Freitag, 16. Februar 2018

Beratungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

BGH-Urt. v. 19.12.2017 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten und Schadensersatzpflicht der Bank bei Verletzung

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München

Mit freundlicher Unterstützung von:







Mit Urt. v. 19.12.2017, Az.: XI ZR 152/17, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Aufklärungspflichten einer Bank entschieden, die ihrem Kunden im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrags den Abschluss eines wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die klagende Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Finanzierungsberatung mit der beklagten Bank im Jahr 2007 einen – im Hinblick auf den Zinssatz – wechselkursbasierten Darlehensvertrag über rd. 3 Mio. € bei einer Laufzeit von 38 Jahren zur Ablösung eines Darlehensvertrags geschlossen. Nach dem Vertrag sollte in den ersten 20 Jahren der Vertragszinssatz 3,99 % p. a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) größer oder gleich 1,43 war. Sobald der Euro unter diese Grenze fiel, sollte der jährliche Zinssatz 3,99 % zuzüglich der Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen, wobei sich die Wechselkursänderung „aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 CHF für 1 € und dem am Feststellungstag veröffentlichten Wechselkurs von Euro in Schweizer Franken, minus 1“ errechnen sollte. Im Anschluss an diese variable Verzinsung sollte das Darlehen festverzinslich mit einem Darlehenszins von 3,99 % p. a. geführt werden. Dem Vertragsschluss waren mehrere Beratungsgespräche zwischen den Parteien vorausgegangen. In den Präsentationen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von „1 € zu 1,45 CHF“ deren Interventionspunkt sei. Außerdem enthielt die Präsentation eine Tabelle, die für Wechselkurse von 1,39 bis 1,65 den jeweiligen Zinssatz aufwies. Dieser war für Kurse von 1,43 bis 1,65 mit 3,99 % angegeben und stieg ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34 % auf 5,43 % an. Zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 war ein fettgedruckter Trennstrich eingezeichnet mit dem Hinweis „Barriere“. Zu dem Wechselkurs von 1,44 erfolgte der Hinweis „Niedrigstes historisches Niveau“, zu dem Wechselkurs von 1,45 der Hinweis „Untere Schwelle des Zielkorridors der SNB“. Über dem Wechselkurs von 1,64 befand sich der Hinweis „Aktuelles Niveau“.

SEMINARTIPPS:

Prüfung WKR & BauFi-Kredite, 18.04.2018, Frankfurt/M.

VerbraucherKreditRecht 2018, 26.04.2018, Frankfurt/M.

BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.

Nach Vertragsschluss wertete der Schweizer Franken stark auf, so dass die von der Klägerin zu zahlenden Vertragszinsen zuletzt 18,99 % p. a. betrugen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Vertragszinsen und wendete sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag, da der Darlehensvertrag sittenwidrig und sie im Hinblick auf das Wechselkursrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage die Zahlung rückständiger Zinsen. Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urt. v. 19.02.2015, Az.: 37 O 24/14, abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kammergericht Berlin mit Urt. v. 08.02.2017, Az.: 26 U 32/15, zurückgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen:

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (vgl. § 138 BGB) nichtig sei. Denn nach den unstrittigen Feststellungen des Berufungsgerichts habe zu dem für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der vertragliche Zinssatz unterhalb des Marktzinses gelegen, so dass sich die Klägerin bei anderer Entwicklung des Wechselkurses besser gestellt hätte als bei Fortführung des umgeschuldeten Darlehens.

Allerdings hat der BGH entgegen der Vorinstanzen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht (vgl. § 280 BGB). Denn die Bank treffe bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe sei zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Beklagte habe aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, da sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen, noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben habe. Vielmehr habe die Bank sogar das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der SNB und das historisch niedrige Wechselkursniveau der Vorjahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens noch verharmlost.

Rechtsfolge einer Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag sei allerdings – so der BGH weiter – grundsätzlich nicht eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr führe eine Aufklärungspflichtverletzung lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

PRAXISTIPPS:

  • Mit seiner Entscheidung hat der BGH zunächst bestätigt, dass die Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag die Aufklärungspflicht über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform trifft, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005, Az.: XI ZR 17/04). Zusätzlich hat der BGH hohe Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung bei strukturierten Darlehen begründet. Eine Erkennbarkeit der Abhängigkeit der Zinsentwicklung vom Wechselkurs aus dem Vertrag selbst genügt diesen Anforderungen nicht. Banken sind vielmehr vor Vertragsschluss eines wechselkursbasierten Darlehens verpflichtet, ihre Kunden äußerst detailliert und ausdrücklich auf das Wechselkursrisiko und die zinsrelevanten Folgen, vor allem das Fehlen einer Zinsobergrenze, hinzuweisen. Eine einfache graphische Darstellung mit verkürzten Zinsszenarien, welche nur akzeptable Zinssätze ausweisen, reicht in dem Zusammenhang nicht.
  • Zu Recht hat der BGH eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags verneint, da der Vertrag nicht darauf ausgelegt war, die Darlehensnehmerin chancenlos zu stellen. Denn bei einer anderen Entwicklung des Wechselkurses hätte sich der Zinssatz auch zu Gunsten der Klägerin entwickeln können. Damit liegt der BGH auf der Linie seiner bisherigen „Swap-Rechtsprechung“, die jedenfalls in diesem Aspekt auf strukturierte Darlehen übertragbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015, Az.: XI ZR 378/13; BGH, Urt. v. 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09).
  • Mit der Entscheidung, dass bei einem Finanzierungsberatungsfehler grundsätzlich keine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags geschuldet ist, hat der BGH seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Nach dieser besteht bei fehlerhafter Aufklärung lediglich ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile der spezifischen gegenüber einer herkömmlichen Finanzierung (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2016, Az.: XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 20.03.2007, Az.: XI ZR 414/04). Zu ersetzen sind daher nur die durch die Finanzierung entstandenen Mehrkosten, wobei es den Kunden obliegt, darzulegen, welche alternative Finanzierung sie im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung gewählt und welche Mehrkosten sich dadurch im Vergleich zum abgeschlossenen Vertrag erspart hätten.


Beitragsnummer: 408

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