Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Az. Rs C-383/18, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 RL 2008/48/EG nach Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegte Kosten umfasst, die nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängig sind.
SEMINARTIPPS
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.
Zur Begründung führt der EuGH aus, dass die Wirksamkeit des Rechts des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits beeinträchtigt wäre, wenn sich die Ermäßigung des Kredits auf die Berücksichtigung nur der Kosten beschränken würde, die vom Kreditgeber als von der Vertragslaufzeit abhängig ausgewiesen werden; dies deshalb, weil die Kosten und ihre Aufschlüsselung einseitig von der Bank bestimmt werden und die Kostenabrechnung eine gewisse Gewinnspanne enthalten kann (Rn. 31). Zudem weist der EuGH darauf hin, dass eine andere Auslegung die Gefahr mit sich bringen würde, dass dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages höhere einmalige Zahlungen auferlegt werden, da der Kreditgeber versucht sein könnte, die Kosten, die von der Vertragslaufzeit abhängig sind, auf ein Minimum zu reduzieren.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Im Ergebnis verpflichtete der EuGH die betroffenen Kreditinstitute dazu, die von ihnen bei Vertragsabschluss vereinbarte laufzeitunabhängige Provision bei vorzeitiger Kündigung des Darlehns anteilig an den Verbraucher zurückzuerstatten.
PRAXISTIPP
Die Entscheidung des EuGH erinnert stark an die AGB-rechtliche Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach es einem Kreditgeber bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nicht erlaubt ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laufzeitunabhängige Entgelte neben dem laufzeitabhängigen Zins sowie dem laufzeitabhängigen Agio in Ansatz zu bringen.
Insofern ergibt sich aus der EuGH-Entscheidung für das deutsche Recht nichts Neues. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der der EuGH-Entscheidung zugrundeliegenden Kostenposition „Provision“ um ein laufzeitunabhängiges Entgelt handelte, welches mit dem deutschen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt vergleichbar ist.
Beitragsnummer: 3427