Die 5. MaRisk-Novelle rückt nun explizit die Zukunftskomponente in den Fokus.

I. Einleitung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27.10.2017 die zusammen mit der Deutschen Bundesbank angepassten und erweiterten „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) von Banken vorgelegt[1]. Mit dieser Novelle wurden neue europäische und internationale Vorgaben in das deutsche Regelwerk eingearbeitet, gleichzeitig sind aber auch Erkenntnisse und Erfahrungen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen in das BaFin-Rundschreiben eingeflossen. Das Themenspektrum der Neuerungen und Ergänzungen innerhalb der 5. MaRisk-Novelle ist breit ausgelegt: Anforderungen an die Etablierung einer angemessenen Risikokultur[2], Risikodaten, deren Aggregation sowie die damit verbundene Risikoberichterstattung[3] oder auch die Anpassung und Erweiterung der Vorgaben für Auslagerungen[4].

Neben weiteren Neuerungen und Modifikationen in diversen anderen Modulen mögen sowohl aus Banken- aber auch aus Kundensicht Anpassungen im Bereich der Kreditprozesse besondere Relevanz für die Kreditvergabepraxis erlangen[5]. Der hierbei konkretisierte Aspekt der (künftigen) Kapitaldienstfähigkeit stellt verständlicherweise nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch betriebs- bzw. finanzwirtschaftlich das zentrale Entscheidungskriterium für die Gewährung von Kreditmitteln dar. In Bezug auf die Gewährung von Krediten an Gewerbe- und Firmenkunden stellt die fundamentale Unternehmensanalyse den Ausgangspunkt einer jeden Kreditwürdigkeitsprüfung dar. Die Betrachtung der Vermögens- und Ertragslage und damit die Analyse von Aktiva und Passiva innerhalb der Bilanz sowie von Erträgen und Aufwendungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Beantwortung der aus Kunden- und Bankensicht allentscheidenden Frage sein: Ist der (künftige) Kreditnehmer in der Lage, die aus der Kreditgewährung entstehenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen auch (nachhaltig) zu bedienen und damit den vereinbarten Kapitaldienst dauerhaft zu erbringen?

Während die MaRisk auch in den vorausgegangenen Versionen die Kapitaldienstfähigkeit als wesentliches Element der „Kreditgewährung“ im Abschnitt „Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft“ anführen, hat dieser Aspekt eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfreuliche Erweiterung um eine Zukunftskomponente erhalten.

Die seitens der BaFin in den „Erläuterungen zu den MaRisk“[6] gewährte Definition der Kapitaldienstfähigkeit in der Fassung von 2012 begnügte sich noch mit der knappen und eher allgemein gehaltenen Darstellung:

„Die besondere Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit erfordert grundsätzlich eine individuelle Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (…).“[7]

Die aus der 5. MaRisk-Novelle erwachsene Fassung erweitert die bisherige Textpassage innerhalb der „Erläuterungen“ explizit um eine Zukunftsbetrachtung:

„(…), wobei Risiken für die zukünftige Vermögensund ggf. Liquiditätslage des Kreditnehmers in die Betrachtung einzufließen haben.“[8]

II. Analyse der Kapitaldienstfähigkeit in der (Banken-)Praxis

1. Strukturierung und Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit

Die MaRisk sehen in BTO 1.2.1 einen vom jeweiligen Kreditinstitut zu implementierenden Prozess für die Kreditgewährung vor. Dieser soll vollständig die erforderlichen Arbeitsabläufe abbilden[9]. Hervorgehoben wird hierbei, dass „die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers beziehungsweise des Objektes/Projektes zu analysieren und zu beurteilen“[10] sind.

Durch die zuvor dargestellte explizite Aufnahme der Zukunftskomponente in die Tz. 2, BTO 1.2.1 der MaRisk, ist nun auch folgerichtig der von den Kreditinstituten vorzusehende Prozessablauf – sofern nicht bereits in der Vergangenheit schon geschehen – um diesen Aspekt zu erweitern. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die notwendige Analysetiefe in Abhängigkeit des mit dem Engagement verbundenen Risikogehalts zu sehen ist. Somit kann in der Praxis eine Differenzierung des Analyseumfangs beispielsweise anhand der Risikoklassifizierung des verwendeten Ratingverfahrens vorgesehen werden. Außerdem wird in BTO 1.2.1 Tz. 1 auch die „Beurteilung auf Grundlage eines vereinfachten Verfahrens“[11] 11 angeführt. Für diese Vorgehensweise wird aber gleichzeitig in den von der BaFin mitgelieferten Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die Vereinfachung natürlich nicht zu einem generellen Verzicht auf diese Analysetätigkeiten führen darf[12].

2. Cashflow-Ermittlung

Die Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit bzw. der auch häufig alternativ hergeleiteten Kapitaldienstgrenze[13] wählt regelmäßig eine Cashflow-Größe als Ausgangspunkt für die weitergehenden Betrachtungen. Die in der Praxis erstellten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse enthalten vielfach bereits auf freiwilliger Basis auch eine Kapitalflussrechnung. Diese orientiert sich i. d. R. an den Vorgaben des Deutschen Rechnungslegungsstandard Committee (DRSC), welche im Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 21 „Kapitalflussrechnung“ (DRS 21)[14] festgelegt wurden.

Die Berechnung gliedert sich hiernach grundlegend in vier Teile:

(1) Ermittlung des Cashflows aus der laufenden betrieblichen Tätigkeit

(2) Ermittlung des Cashflows aus dem Investitionsbereich

(3) Ermittlung des Cashflows aus dem Finanzierungsbereich

(4) Darstellung der Entwicklung des Finanzmittelbestandes

Diese Darstellung ermöglicht es, die im Unternehmen entstandenen Cash-Effekte hinsichtlich ihrer zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle zu differenzieren.

Auf Bankenseite existieren i. d. R. institutsspezifische Vorgaben, wie die aus den Jahresabschlüssen und den hierauf aufbauenden Analysen entnehmbaren Informationen zu einer für das jeweilige Institut geltenden einheitlichen Kapitaldienstfähigkeitsbetrachtung zu verdichten sind[15]. Dieses Vorgehen ist neben der Einheitlichkeit bei der Entscheidungsfindung auch wichtig, wenn die eingereichten Unterlagen keine eigenständigen Cashflow-Berechnungen enthalten und somit aus den Informationen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein operativer Cashflow überschläglich ermittelt werden muss.

SEMINARTIPPS

Aktuelles aus dem Firmenkundenrecht, 20.02.2019, Frankfurt/M.

Analyse der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit, 07.10.2019, Frankfurt/M.


Zur Verdeutlichung in der Praxis gebräuchlicher Kapitaldienstfähigkeitsbetrachtungen kann exemplarisch auf das Vorgehen des in der Sparkassen-Finanzgruppe gebräuchlichen EBIL-Moduls zur Bilanzanalyse zurückgegriffen werden. Hiernach ist die standardisierte Kapitalgrenze gem. EBIL-Liste 4 wie folgt herzuleiten[16]:

Erfolgswirksamer Cashflow (vor Einkommens- und/oder Ertragssteuern)

+ Zinsaufwand (u. a. ohne Zinsen für Gesellschafter)

= Erweiterter erfolgswirksamer Cashflow

– Leistungen an Gesellschafter/Mindestentnahmen

= Erweiterter erfolgswirksamer Cashflow nach Leistungen an Gesellschafter/Entnahmen

– Angepasste Einkommens-/Ertragssteuern (35 %)

= Kapitaldienstgrenze vor Ersatzinvestitionen

– Ersatzinvestitionen

= Kapitaldienstgrenze I

Bei diesem Vorgehen wird bereits erkennbar, dass – ausgehend von den mit der operativen Geschäftstätigkeit generierten Cashflows – diverse Abzüge zur Herleitung der Kapitaldienstgrenze vorzunehmen sind. Diese Abzüge können nicht immer mit Ist-Werten hinterlegt werden, so dass die institutsspezifischen Vorgaben häufig auf Standardwerte bzw. Pauschalen zurückgreifen. Als Beispiele für diese Standardisierung können in Anlehnung an das vorgenannte Berechnungsschema u. a. die aufgeführten Mindestentnahmen, die mit 35 % pauschalierte Einkommen- und/oder Ertragssteuerbelastung sowie der Punkt der Ersatzinvestitionen angeführt werden. Auch wenn diese Pauschalierungen in der Praxis sicherlich für den Einzelfall Unschärfen mit sich bringen, überwiegen häufig die Vorteile einer einheitlichen Entscheidungsfindung.

Ausgehend von der ermittelten Kapitaldienstgrenze I werden dann in einem weiteren Schritt nach ebenfalls standardisierten Vorgaben die (bestehenden) Kapitaldienste ermittelt. Durch Gegenüberstellung dieser beiden Werte ergibt sich nachfolgend die freie Kapitaldienstgrenze, die somit die Basis für weitere Kreditgewährungen darstellt[17].

3. Finanzkennzahlen bei der Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit

Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse werden zur besseren Vergleichbarkeit regelmäßig Verhältniszahlen herangezogen. Durch die Betrachtung von relativen Finanzkennzahlen können die aus der Analyse erwachsenden absoluten Unternehmenszahlen im Rahmen von Benchmark-Vergleichen schneller und besser interpretiert werden.

Natürlich existiert in der Analysepraxis auch eine Vielzahl von Cashflow-basierten Finanzkennzahlen. Exemplarisch können als gebräuchliche Kennzahlen in diesem Zusammenhang der dynamische Verschuldungsgrad in Jahren ([Fremdkapital]/[Erfolgswirksamer Cashflow]) oder die Zinsdeckung ([Ergebnis vor Zinsen und Steuern]/[Zinsaufwand]) angeführt werden.

Da die Kapitaldienstfähigkeitsprüfung letztendlich immer eine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers hinsichtlich vertraglich definierter Absolutbeträge treffen muss, kann die Verwendung der zuvor angeführten Cashflowbasierten Kennzahlen sicherlich eine erste Indikation für die Entscheidung bieten, aber kein abschließendes Urteil liefern.

Wenn in der Prozessbearbeitung die Kapitaldienstfähigkeit tatsächlich zusätzlich kennzahlenbasiert in der Analyse ausgewiesen werden soll, wäre im Einzelfall explizit eine auf diese Fragestellung ausgerichtete Kennzahl zu definieren. Exemplarisch für dieses Vorgehen kann hier u. a. der Schuldendienstdeckungsgrad angeführt werden. Dieser setzt das erwirtschaftete EBITDA als Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ins Verhältnis zum Kapitaldienst und drückt somit den Grad der Kapitaldienstdeckung als prozentualen Wert aus[18].

III. Anforderungen an Unterlagen des Kreditnehmers

1. Unternehmensanalyse als Instrument der historischen bzw. vergangenheitsbezogenen Betrachtung

Die als Unternehmens- oder auch als Jahresabschlussanalyse bezeichnete Rückbetrachtung auf die letzten Geschäftsjahre stellt auf Unternehmensseite eine Erfolgskontrolle und damit ein Führungsinstrument dar. Konnten die im Vorfeld gesteckten Unternehmensziele erreicht werden? Entwickelt sich das Unternehmen weiter im Sinne der selbst gegebenen Unternehmensstrategie? Oder sind Abweichungen vom vorgesehenen Kurs erkennbar, die Anpassungen bzw. (Korrektur-)Maßnahmen erforderlich machen?

Aus Bankensicht ist die Jahresabschlussanalyse fundamentaler Baustein einer jeden Kredit(würdigkeits)prüfung. Diese wird zunächst initial im Rahmen der Krediteinräumung durchgeführt, danach aber auch in regelmäßigen Abständen wiederholt[19].

Trotz des formal hohen Aussagegehalts eines (veröffentlichten und ggf. sogar geprüften) Jahresabschlusses wird diese Unterlage häufig nicht alleine für eine Krediteinräumung ausreichen. In Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße räumt der Gesetzgeber eine Zeitspanne von bis zu zwölf Monaten für die Veröffentlichung des Abschlusses ein[20], so dass die zur Analyse vorliegende Datenbasis häufig vergleichsweise alt ist.

Selbst unter Hinzunahme unterjähriger Rechenwerke aus der Finanzbuchhaltung, häufig als betriebswirtschaftliche Auswertungen bezeichnet, kann der Zeit-Gap reduziert, aber nicht vollständig beseitigt werden. Außerdem stellt die historische Entwicklung des Unternehmens zwar eine gute Ausgangslage zur Beurteilung der Zukunft dar, wird aber nie gänzlich unverändert (oder linear) in die Zukunft übertragbar sein.

2. Planrechnungen als Instrument der Zukunftsanalyse

Die Betrachtung von Ist-Zahlen besitzt den unweigerlichen Charme, dass sich diese Zahlenbasis – vorbehaltlich des eher seltenen Falls von Fehlerkorrekturen – nicht mehr ändern wird. Gleichzeitig ist aber – wie zuvor dargestellt – mit ihr das Risiko verbunden, dass die Vergangenheit zwar den Startpunkt der Zukunft darstellt, damit einhergehend aber – spätestens bei Unternehmen in Veränderungssituationen wie Change-Prozessen, Wachstums- oder aber auch Krisen- und Konsolidierungsphasen – nur begrenzt Aussagen und Schlüsse über die weitere Entwicklung in der Zukunft zulässt.

Weitergehende Entscheidungsgrundlage kann und sollte im Segment der Gewerbe- und Firmenkunden daher immer eine plausibel hergeleitete Unternehmensplanung sein, der selbstverständlich eine fundierte Unternehmensanalyse anlog der vorausgegangenen Darstellungen im Abschnitt III.1. vorauszugehen hat.

Bei Privatkunden mag die Entscheidungsgrundlage in weniger komplexen Fällen so einfach sein, dass die zukünftigen Wirkungen auf die Kapitaldienstfähigkeit verhältnismäßig klar einzuschätzen sind. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber mit der Wohnimmobilienkreditrechtline[21] auch für Verbraucherdarlehen eine Ausweitung des Blickwinkels weg von einer reinen Momentbetrachtung hin zu einer dynamischen Betrachtung unter Einbezug der Zukunft vorgenommen. Diesem Umstand trägt auch die BaFin in seiner MaRisk-Novelle Rechnung. In BTO 1.2.1. Tz. 2 ist dargestellt, dass die Kreditgewährung von Immobiliendarlehen an Verbraucher „[…] auch zukünftige, als wahrscheinlich anzusehende Einkommensschwankungen in die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit einzubeziehen“[22] hat.

Sobald von Bankenseite im Segment der Gewerbe- und Firmenkunden Planrechnungen als Unterlagen angefordert werden (sollen), sind im Vorfeld diverse Fragen zu klären und die Anforderungen exakt zu definieren[23]:

  • Ist neben einer reinen Rentabilitätsplanung auch eine Planung von Liquiditätsentwicklung und Bestandsgrößen (im Sinne einer Bilanzplanung mit Entwicklung von Aktiva und Passiva) notwendig („integrierte Unternehmensplanung“)?
  • Wie detailliert ist die Planrechnung auszugestalten? Reichen Jahresscheiben oder sind die relevanten Rentabilitäts-, Liquiditäts- und Bestandsgrößen monatlich herzuleiten?
  • Welchen Zeitraum soll die angeforderte Planung betrachten?
  • Wer soll (bzw. kann) die Planrechnung erstellen?
a) Ausgestaltung von Planrechnungen

Spätestens bei bilanzierenden Unternehmen in Abgrenzung zu Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die häufig lediglich eine steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung i. S. d. § 4 (3) EStG erstellen, kann der Umfang von Planrechnungen analog des Umfangs eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses abgeleitet werden. Dieser beinhaltet neben der Gewinn- und Verlustrechnung als Spiegelbild der Ertragslage sowie der Bilanz als Darstellung der Vermögenslage in der Praxis häufig eine Kapitalflussrechnung, die die Finanzlage oder besser die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens zum Ausdruck bringt.

Diese Rechenwerke zusammen mit einem ggf. zusätzlich zu erstellenden Lagebericht sollen gem. § 264 (2) HGB „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft […]“[24] vermitteln.

In der Unternehmenspraxis wird häufig für kleine und mittlere Unternehmen angeführt, dass für eine Abschätzung der Zukunftsentwicklung eine Rentabilitätsplanung ausreichend sei. Dies mag in der Theorie auf Unternehmen, die über das Geschäftsjahr keine saisonalen Schwankungen in Umsatz und/oder Lagerentwicklung aufweisen und darüber hinaus auch kein Umsatzwachstum anstreben bzw. keinen Umsatzrückgängen ausgesetzt sind, bedingt zutreffen. Diese Konstellation wird in der Realität regelmäßig nicht anzutreffen sein, da spätestens Unternehmen, die nichtmals moderate Wachstumsperspektiven haben bzw. anstreben, mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später durch Marktbewegungen in eine Schrumpfungsphase eintreten.

Auch die Anforderung der MaRisk, dass die (künftige) Kapitaldienstfähigkeit zu betrachten ist, macht deutlich, dass nicht allein eine Ergebnisgröße als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist. Der Kapitaldienst beinhaltet bei Krediten mit festen Laufzeiten neben der Zinsaufwandskomponente auch immer eine Rückzahlungskomponente. Unabhängig von der Form der im Kreditvertrag vereinbarten Tilgung ist bei der Kapitaldienstfähigkeitsprüfung exakt diese Fähigkeit zur vertragsgemäßen Rückführung sicherzustellen.

Während die Prüfung der Tragfähigkeit im Hinblick auf die Zinszahlungen durch einen einfachen Blick in die Rentabilitätsplanung beantwortet werden kann, werden bei der Überprüfung der Rückführungsfähigkeit weitere Überlegungen zu Liquiditätseffekten im Unternehmen notwendig sein:

  • Erwirtschaftet das Unternehmen ein nach Zinszahlungen ausreichend hohes Ergebnis, um im Rahmen des operativen Geschäftes genügend Liquidität für die vereinbarten Tilgungszahlungen zu verdienen? (Operativer Cashflow)
  • Ergeben sich aufgrund der Geschäftstätigkeit Bestandseffekte, wie Auf- oder Abbauten im Umlaufvermögen oder bei den kurzfristigen Lieferanten- und/oder sonstigen Verbindlichkeiten, die den Cashflow reduzieren oder erhöhen? (Cashflow nach Bestandseffekten)
  • Plant das Unternehmen Ersatz- und/oder Erweiterungsinvestitionen? Sollen diese Investitionen aus dem Cashflow liquiditätsmindernd bezahlt werden oder sind hierfür Kreditmittel vorgesehen bzw. notwendig, die wiederum mit neuen Kapitaldienstverpflichtungen einhergehen? (Cashflow aus Investitionstätigkeit)
  • Wie wirken sich die bestehenden Finanzierungsverträge auf die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens aus? Gibt es über die bankenseitig zur Verfügung gestellten Mittel weitere Finanzierungsquellen, wie Darlehen von Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen (z. B. Betriebsaufspaltung, Besitzgesellschaften)? Führen diese zu vertraglichen oder praktischen Liquiditätsabflüssen? (Cashflow aus Finanzierungstätigkeit)
Diese exemplarischen Fragestellungen verdeutlichen, dass mit Ausnahme sehr einfach gelagerter Entscheidungssituationen für die Kreditentscheidung bei Gewerbe- und Firmenkunden regelmäßig über die Rentabilitätswirkungen hinausgehende Plangrößen notwendig sind.

Ein diesen Anforderungen gerecht werdendes Planungsset besteht somit aus den folgenden Bestandteilen:

  • Rentabilitätsplanung
  • Bilanzplanung mit Herleitung der Aktiva und Passiva
  • Liquiditätsplanung
  • Planannahmen zur Investitionstätigkeit
  • Planannahmen zur Finanzierungstätigkeit
  • Planannahmen zu weiteren Bestandseffekten
Um dieses Unterlagenpaket in plausibler und stimmiger Form bereitstellen zu können, empfiehlt sich in der Praxis die Erstellung einer integrierten Planung. Mit dem Zusatz „integriert“ wird hierbei zum Ausdruck gebracht, dass die erstellten Rechenwerke und ihre gegenseitigen Wirkungen rechnerisch aufeinander abgestimmt sind und somit insgesamt als in sich schlüssig bezeichnet werden können[25].

b) Detaillierung von Planrechnungen

Die Frage der Detailliertheit von Planrechnungen weist mehrere Dimensionen auf. Einerseits ist die Frage nach den in der Planung abgebildeten zeitlichen Intervallen zu beantworten. Andererseits wird in der Praxis häufig diskutiert, ob z. B. bei der Darstellung der Bestandseffekte immer eine vollständige Planung und Darstellung der Bilanz, z. B. in Anlehnung an die Gliederungsvorgaben gem. § 266 HGB, notwendig ist oder die Herleitung nur ausgewählter Bestandsgrößen ausreichend sein kann.

Auch wenn die Betrachtung von Jahreswerten große Bedeutung für die Analyse der Plausibilität von Planrechnungen hat und auf diesem Weg zukünftige Entwicklungen in vielen Fällen begründet bzw. zumindest verprobt werden können, erlauben diese aggregierten Werte natürlich nur bedingt Aussagen zur (unterjährigen) Kapitaldienstfähigkeit.

Da Kapitaldienste i. d. R. nicht nur einmal jährlich zu bedienen sind, sondern häufig vierteljährlich oder sogar monatlich fällig werden, ist spätestens unter dem Gesichtspunkt der (jederzeitigen) Zahlungsfähigkeit zumindest überschläglich zu prüfen, ob unterjährige liquiditätswirksame Bilanzbewegungen und/oder Cash-relevante Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung planerisch dazu führen, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeiten diese auch tatsächlich begleichen kann.

Auch wenn auf Jahressicht der Kapitaldienst planerisch verdient wird, kann somit abschließende Sicherheit zur unterjährigen Kapitaldienstfähigkeit nur durch eine Aufspreizung der Unternehmensplanung in Monatsscheiben erreicht werden.

Zum Umfang der notwendigen (Plan-)Rechenwerke kann sicherlich eine Abstufung hinsichtlich der sich unternehmensspezifisch bietenden Ausgangssituation zielführend sein: So wird im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung bei überschaubaren Verhältnissen nicht jedes Einzelkonto innerhalb der sonstigen Aufwendungen detailliert zu planen und darzustellen sein. Nichtsdestotrotz sollte der Planersteller jederzeit in der Lage sein, die Annahmen sowie die sich daraus ergebende Begründetheit seiner Planrechnungen darstellen zu können.

Bezogen auf die Darstellung der Bilanzplanung mag es in Einzelfällen auch ausreichen, nicht das vollständige Bilanzbild des Unternehmens in der Planrechnung auszuweisen. Dennoch muss sich der Adressat der Unternehmensplanung vor Augen führen, dass – dem Konzept der integrierten Planung folgend – alle nicht gesondert betrachteten Posten planungstechnisch konstant gehalten und damit implizit natürlich auch mit einer Planannahme bedacht werden.

c) Betrachtungszeitraum von Unternehmensplanungen

Aus Unternehmenssicht stellt die Planung ein Führungs- und Steuerungsinstrument dar, aus dem durch regelmäßige Plan-Ist-Vergleiche (zeitnahe) Steuerungsimpulse abgeleitet werden sollen. Auch wenn es sicherlich für die Unternehmenssteuerung unerlässlich ist, monatliche bzw. quartalsweise Controllingroutinen zu installieren, wird die auch von Banken regelmäßig im Rahmen von Kreditprüfungen vorzunehmende Jahresabschlussanalyse vollständige Geschäftsjahre betrachten, die sich am handelsrechtlich festgelegten Bilanzstichtag (i. d. R. 31.12. eines jeden Jahres, unternehmensindividuell aber ggf. abweichend) orientieren.

Demnach sollte die vom Unternehmen erstellte Planung immer mindestens ein vollständiges Geschäftsjahr abdecken und natürlich auch den für das Unternehmen gewählten Bilanzstichtag beachten. Da es in der Praxis häufig Sinn macht, einen unterjährigen Planungsbeginn, z. B. nach Aufstellung des Vorjahresabschlusses, zu wählen, wird das erste Planjahr häufig eine Mischung aus Ist- und Planwerten darstellen, die man auch als Forecast bzw. Prognose für das schon laufende Geschäftsjahr bezeichnen kann. Dieser Forecast-Betrachtung wird dann i. d. R. noch mindestens ein vollständiges Planjahr angeschlossen.

Dieses Vorgehen und die damit verbundene Darstellung des laufenden sowie des Folgejahres bietet den Vorteil, dass das Unternehmen nicht nur eine gute Vorstellung seiner kurzen bzw. mittelfristigen Zukunft erhält, sondern der Unternehmer, spätestens in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, auch jederzeit in der Lage ist, die rechtlich notwendige Aussage zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens i. S. d. § 252 HGB zu treffen. Dieses Vorgehen hilft mittleren oder großen Kapitalgesellschaften zusätzlich, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde gelegte Going-Concern-Annahme – spätestens in turbulenteren Unternehmensphasen – gegenüber dem bestellten Wirtschaftsprüfer plausibel zu begründen. Eine Planung über den vorgenannten Planungshorizont (laufendes Geschäftsjahr und Folgejahr) hinaus enthält denklogisch immer höhere Unsicherheiten und sollte sich auf die Fälle beschränken, in denen etwa aufgrund entsprechender Produktlebenszyklen oder bei bereits bekannten Veränderungen nach Ende des Planungshorizonts eine längerfristig angelegte Unternehmensplanung im Einzelfall sinnvoll erscheint.

d) Planersteller

Die Erstellung einer Unternehmensplanung ist im ersten Schritt ureigene Aufgabe der Geschäftsführung bzw. der unternehmerisch tätigen Person, was spätestens dadurch verständlich wird, dass die Planung und in ihr enthaltene Maßnahmen und Ziele die Schnittstelle zwischen der Unternehmensstrategie und der operativen Unternehmensführung darstellen.

Je nach Unternehmensgröße und den damit im Unternehmen vorhandenen Personalkapazitäten im Finanz- und Rechnungswesen greift der mittelständische Unternehmer bei der Erstellung von Planrechnungen häufig auf externe Berater (u. a. Steuer- und/oder Unternehmensberater) zurück. Dieses Vorgehen erweist sich in der Praxis – spätestens bei komplexeren Geschäftsmodellen, die aufgrund der Geschäftstätigkeit beispielsweise auch eine Betrachtung der (monatlichen) Bestandseffekte erfordern – immer wieder als zielführend. Hierdurch wird neben dem zusätzlichen Blick eines objektiven Dritten erreicht, dass für die besonderen Anforderungen und Fragestellungen geeignete Planungsmodelle zum Einsatz kommen, die alle für die Kreditbearbeitung notwendigen Unterlagen auch zur Verfügung stellen können.

VI. Fazit

Die durch die 5. MaRisk-Novelle erfolgte explizite Aufnahme einer Zukunftskomponente in die Vorgaben zur Analyse der Kapitaldienstfähigkeit verdeutlicht, was bisher auch selbstverständlich sein sollte: Eine detaillierte Einschätzung auch zur zukünftigen Leistungsfähigkeit von Kreditnehmern ist mit Ausnahme ganz einfach gelagerter Sachverhalte unvermeidlich. Spätestens Kunden aus dem Segment der Gewerbe- und Firmenkunden unterliegen regelmäßig Änderungstendenzen und Wandlungsprozessen, so dass eine fundierte Herleitung der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit nur durch Betrachtung von Planrechnungen erfolgen kann. Diese sind – unternehmensseitig orientiert an der Komplexität des Geschäftsmodells sowie der dahinterstehenden Unternehmensgröße – in angemessener Detailliertheit zu erstellen und können dann nachgelagert die zukunftsbezogene Entscheidungsgrundlage für den (potenziellen) Kreditgeber darstellen.

PRAXISTIPPS

  • Die Analyse der Kapitaldienstfähigkeit ist zentraler Baustein jeder Kreditgewährung. Spätestens bei Gewerbe- und Firmenkunden sollte eine fundierte Analyse auch bereits vor der MaRisk-Novelle mögliche Änderungen für die Zukunft beachten. Mit der expliziten Erweiterung der MaRisk-Vorgaben ist nun auch die Grundlage für eine systematische Ausweitung der Kreditprozesse um diesen Aspekt gelegt.
  • Die eingereichten Bonitätsunterlagen und die daran anschließende fundamentale Unternehmensanalyse bilden die Basis für die Zukunftseinschätzung.
  • Eine abschließende Beurteilung der Zukunftsentwicklung setzt aber bei Gewerbe- und Firmenkunden im Regelfall die Einreichung von Planungsunterlagen voraus. Eine Beurteilung der voraussichtlichen zukünftigen Unternehmensentwicklung allein durch das Kreditinstitut kann und sollte der Ausnahmefall bleiben. Derart einfache Unternehmenskonstellationen werden in der Praxis i. d. R. nicht anzutreffen sein.
  • Für die Erstellung der Planrechnungen bietet sich in vielen Fällen die Unterstützung durch auf Planungsprozesse spezialisierte Berater an. Neben einer zusätzlichen Objektivierung der Planaussagen verfügen diese regelmäßig über geeignete Planungsmodelle, die im Nachgang die bankenseitig notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen können.


  1. Vgl. hier und nachfolgend u. a. BaFin (Hrsg.): MaRisk: Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken, 27.10.2017, https://www.bafin.de/dok/10154868 (28.08.2018).
  2. Vgl. BaFin (Hrsg.): Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Oktober 2017, AT 3.
  3. Vgl. ebenda AT 4.3.4 und BT 3.
  4. Vgl. ebenda AT 9.
  5. Vgl. zu den Anpassungen der Kreditprozesse BaFin (Hrsg.): Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Oktober 2017, BTO 1.2.
  6. Die Erläuterungen zu den MaRisk stehen als Anl. 1 (Endfassung 2017) sowie Anl. 2 (Endfassung 2017 im Überarbeitungsmodus) unter https://www.bafin.de/dok/10149454 (28.08.2018) zum Download zur Verfügung.
  7. BaFin (Hrsg.): Anl. 2: Alle Änderungen gegenüber der MaRisk-Fassung vom 14.12.2012, Oktober 2017, BTO 1.2.1.
  8. Ebenda, BTO 1.2.1.
  9. Vgl. hier und nachfolgend BaFin (Hrsg.): Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Oktober 2017, BTO 1.2.1 Tz. 1.
  10. Ebenda, BTO 1.2.1 Tz. 1.
  11. Ebenda, BTO 1.2.1 Tz. 1.
  12. Vgl. BaFin (Hrsg.): Anlage 1: Erläuterungen zu den MaRisk in der Fassung vom 27.10.2017, Oktober 2017, BTO 1.2.1 Tz. 1.
  13. Vgl. exemplarisch Riebell, Claus (Hrsg.): Die Praxis der Bilanzauswertung, 10. Aufl. 2015, S. 958 ff.
  14. Vgl. hier und im Folgenden weiterführend zur Ausgestaltung von Kapitalflussrechnungen DRSC (Hrsg.): DRS 21 „Kapitalflussrechnung“, Februar 2014 (letzte Überarbeitung September 2017).
  15. Vgl. hierzu auch Hoeren, Christoph, Ermittlung und Einschätzung der Kapitaldienstfähigkeit in: Finanz Colloquium Heidelberg, Banken-Times SPEZIAL Kredit 2017 S. 87 f.
  16. Vgl. hierzu Riebell, Claus (Hrsg.): Die Praxis der Bilanzauswertung, 10. Aufl. 2015, S. 958 ff. m. w. N.
  17. Vgl. ebenda, S. 962 f. m. w. N.
  18. Vgl. Riebell, Claus (Hrsg.): Die Praxis der Bilanzauswertung, 10. Aufl. 2015, S. 963 m. w. N.
  19. Die MaRisk (a. a. O.) verlangen in BTO 1.2.2 Tz. 2 eine jährliche Überprüfung des Adressenausfallrisikos.
  20. Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 325 Abs. 1 HGB.
  21. Vgl. weitergehend das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Umsetzung handelsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396).
  22. BaFin (Hrsg.): Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Oktober 2017, BTO 1.2.1 Tz. 2.
  23. Vgl. grundlegend zum Vorgehen und zu Ausgestaltungsformen von Planrechnungen: Institut der Unternehmensberater IdU im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e. V. (Hrsg.): Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP), Version 2., 01.12.2009.
  24. § 264 Abs. 2 HGB.
  25. Vgl. Institut der Unternehmensberater IdU im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e. V. (Hrsg.): Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP), Version 2., 01.12.2009, S. 19.


Beitragsnummer: 980

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Herausgeberinterview mit Henning Riediger

Interview mit Buchherausgeber Henning Riediger zur Neuerscheinung MaRisk-Berichtswesen

05.04.2024

Beitragsicon
Rückführungsvereinbarung als Anzeichen für Zahlungseinstellung

Ist eine Rückführungsvereinbarung ein Anzeichen für Zahlungseinstellung?

27.02.2024

Beitragsicon
Dead companies walking – Identifikation von „Zombieunternehmen“

Auch eher unauffällige Unternehmen können ein großes Risiko für Kreditinstitute darstellen. Vor allem, wenn diese Unternehmen vom Substanzverzehr „leben".

07.02.2024

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.