Dienstag, 11. September 2018

BGH präzisiert Anforderungen an Parteivortrag in Anlageberatungsfällen

Dr. Heinrich Eva, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.06.2018 (Az. III ZR 210/17) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Parteivortrag stellt oder wenn der Tatrichter zu Unrecht von der Präklusion entsprechenden Vorbringens ausgeht.

In dem vom BGH entschiedenen Verfahren hatte die Klägerin die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008–2011 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das OLG Celle hatte gegen die das klageabweisende Urteil des LG Hannover gerichtete Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin überhaupt keine konkreten Erinnerungen an die damaligen Vorgänge im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche habe und demgemäß unter Beachtung des Wahrheitsgebots des § 138 Abs. 1 ZPO nicht vortragen könne, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. Eine Beweisaufnahme zu dem gegenteiligen schriftsätzlichen Vorbringen sei danach nicht erforderlich gewesen, da es nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung insoweit an einem schlüssigen Vortrag gefehlt habe.

SEMINARTIPP

18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg


Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde führte aufgrund einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

In den Gründen erinnert der BGH zunächst daran, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstoße dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Das ist – so der BGH weiter – u. a. dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruhe, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt habe oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet habe. Im Interesse der Wahrung des Grundrechts dürfe das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen. Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, könne sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vortrage, dass der Zeuge das notwendige Wissen habe. Ob und inwieweit der Zeuge dazu in der Lage sei, sich zu erinnern, sei erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung.

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kommt der Bundesgerichtshof sodann zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht den Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert bzw. präkludiert angesehen habe, da die Klägerin in der Klage und in den nachfolgenden Schriftsätzen unter Bezugnahme auf das Zeugnis ihres Ehemannes vorgetragen habe, mündlich in den Beratungsgesprächen nicht über diverse Risiken der von ihr gezeichneten Beteiligungen aufgeklärt worden zu sein. Da der Ehemann der Klägerin unstreitig an allen Gesprächen beteiligt gewesen sei, hätte das Berufungsgericht dies als ausreichenden schlüssigen Vortrag ansehen müssen. Ob der Zeuge die behaupteten Beratungsfehler tatsächlich bestätigen könne, sei für die Schlüssigkeit nicht relevant, sondern erst Gegenstand der tatsächlichen Beweiswürdigung.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zu erwarten, da der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung regelmäßig davon ausgeht, dass eine Partei ihrer Darlegungslast dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, NJW 2016 S. 302 = WM 2016 S. 1.333 Rn. 18 m. w. N.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, NZG 2014 S. 949=WM 2014 S. 1.470 Rn. 36 m. w. N.). Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (a.a.O.).

Vom Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dürfte in den Anlageberatungsfällen nach hiesiger Auffassung wohl dann auszugehen sein, wenn z. B. die Erben eine Bank im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer geschlossenen Beteiligung in Anspruch nehmen und sie in diesem Zusammenhang behaupten, dass der Erblasser falsch beraten worden sei, obwohl sie bei dem Gespräch nicht anwesend gewesen seien (vgl. Dr. Heinrich Eva in BTS 2018 S. 42). In einem solchen Fall erschöpft sich der Klägervortrag ersichtlich in einer Vermutung. Wenn weder eine nähere Begründung für die Behauptungen des Geschehens noch andere Erkenntnisquellen benannt werden, stellen sich diese Behauptungen als „Behauptungen ins Blaue“ hinein dar, weshalb das hierzu angebotene Beweismittel als „unzulässiger Ausforschungsbeweis“ abzulehnen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2017, Az. XI ZR 365/14).



Beitragsnummer: 843

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