Mittwoch, 26. Juni 2019

Auswirkungen der Neuregelungen in der CRD V auf die Vergütung

Marcus Michel, Vorstand, FCH Gruppe AG

Die Neuregelungen der CRD V und der CRR II treten jeweils am 27.06.2019 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Neuregelungen der CRD V binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten bis spätestens 28.12.2020 in das nationale Recht umzusetzen.Die deutsche Bankenaufsicht muss daher die InstitutsVergV aufgrund der Neuregelungen der CRD V jedenfalls in der Vergütungs-Freigrenze für die variable Vergütung der Risk Taker anzupassen.

Insbesondere wird dies wahrscheinlich Auswirkungen auf die bisherige 15-Mrd.-Euro-Grenze haben. Institute, die keine großen Institute i. S. d. Art. 4 Abs. 145 lit. b) CRR II sind und deren Bilanzsumme in den letzten vier Jahren durchschnittlich maximal fünf Mrd. € betragen hat (Instituts-Freigrenze), können gem. Art. 94 Abs. 3 CRD V von der Anwendung der besonderen Risk Taker-Vorgaben für die variable Vergütung von Risk Takern absehen (Vergütungs-Freigrenze).

BUCHTIPP

Kuhn/Thaler (Hrsg.), BankPersonaler-Handbuch, 2016.



Die EU-Mitgliedstaaten können die Instituts-Freigrenze in Bezug auf die Bilanzsumme auf einen geringeren Wert festsetzen oder auf maximal 15 Mrd. € erhöhen. Für den Fall einer Erhöhung der Instituts-Freigrenze bestimmt die CRD V als besondere weitere Anforderung, dass nur Institute mit einer höheren Bilanzsumme vom materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Gebrauch machen können, welche die vereinfachten Anforderungen an die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gem. Art. 4 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, ein kleines Handelsbuch nach Art. 94 CRR II führen und bei denen der Gesamtwert der derivativen Positionen im Handelsbuch zwei Prozent und der Gesamtwert aller derivativen Positionen fünf Prozent des bilanziellen und außerbilanziellen Vermögens nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 145 lit. e) CRR II nicht übersteigt.

Zudem sollen die EU-Mitgliedstaaten einzelne Gruppen von Risk Takern von der Vergütungs-Freigrenze ausnehmen können, wenn dies mit Blick auf die konkrete Funktion oder Verantwortlichkeit oder die marktübliche Vergütungssystematik angezeigt ist.

Die CRD V schließt mit zwei Handlungsaufträgen an die EU-Kommission und an die European Banking Authority (EBA): Die EU-Kommission soll, in enger Zusammenarbeit mit der EBA, vier Jahre nach Inkrafttreten der CRD V die Effektivität der Neuregelungen zum materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz untersuchen. Die EBA soll die Neuregelungen in ihre Leitlinien zur soliden Vergütungspolitik (EBA Guidelines on Sound Remuneration) einarbeiten.

BERATUNGSTIPP

Umsetzung-Check Institutsvergütungsverordnung – Auch für kleinere Institute.


Abzuwarten bleibt der Umgang des Verordnungsgebers mit der Instituts-Freigrenze gem. der CRD V. Außerdem ist bei der Überarbeitung der InstitutsVergV zu berücksichtigen, dass die CRD V den materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auf einen möglichen Verzicht auf die Identifizierung von Risk Takern erstreckt – Institute haben nach der CRD V auch bei Anwendung des materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Risk Taker zu identifizieren. Die Identifizierung der Risk Taker ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht, unabhängig von den besonderen Risk Taker-Regelungen zur variablen Vergütung, erforderlich, um die in Art. 450 CRR bestimmten Pflichten zur Offenlegung der Vergütungssysteme zu erfüllen.

Praxistipps:

  • Die bereits mehrfach von der Bankenaufsicht thematisierte Absenkung der 15-Mrd.-Euro-Grenze bei der Risk Taker-Identifizierung würde für eine Vielzahl von Instituten zu einer deutlichen Ausweitung der Pflichten aus der IVV führen.
  • Institute mit Bilanzsummen zwischen fünf Mrd. und 15. Mrd. sollten den Gesetzgebungsprozess beobachten, um rechtzeitig die entsprechenden Prozesse in den Häusern zu etablieren.


Beitragsnummer: 2565

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