Montag, 19. Februar 2018

Der Gläubigerschutz und das Vermächtnis aus dem EU-Ausland

Frank Arretz, Rechtsanwalt, Diplôme de Droit Français (Grenoble II), Schalast Rechtsanwälte mbB

In seinem Urteil vom 12.10.2017 – C-218/16 hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Anerkennung eines dinglich wirkenden Vermächtnisses beschäftigt. Auslöser war der Wunsch einer polnischen Staatsangehörigen, die mit einem Deutschen verheiratet ist und Mit-Eigentümerin eines in Frankfurt (Oder) gelegenen Grundstücks ist, ein Testament in Polen zu errichten. Zugunsten ihres Ehemanns wollte sie ein Vermächtnis mit dinglicher Wirkung aufnehmen. Ein solches Vermächtnis ist im polnischen Recht vorgesehen. Es führt dazu, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Vermächtnisses unmittelbar mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergeht.

Dem deutschen Recht ist ein Vermächtnis dieser Art unbekannt, vielmehr erhält der Vermächtnisnehmer in Deutschland lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser richtet sich auf die Übertragung der vermachten Sache. Er ist gegen die Erben geltend zu machen. Konsequenterweise steht das Vermächtnis in Deutschland im Rang grundsätzlich hinter anderen Gläubigern zurück. Gläubiger des Nachlasses werden demnach geschützt; sie sollen gerade nicht hinter einen Vermächtnisnehmer zurücktreten müssen.

Bislang wurde in Deutschland ein im Ausland zulässiges Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung in ein Vermächtnis mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung „umgewandelt“. Dadurch blieb der Gläubigerschutz auch in Fällen mit Auslandsberührung bestehen. Dieser Weg der Umwandlung eines dinglichen in ein schuldrechtliches Vermächtnis ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun nicht mehr möglich

Der Gerichtshof führt zunächst aus, die Europäische Erbrechtsverordnung ermögliche es dem Erblasser, für seine Rechtsnachfolge das Recht des Staates zu wählen, dem er angehört. Demnach konnte die polnische Staatsangehörige trotz ihres Wohnorts in Deutschland das polnische Recht wählen.

Weiter betont das Gericht, sowohl das polnische als auch das deutsche Recht würden das dingliche Recht, nämlich Eigentum am Grundstück, kennen. Auch wenn die Modalitäten des Eigentumsübergangs bei Vermächtnissen im Erbfall unterschiedlich geregelt seien, führe dies nicht zu einem Ausschluss der Europäischen Erbrechtsverordnung. Genauso wenig rechtfertige der Umstand, dass der Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung das nationale Registerrecht nicht umfasse, ein anderes Ergebnis. Die Ausnahme beziehe sich, so der Gerichtshof, allein auf das formelle Registerrecht.

Im Ergebnis, so der Gerichtshof, sei das dinglich wirkende polnische Vermächtnis auch für das Grundstück in Deutschland anzuerkennen.

SEMINARTIPP

Nachlass-Betreuung-Vorsorgevollmacht, 06.11.2018, Frankfurt/M.

Während in Deutschland (bislang) die Gewährleistung des Gläubigerschutzes betont wird, bedeutet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stärkung des Willens des Erblassers. Dies wird im konkreten Fall umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass das polnische Recht auch ein lediglich schuldrechtlich wirkendes Vermächtnis zur Verfügung stellt, das die Erblasserin hier allerdings nicht wünschte.

Wie die Umsetzung dieser Rechtsprechung im deutschen Grundbuchrecht erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Eine Einzelrechtsnachfolge von Todes wegen ist der Grundbuchordnung bislang fremd. In der Literatur wird u. a. eine unionskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften angeregt.

Aus Sicht eines Kreditinstituts ist es von Bedeutung, dass der umfassende Gläubigerschutz durch eine derartige Konstruktion ins Leere läuft. Ob die Konstruktion gegebenenfalls anfechtbar ist, ist eine andere Frage.

Allerdings tritt der Eigentumsübergang nicht in allen Staaten der Europäischen Union, die das dinglich wirkende Vermächtnis kennen, sofort mit dem Erbfall ein. Teilweise sind weitere Voraussetzungen wie eine Besitzeinweisung erforderlich.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht daher erneut deutlich, dass bei Erbrechtsfällen gerade mit internationalem Bezug eine sorgfältige Prüfung sämtlicher Umstände erforderlich ist.

 PRAXISTIPPS

  • In Nachlassfällen mit EU-Auslandsbezug können ausländische, in Deutschland aber anzuerkennende Konstruktionen, wie beispielsweise ein dinglich wirksames Vermächtnis, zu einem Rangrücktritt der Forderungen des Instituts führen.
  • Jede schematische Lösung ist bei einem erbrechtlichen Auslandsbezug zu vermeiden; vermeintlich bekannte Zuwendungen, wie ein Vermächtnis, weisen im jeweiligen nationalen Recht teilweise erhebliche Unterschiede zur deutschen Rechtslage auf.



Beitragsnummer: 460

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