Dienstag, 12. November 2019

EuGH betont Vorrang des Unionsrecht

EuGH zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatz-Verbraucherdarlehensverträgen

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der EuGH ist in seinem Urt. v. 11.09.2019 in der Sache C-143/18 (Romano) den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt, der die Bedenken des vorlegenden LG Bonn gegen die Nichtanwendung des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bereits geteilt hatte (dazu Schultheiß BKR 2019 S. 173). Damit ist die entgegenstehende nationale Rechtsprechung des BGH abzuändern, worauf auch der EuGH ausdrücklich hinweist, während sich der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 15.10.2019 (XI ZR 759/17, in dieser BTS ebenfalls besprochen) eben jener Rechtsprechung entgegenstellt hat.

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

Das vorlegende LG Bonn hatte sich in seiner Vorlageentscheidung mit einer Widerrufsbelehrung für einen im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag aus dem Jahr 2007 zu befassen. Diese Belehrung enthielt einen Hinweis auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger beiderseitiger Erfüllung des Vertrages auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Zwar hat das nationale Recht in der maßgeblichen Norm – aufgrund der Harmonisierung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (RL 2002/65 EG) – ein vorzeitiges Erlöschen vorgesehen (§ 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Allerdings soll dieser Erlöschensgrund nach st. BGH-Rechtsprechung wegen des Vorrangs des in § 495 BGB geregelten Widerrufsrechts und der daher eingeschränkten Verweisung in § 312d Abs. 5 S. 2 BGB a. F. nicht für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge gelten. Bei Verbraucherdarlehensverträgen verfüge der Verbraucher laut BGH über ein Widerrufsrecht, für welches nicht § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern § 355 Abs. 3 in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB gelte. Nach der demnach (allein) maßgeblichen Regelung in § 355 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei voller Erfüllung auf Wunsch des Verbrauchers sei nicht vorgesehen.

Da § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. allerdings auf voll zu harmonisierendes Unionsrecht zurückging, das ein vorzeitiges Erlöschen eben auch für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen vorsieht (Art. 6 RL 2002/65/EG), hat das LG Bonn nach Art. 267 AEUV vorgelegt.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.



Der EuGH stellt dazu im Anschluss an die Schlussanträge des Generalanwalts (dazu Schultheiß, BKR 2019 S. 173) zunächst fest, dass aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 im Lichte ihres 13. Erwägungsgrundes hervorgeht, dass eine Vollharmonisierung erzielt ist. Deshalb stellt der EuGH sodann weiter fest, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 und im Lichte des 13. Erwägungsgrundes einen Mitgliedstaat daran hindert, vorzusehen, dass der Verbraucher in dem Fall der vollen Erfüllung auf Wunsch des Verbrauchers über ein Widerrufsrecht verfügt.

Auf die weitere Frage des LG Bonn (auf welche es allein noch ankam) stellt der EuGH fest, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass „die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise zu erteilen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach in einem solchen Fall das Widerrufsrecht besteht.“

Dies ist zum einen die Konsequenz aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage. Zum anderen hat der EuGH damit geklärt – ebenfalls den Schlussanträgen folgend – welcher Verbraucherbegriff maßgeblich ist: nämlich der des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, der sich deutlich von dem der BGH-Rechtsprechung unterscheidet. Nach letzterer kam es nämlich auf die „Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines unbefangenen, durchschnittlichen und rechtsunkundigen Verbrauchers“ an, wobei dieses Leitbild nun nicht mehr als Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit von Belehrungen herangezogen werden kann.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des EuGH ist überzeugend und angesichts der klaren unionsrechtlichen Vorgaben letztlich auch zwingend.

Nachdem der BGH in seiner ebenfalls in dieser BTS besprochenen Entscheidung vom 15.10.2019 bereits entschieden hat, die EuGH-Rechtsprechung nicht beachten zu wollen, ist für die betroffene Branche eine äußerst unbefriedigende Gemengelage zwischen nationaler und unionsrechtlicher Rspr. entstanden. Allerdings betont der EuGH zu Recht den Vorrang des Unionsrechts, der im vorliegenden Fall die nationalen Gerichte zwingt, jedenfalls im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (Schultheiß, BKR 2019 S. 173) dem Unionsrecht Geltung zu verschaffen, das eben in jenen Konstellationen ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts vorschreibt.

Dies hat auch der EuGH in der vorliegenden Entscheidung bereits festgestellt: Dort hat der EuGH nämlich ausgeführt, dass die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung zwar nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, die nationalen Gerichte aber gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abändern müssen, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist. Nachdem das LG Bonn wie auch der EuGH zuvor explizit auf die nationale Rechtsprechung – des BGH – Bezug genommen hatten, war dieser Hinweis auch dorthin adressiert.

Wegen des maßgeblichen Verbraucherbegriffs des EuGH muss zudem die Frage der Fehlerhaftigkeit von Belehrungen künftig neu – und zwar wesentlich weniger großzügig gegenüber Verbrauchern als in der Vergangenheit – beurteilt werden.


Beitragsnummer: 3690

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