Freitag, 29. November 2019

Das geplante Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)

Gesetzgeber ignoriert massive Kritik durch Verbände und Wissenschaft.

Lutz G. Sudergat, Direktor Marktfolge Kredit, Kreissparkasse Verden

Konto-Pfändungsschutz droht noch komplizierter zu werden

Der Gesetzgeber hat die Kontopfändungsschutzreform aus 2009 evaluieren lassen, um zu klären, ob die mit dem 2010 in Kraft getretenen Gesetz beabsichtigten Folgen in der Praxis auch so eingetreten sind. Das mit dieser Evaluation beauftragte institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff), Hamburg, hat dann 2016 in einem 303-seitigen Schlussbericht diverse Änderungen vorgeschlagen, in die auch die Hinweise/Erfahrungen von Experten und Verbänden aus der Kreditwirtschaft eingeflossen sind. Daraufhin hat der Gesetzgeber im Herbst 2018 einen ersten Diskussionsentwurf des PKoFoG veröffentlich und allen Interessengruppen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Davon wurde reichlich Gebrauch gemacht (einzusehen unter www.bmjv.de, Suchbegriff „PKoFoG“) und es gab einhellige, teilweise erhebliche Kritik an dem Entwurf, im Wesentlichen weil hier ein „Bürokratie- und Kostenmonster“ (vgl. Sudergat, WM 2019 S. 1.196 ff.) geschaffen wurde, das nicht nur viele Probleme der Praxis weiterhin nicht löst, sondern das ohnehin schon nicht einfache Kontopfändungsschutzrecht weiter kompliziert (vgl. Grote, ZInsO 2019 S. 882 ff.; Sudergat, a.a.O.; Saager, ZVI 2019 S. 125 f.). Nun man kann – bei aller guter Absicht – auch mal daneben liegen, geschenkt, aber wenn man dann anschließend einen Referentenentwurf präsentiert, der diese Kritik nahezu ungehört ignoriert, ist das nicht nur unverständlich und dreist, sondern dann ist auch der Zeitpunkt gekommen, dass sich alle Betroffenen wehren (ZIP 2019 S. 2.283).


SEMINARTIPP

Eingehende Pfändungen: rechtssichere Bearbeitung & schlanke Prozesse, 17.06.2020, Frankfurt/Offenbach.




Kontopfändungsschutz wäre für die Kreditwirtschaft aufwändig und insgesamt nicht mehr praxistauglich

Was vorgeschlagen und insbesondere kritisiert wird, ist, dass das Kontopfändungsschutzrecht noch weniger praxistauglich wird als bisher schon. So sieht der Referentenentwurf des PKoFoG beispielsweise unverändert in § 850m ZPO-E vor, dem Schuldner einen Kontowechsel zu ermöglichen, der ihm – so die vielleicht ja noch zu akzeptierende Absicht des Gesetzgebers – einen lückenlosen Kontopfändungsschutz garantieren soll. Was dabei herausgekommen ist, ist aber bürokratischer Wahnsinn, insbesondere für die Kreditwirtschaft. Das vormalige Kreditinstitut (sic!) soll dafür die bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dem neuen Kreditinstitut des Schuldners zustellen lassen! Abgesehen davon, dass schon dies für den Schuldner erhebliche zusätzliche Kosten auslöst, sollen diese zugestellten Beschlüsse dann aber nur die Wirkung einer Vorpfändung haben, müssen also innerhalb von zwei Monaten (also einen Monat länger als sonst bei Vorpfändungen i. R. d. § 845 ZPO) durch einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgelöst werden. Das belastet auch die Gerichte, löst weitere Kosten für den Schuldner aus und das für ein Konstrukt, das der Schuldner im Zweifel kaum annehmen wird: Denn die Folge wäre ja, dass er bei dieser Art des Kontowechsels die Pfändungsgläubiger mitnehmen müsste, während ihm das bei einem Wechsel nach dem ZKG erspart bliebe. Auch der grundsätzlich zu begrüßende, erstmalig mögliche Pfändungsschutz für Guthaben auf Gemeinschaftskonten, § 850l ZPO-E, ist „bürokratisch verunglückt“. Dies soll durch neu zu eröffnende P-Einzel-Konten erreicht werden, auf die das Guthaben nach Kopfteilen verteilt wird. Dazu soll aber auch der nicht-schuldnerische Mit-Kontoinhaber ein P-Konto eröffnen müssen, obwohl dieser der Zwangsvollstreckung gar nicht unterliegt. Der Übertragungszeitraum für nicht verbrauchtes Guthaben soll, statt auf nach der Praxiserfahrung ausreichende zwei Monate, auf drei Monate verlängert werden, § 899 ZPO-E, was für die Kreditwirtschaft umfangreiche Software-Neuprogrammierungen bedeuten würde. Der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei debitorischen Konten wird erheblich ausgeweitet, § 901 ZPO-E, und eine umständliche Vereinbarung zur Rückführung des Kredits implementiert. Auch konnte sich der Gesetzgeber – warum auch immer – nicht dazu durchringen, die in der Praxis bewährte Musterbescheinigung als einzige mögliche Bescheinigung verpflichtend einzuführen. Andere in diesem Zusammenhang ungelöste Probleme greift der Gesetzgeber dagegen weiterhin nicht auf, z. B. das zulässige Alter der Bescheinigung bei Vorlage und damit deren Wiederverwendbarkeit.

Oder die Geltungsdauer unbefristeter Bescheinigungen oder Unsicherheiten des Kontopfändungsschutzes bei einer Insolvenz (Stichwort: Verstrickung).

Aber für die Kreditwirtschaft sind auch umfangreiche, weitere Informationspflichten vorgesehen, § 908 ZPO-E: Den Zeitpunkt des Ablaufs des Schutzes übertragenen Guthabens, Hinweis an alle Kontoinhaber auf die Wirkungen der Pfändung bei einem Gemeinschaftskonto und die Möglichkeit, abweichende Anordnungen zu erwirken, verschiedene Informationspflichten im Rahmen des geplanten P-Kontowechsels und eine Information des Schuldners zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es eine Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will. Und nicht zuletzt plant der Gesetzgeber – eigentlich zum Nutzen auch der Kreditwirtschaft – dass Zahlungen codiert werden müssen, damit sie leichter verarbeitet werden können, räumt aber gleichzeitig dem Schuldner ein Recht ein, der Codierung zu widersprechen und ihn darüber informieren zu müssen. Oder mit anderen Worten: Der Amtsschimmel wiehert beim PKoFoG bedenklich!

PRAXISTIPPS

  • Schließen Sie sich dem Aufruf gegen die Bürokratisierung des Kontopfändungsschutzes durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz an (www.zip-online/pkofog)!
  • Helfen Sie mit, zu verhindern, dass insbesondere auf Kreditinstitute sonst erheblicher Mehraufwand zukäme!
  • Machen Sie konstruktive Vorschläge für einen vereinfachte Kontopfändungsschutz, gerne auch an den Autor unter pkofog@gmx.de.


Beitragsnummer: 3718

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