Montag, 30. April 2018

Bilanzmanipulationen

Das Strafrecht des Rechnungswesens - Ein Überblick

Dr. Hans Richter, OStA a. D., ehem. Hauptabteilungsleiter Wirtschaft der Staatsanwaltschaft Stuttgart

I. Zur Relevanz und den Kommunikationsgrundlagen

Auf die zentrale Bedeutung der Ergebnisse des Rechnungswesens des unternehmerischen Kunden für die Geschäftsbeziehung mit Banken und Sparkassen muss in dieser Fachzeitschrift ebenso wenig hingewiesen werden wie auf die sich häufenden Fälle krimineller Manipulationen von Bilanzen und Jahresabschlüssen. Im ForderungsPraktiker wurde Anfang letzten Jahres[1] eingehend auf die ganz erheblichen Chancen hingewiesen, die Geschädigten – mithin auch Banken und deren Kunden – nach der umfassenden Neuregelung des Rechtes der Sicherung von Taterträgen durch das VermögensabschöpfungsG[2] eröffnet sind: Aufgrund von Straftaten Verlorengegangenes kann nicht nur bei Tätern, sondern auch bei den durch diese begünstigten Dritten (auf die solche Werte verschoben, vererbt oder sonst übertragen wurden) wieder zurückerlangt werden.

Dies gilt nicht nur für Schädigungen durch Betrug oder Kapitalmarktstraftaten, sondern für alle Straftaten, so insbesondere auch für solche des Rechnungswesens. Um aber die Strafverfolgungsorgane erfolgsversprechend einschalten (und deren Ergebnisse auch für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nutzen) zu können, ist nicht nur die Kenntnis dieser Normen, sondern auch deren Anwendung durch die Strafverfolgungsbehörden mindestens sehr hilfreich. In erster Linie gilt es allerdings, solche Schäden erst gar nicht entstehen zu lassen – also das Überschreiten der vom Strafrecht gezogenen Grenzen im Bereich des Rechnungswesens frühzeitig zu erkennen. [...]
Beitragsnummer: 1178

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