Donnerstag, 17. Oktober 2019

Bachelorwissen Bankrecht: AGB in der Kreditwirtschaft

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

Bedeutung der AGB-Banken und AGB-Sparkassen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in der Wirtschaft weit verbreitet, sie vereinfachen Geschäftsbeziehungen deutlich durch Standardisierung und Typisierung. Im Massengeschäft sind sie kaum wegzudenken, stellen sie doch eine kostensenkende Rationalisierungsmaßnahme dar und bringen Rechtssicherheit und eine gewisse Vergleichbarkeit ins Bankgeschäft und dessen Produkte. Die Banken haben bereits Anfang des 20. Jahrhunderts über ihre Verbände begonnen, die AGB der Häuser zu vereinheitlichen. Im Laufe der Jahrzehnte bildeten sich die AGB-Banken und AGB-Sparkassen heraus, die in mehreren Änderungen der sich weiterentwickelnden Produktlandschaft und der schärferen rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen mussten. Sie werden regelmäßig gegenüber allen Privatkunden und Unternehmenskunden in die Geschäftsbeziehung einbezogen[1].

Der Bankenverband oder BdB und der BVR haben sich auf die AGB-Banken verständigt. Der DSGV hat inhaltlich praktisch identische Regelungen getroffen, die AGB-Sparkassen unterscheiden sich von denen der Privatbanken aber in einzelnen Bestimmungen und auch in der Nummerierung nicht unerheblich. Damit nutzen praktisch alle Banken und Sparkassen in Deutschland zumindest sehr ähnliche AGB, womit das Bankgeschäft insgesamt auf diesem einheitlichen Standard aufbaut und abgewickelt werden kann.

SEMINARTIPPS

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.


Die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bank und Kunde werden mit den AGB der Kreditinstitute konkretisiert. Darum kommen ihnen für die gesamte Geschäftsbeziehung eine überragende Bedeutung zu. Neben den AGB-Banken/-Sparkassen stehen zahlreichen Sonderbedingungen für spezielle Produkte, die im Rechtssinne ebenfalls als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Diese gibt es z. B. für

  • Überweisungsverkehr
  • Scheckverkehr
  • MasterCard und VisaCard
  • Sparverkehr
  • Lastschriftverkehr
  • Online-Banking
  • Wertpapiergeschäfte
  • Termingeschäfte
  • Anderkonten und Anderdepots von Notaren

AGB und AGB-Recht, §§ 305 ff. BGB

AGB sind von einer Seite (der Bank) für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Darunter fallen also die AGB-Banken und AGB-Sparkassen genauso wie die Sonderbedingungen der Häuser und die Formularverträge. Letztlich sind alle von der Bank vorformulierten Texte zur mehrfachen Verwendung als AGB zu qualifizieren.

Nur wenn einzelne Klauseln zwischen Bank und Kunde wirklich ausgehandelt werden, liegen keine AGB vor und die Klausel unterliegt als Individualvereinbarung nicht der Kontrolle durch die §§ 305 ff. BGB. Im Massengeschäft, auch mit Firmenkunden, wird dies regelmäßig unmöglich sein, genügt es doch für die Qualifizierung als AGB, dass die mehrfache Verwendung einer Klausel nur beabsichtigt ist. Dabei müssen die Klauseln nicht schriftlich vorgegeben sein gegenüber dem Kunden. Es genügt im Ergebnis zur Qualifizierung als AGB, wenn der Kundenberater aus dem Kopf oder aus internen Arbeitsanweisungen immer wieder dieselben Klauseln gegenüber dem Kunden verwendet.

BUCHTIPPS

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.

Münscher/Grziwotz/Krepold/Freckmann (Hrsg.), Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 4. Aufl. 2017.

Praktisch alle von der Bank vorgegebenen Texte und Muster sind als AGB zu qualifizieren und unterliegen dementsprechend der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Damit AGB in einem Vertragsverhältnis wirksam werden, müssen sie nach den Vorgaben des § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag wirksam einbezogen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden danach nur Bestandteil eines Vertrags, wenn die Bank bei Vertragsschluss den Kunden ausdrücklich auf sie hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Vertragsurkunde muss drucktechnisch hervorgehoben sein und sollte auf Seite 1 und nicht auf der Rückseite eines Formulars zu finden sein, so dass der durchschnittliche und flüchtig lesende Kunde von der Einbeziehung der AGB Kenntnis nehmen kann. Die AGB selbst sind im Idealfall auszuhändigen. Beim Online-Banking müssen die AGB durch aktive Auswahl eines Kreuz-Feldes oder ähnlicher Funktionen aktiv dem Nutzer zur Information angeboten werden, damit sie in den Vertrag einbezogen werden.

Beim Einbeziehen der AGB ist auch auf eine für die Bank erkennbare körperliche Behinderung des Kunden Rücksicht zu nehmen. Blinden Kunden wird man also keine normale Textfassung der AGB aushändigen können, damit diese Vertragsbestandteil werden.

Die AGB können für die gesamte Geschäftsverbindung im Voraus vereinbart werden, das regelt ausdrücklich § 305 Abs. 3 BGB. Werden mit dem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen, die im Widerspruch zu den AGB stehen, treten die AGB vor den Individualvereinbarungen zurück (funktionales Rangverhältnis, § 305b BGB).

Da allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel vom wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner in die Geschäftsbeziehung eingebracht werden, setzt das Gesetz Grenzen für deren Inhalt. Diese Grenzen werden bei der Berufung auf AGB in Einzelfällen von den Gerichten überprüft oder sind abstrakt Gegenstand von Verfahren der Verbraucherverbände gegen Banken nach §§ 1 ff. UKlaG. Die AGB-Inhaltskontrolle durch die Gerichte soll also die Waffengleichheit zwischen Bank und Kunde in gewisser Weise wiederherstellen.

Die wichtigsten Kontrollnormen des AGB-Rechts im Hinblick auf die AGB-Regelungen in der Kreditwirtschaft im Überblick:

  • Überraschende Klauseln werden schon gar nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB. Sofern der Klausel ein Überrumpelungs- oder starkes Überraschungsmoment innewohnt, qualifiziert der BGH die Klausel als überraschend. Standardbeispiel: Die formularmäßige Sicherungszweckerklärung zur Grundschuld sichert über den Anlass der Grundschuldbestellung hinaus weitere Kredite dritter Personen (weite Sicherungszweckerklärung). Diese Sicherungszweckerweiterung ist in der Regel überraschend und damit unwirksam.
  • Unklarheitenregel und Transparenzgebot, § 305c Abs. 2 BGB, unklare oder intransparente Klauseln sind unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion gibt es hier nicht, vielmehr wird nach dem Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung die nachteiligste Version der Klausel vor Gericht bei einem Rechtsstreit zur Überprüfung herangezogen.
  • Unangemessene Benachteiligung, § 307 BGB. Klauseln, welche den Kunden unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Wichtige Anwendungsfälle sind das Abweichen von einer gesetzlichen Regelung durch die Klausel oder der Fall, dass die Klausel das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.

Unter die Fälle der unangemessenen Benachteiligung fallen auch die unzulässigen Entgelte[2]. Hauptpreise wie Zinsen oder Kontoführungsentgelte können nicht anhand der AGB-Kontrolle kontrolliert werden, hier gilt die Privatautonomie. Nebenleistungen, welche die Bank bepreisen will und die keine Sonderleistung für den Kunden darstellen, werden regelmäßig anhand der AGB-Kontrolle überprüft und genauso regelmäßig für unzulässig erklärt. Der BGH will damit erreichen, dass der Kunde über einen Preis (beim Darlehen der Zinssatz) und über die Kosten informiert ist und diese mit anderen Angeboten leicht vergleichen kann. Beispiele für unzulässige Entgelte: Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrages, Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung, Entgelt für die Bearbeitung eines Freistellungsauftrages, Entgelt für die Überziehung eines Dispokredits.

Ist eine Klausel unwirksam, wird sie nicht Vertragsbestandteil. An ihre Stelle tritt das gesetzliche Recht. Der übrige Teil des Vertrages und damit der Vertrag selbst bleiben wirksam.

Merksätze

  • Die Bank wird ihre AGB jeder Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
  • Außer den AGB-Banken/-Sparkassen selbst werden alle Muster und Texte, welche die Bank dem Kunden vorlegt, als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sein.
  • Hauptproblem für AGB ist die richterliche Kontrolle. Klauseln, die überraschend sind oder den Kunden unangemessen benachteiligen, sind unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Bei den Entgelten können Nebenleistungen in der Regel nicht bepreist werden, da eine solche Vereinbarung AGB-rechtlich unwirksam wäre.

Infos zum BWL-Bachelor (B.A.) mit Schwerpunkt Banking der Allensbach Hochschule im Online-Studium, das auch berufsbegleitend möglich ist: https://www.fch-gruppe.de/hochschulweiterbildung/bachelor-finance/

  1. Ausführlich zur Entstehung, Aufgabe und Bedeutung Bunte: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Banken, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl. 2017, S. 96 ff.
  2. Vgl. dazu Blauß, CompRechtsPraktiker 2019 S. 178: Bankgebühren – die „never ending story“ und Rösler, BankPraktiker 2019 S. 135: Zulässigkeit von Entgelten bei Krediten: Systematisches AGB-Recht oder nicht nachvollziehbares Case-Law des BGH?

    Aktuell und exemplarisch auch BGH v. 19.02.2019 – XI ZR 562/17 zu Entgelten im Kreditbereich und BGH v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17 zu Entgelten für bare Ein- und Auszahlungen.


Beitragsnummer: 3443

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