Donnerstag, 21. Juni 2018

Gibt es einen neuen Widerrufsjoker?

Rechtsanwalt Christof Blauß, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Blaich und Partner Rechtsanwälte mbB, Stuttgart[1].

I. Einleitung

Das LG Düsseldorf hat in einer – bislang nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 15.12.2017[2] entschieden, dass auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 EGBGB a.F. fehlerhaft sein kann, wenn in den, dem Vertrag beigefügten, „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ die gesetzliche Regelung des § 193 BGB zum Fristlauf abbedungen wurde. Das Gericht ließ deshalb einen Widerruf des Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrags auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist zu.

II. Der zugrunde liegende Sachverhalt

Eine Kundin schloss am 15.07.2010 mit einer Genossenschaftsbank einen Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag ab. Dieser enthielt in Ziff. 11 eine den damaligen Regelungen der § 495 I i. V. m. § 355 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung. Vor der Unterschriftenzeile des Darlehensvertrags war im Übrigen formuliert:

„Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags.“

In Ziff. 26 der angehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (AGB) heißt es:

„26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“

Die von der Ziff. 26 AGB erfasste gesetzliche Regelung des § 193 BGB lautet:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Noch im Juli 2010 wurde das Darlehen, für das eine Zinsbindung von 10 Jahren vereinbart war, valutiert. Ca. sechs Jahre später widerrief die Verbraucherin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Bank am 20.06.2016 und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

III. Das Urteil des LG Düsseldorf

In seiner Entscheidung[3] nahm das angerufene Gericht eine Verfristung des Widerrufsrechts ca. sechs Jahre nach Abschluss des Vertrages nicht an und ließ den Widerruf zu.

Das LG Düsseldorf begründet sein Entscheidung damit, dass den Verbrauchern im Rahmen der Pflichtangaben gem. Art. 247 § 6 EGBGB a.F. in Textform eine ordnungsgemäße Belehrung über den Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist der §§ 355, 495 II Nr. 1 BGB a.F. zu erteilen sei, ebenso über die 30-Tagesfrist zur Rückzahlung bereits ausgezahlter Darlehensbeträge (§§ 357 I, 286 III BGB a.F.). Eine ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsfrist und die Widerrufsfolgen ist nach Ansicht des LG Düsseldorf dann nicht mehr gegeben, wenn durch die Abbedingung der gesetzlichen Regelung des § 193 BGB mittels der Ziff. 26 AGB die Fristen zu Lasten des Verbrauchers verkürzt würden. Die Widerrufsfristen seien „halbzwingendes Recht“ deren Verkürzung nicht zulässig sei.

In diesem Zusammenhang hebt das LG Düsseldorf darauf ab, dass durch die Abbedingung des § 193 BGB die Fristen beispielsweise bei einem Fristablauf am Osterwochenende um mehrere Tage verkürzt würden, während nach der gesetzlichen Regel des § 193 BGB in diesem Falle die Frist erst am Dienstag nach Ostern ablaufe.

Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der „Belehrungsfehler“ kausal ist.

Ebenso sei es unerheblich, dass die Abbedingung des § 193 BGB nicht in der Widerrufsinformation selbst, sondern in den AGB zum Darlehensvertrag enthalten sei, da der Verbraucher den Vertrag insgesamt zu lesen habe.

Schließlich erteilt das Landgericht Düsseldorf auch der Ansicht des BGH eine Absage, der die Meinung vertrat, eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung sei nicht deshalb undeutlich, weil an anderer Stelle des Vertrags ein inhaltlich nicht ordnungsgemäßer Zusatz gemacht werde[4].

IV. Stellungnahme

Der Argumentation des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 15.12.2017[5] kann nicht gefolgt werden.

Bereits die Ausgangsüberlegung des Gerichts, durch das Abbedingen des § 193 in den AGB würde die 14-tägige Widerrufsfrist der §§ 355, 495 BGB a.F. bzw. die 30-tägige Zahlungsfrist des §§ 357 BGB/286 III BGB a.F. unzulässig zu Lasten des Verbrauchers verkürzt, ist nicht zutreffend.

§ 355 I BGB a.F. in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung lautete:

„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. …“

Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. ist es für die Wahrung der Widerrufsfrist ausreichend, dass der Widerruf durch den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt wird. Zugehen muss der Widerruf dagegen binnen der 14-Tagesfrist nicht[6]. Auch § 357 I Satz 3 BGB a.F. in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung stellte für die Fristwahrung bei der Rückabwicklung auf die Abgabe der Widerrufserklärung ab, nicht auf deren Zugang. Zu der Bewirkung der Rückabwicklung (Rückzahlung des ausgereichten Darlehens) binnen der 30-Tagesfrist war demnach auch die tatsächliche Handlung und nicht der Leistungserfolg nach der damaligen gesetzlichen Regelung maßgeblich[7]. Für die Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers genügte es somit also, dass dieser seine Zahlung bei ausreichender Kontodeckung veranlasst hat. Dies ist im Zeitalter des Internet-Banking, aber auch mittels körperlicher Zahlungsanweisung durch Überweisungsträger an Wochenenden oder Feiertagen möglich, denn § 357 I BGB a.F. stellt, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, nur auf die „Erstattungsverpflichtung“, nicht aber auf die „Erfüllung der „Rückzahlungsverpflichtung“ ab.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist aber auch widersprüchlich.

Zutreffend betont das Landgericht Düsseldorf, die Regelungen der §§ 355, 495 I BGB a.F. seien aufgrund ihres verbraucherschützenden Charakters „halbzwingendes Recht“, weshalb zu Lasten des Verbrauchers hiervon nicht abgewichen werden dürfe[8]. Wenn man deshalb die Regelung in Ziff. 26 AGB überhaupt auf die Widerrufsinformation anwenden wollte, so wäre diese gem. § 307 II Nr. 1 BGB als „unangemessene Benachteiligung“ des Verbrauchers wegen des Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschrift unwirksam. Die formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation der Ziff. 11 des Darlehensvertrags bliebe dagegen nach der Rechtsprechung des BGH für sich genommen wirksam[9].

Hier helfen auch die Überlegungen des LG Düsseldorf, der Verbraucher müsse den gesamten Vertragstext einschließlich der AGB durchlesen, um den Lauf einer Widerrufsfrist zu prüfen, nicht. Denn auch in diesem Falle gingen Unklarheiten in der Vertragsgestaltung wiederum zu Lasten des Verwenders der AGB, also der Bank (§ 305c II BGB). Daher kann das Landgericht Düsseldorf nicht argumentieren, durch die Ziff. 26 AGB werde die für den Widerruf und Rückzahlung maßgebliche Frist unzulässig zu Lasten des Verbrauchers verkürzt, denn nach Ansicht des LG Düsseldorf wäre die Abbedingung des § 193 BGB durch die Ziff. 26 der AGB ja gerade unwirksam!

Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F., der einen Verbraucher von der Erklärung seines Widerrufs abhält, kann somit bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht vorliegen. Dies muss umso mehr gelten, als nach Ansicht des BGH[10] in bestimmten Fallsituationen nicht einmal zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot begründen können. Erst recht muss dies dann gelten, wenn nur eine – der Rechtslage formal und materiell-rechtlich entsprechende - Widerrufsinformation vorliegt, die allenfalls in einer – für den juristischen Laien ohnehin schwer verständlichen – AGB-Klausel modifiziert wird, auf die sich die Bank nicht einmal berufen könnte, sollte man in dieser AGB-Klausel eine unzulässige Verkürzung der Widerrufsfrist oder der Frist zur Rückzahlung ausgereichter Darlehen sehen.

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Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BGH in der Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 II EGBGB lediglich verlangt, dass die Widerrufsinformation des Verbrauchers klar und verständlich sein muss, so insbesondere auch die Angaben zum Lauf der Widerrufsfrist[11]. In einem Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart[12] wird in Ablehnung des Urteils des LG Düsseldorf zutreffend die Ansicht vertreten, dass Sinn und Zweck der Information über das Widerrufsrecht sei, den Verbraucher vor einer übereilten Kreditentscheidung zu schützen und diese Schutzfunktion durch die Abbedingung des § 193 BGB, so sie denn wirksam wäre, nicht beseitigt werde. Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist daher zwischen der gesetzlich vorgesehenen Information über die Widerrufsfrist und die Modifikation der Rechtslage nach § 193 BGB zu unterscheiden. Aus der Klarheit und Deutlichkeit der verwendeten Widerrufinformation könne der Verbraucher nicht den Eindruck gewinnen, dass für die Widerrufsfrist eine andere als die mitgeteilte 14-Tagesfrist gelte, so das OLG Stuttgart.

Dem Landgericht Düsseldorf kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es argumentiert, die BGH-Entscheidung vom 10.10.2017[13] sei zur Rechtslage bis zum 10.06.2010 ergangen und daher auf den zu entscheidenden Sachverhalt eines am 15.07.2010 abgeschlossenen Darlehensvertrags nicht übertragbar.

Für die Frage des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. kommt es nur darauf an, dass die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Rechtslage hinreichend deutlich, d.h. „klar“ und „verständlich“ i.S. Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ist[14]. Gerade die Klarheit und Verständlichkeit der im Fall verwendeten Widerrufsinformation wurde durch den BGH in der Vergangenheit bestätigt[15]. Ebenso haben diverse OLG-Entscheidungen die hinreichende Klarheit und Verständlichkeit, mithin eine ausreichende Deutlichkeit im Sinne Art. 247 § 6 EGBGB, § 355, § 495 BGB a.F. angenommen[16].

Schließlich kann das Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2017 aber auch aus folgender Überlegung keinen Bestand haben: Durch Ziff. 26 AGB wird weder die zweiwöchige Widerrufsfrist verkürzt, noch die 30-tägige Rückzahlungsfrist für ein ausgereichtes Darlehen. Käme ein Darlehensvertrag nämlich tatsächlich an einem Sonntag zustande, was zumindest bei einem bankmäßigen Präsenzgeschäft eher unwahrscheinlich ist, so würde bei einer wirksamen Einbeziehung der Ziff. 26 zur Berechnung des Fristlaufs die Widerrufsfrist zwar ebenfalls an einem Sonntag enden. Da die Abgabe der Widerrufserklärung aber auch sonntags erfolgen kann, erfolgt eine Fristverkürzung zu Lasten des Verbrauchers tatsächlich nicht[17].

Würde man entsprechend der Überlegungen des LG Düsseldorf die Fristen zugunsten – einzelner Verbraucher – durch die Anwendung des § 193 BGB verlängern, könnten sogar im Verhältnis zu anderen Verbrauchern, je nach Ort, an dem die Widerrufserklärung zu bewirken ist, sogar grobe Unbilligkeiten entstehen, wenn man bedenkt, dass am gleichen Kalendertag in einem Bundesland ein Werktag und in einem anderen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag sein kann (z.B. Dreikönigstag, Fronleichnam, Reformationstag u.a.).

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die 14-tägige Widerrufsfrist auf Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 basiert. Diese bezweckt die Vollharmonisierung des Verbraucherkreditrechts, weshalb bereits fraglich ist, ob § 193 BGB die europarechtlich starren Fristen des Widerrufsrechts überhaupt modifizieren kann[18].

Gerade auch in der Entscheidung des BGH[19] war – wie im Fall des LG Düsseldorf – auf die beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ verwiesen worden, die denjenigen des Falles des LG Düsseldorf inhaltlich entsprachen. Zwar beschäftigte sich der BGH in seiner Entscheidung nicht mit der Abbedingung des § 193 BGB durch AGB-rechtliche Regelungen, wohl aber mit der Frage, ob eine Vielzahl der gesetzlichen Pflichtangaben mittels der AGB in den Vertrag einbezogen werden können, ebenso ob der Lauf der Frist für den Widerruf aus dem Vertragswerk insgesamt ausreichend transparent werde. Der BGH verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Hätte der BGH dagegen wegen der Einbeziehung der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen“ einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot entsprechend der Rechtsansicht des LG Düsseldorf angenommen, hätte es einer Zurückweisung des Falles an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht mehr bedurft. Der BGH hätte in der Entscheidung vom 04.07.2017[20] „durchentscheiden“, das Berufungsurteil aufheben und die Klage zugunsten des Darlehensnehmers stattgeben können, denn die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation in Zusammenschau mit weiteren Vertragsbedingungen ist eine durch das Gericht von Amts wegen zu prüfende Rechtsfrage.

V. Fazit

Eine Vielzahl von Argumenten spricht gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LG Düsseldorf. Bis der BGH die konkret behandelte Rechtsfrage jedoch entschieden hat, verbleibt für die Parteien des Darlehensvertrags eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Praxis ist daher gut beraten, die Rechtsprechungsentwicklung zu dieser Frage zunächst weiter zu beobachten und zu gegebener Zeit – je nach sich abzeichnender Tendenz – zu reagieren.


  1. Rechtsanwalt Christof Blauß, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei: Dr. Blaich und Partner Rechtsanwälte mbB, Stuttgart. Der Autor wurde in den letzten Jahren von einer Vielzahl von Banken bei der Abwehr von Widerrufsfällen mandatiert.
  2. LG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017 – 10 O 143/17, abrufbar bei juris.de, Berufung ist anhängig beim OLG Düsseldorf, Az.: 14 U 17/18.
  3. LG Düsseldorf a.a.O.
  4. BGH Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16, dort Rdn. 25.
  5. LG Düsseldorf a.a.O.
  6. Vgl. BGH-Beschluss vom 16.01.2018 – XI ZR 477/17.
  7. Vgl. Palandt, BGB-Kommentar 70. Aufl. 2011 § 355 Rdn. 4b.
  8. Vgl. zum damaligen Recht Palandt a.a.O. 70. Aufl. 2011 § 355 Rdn. 1; zur heutigen Rechtslage: Palandt a.a.O. 77. Aufl. 2018, Vorbemerkung vor § 355 BGB Rdn. 2.
  9. Vgl. BGH Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16; BGH Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14.
  10. BGH Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14.
  11. BGH Urt. v. 23.02.2017 – XI ZR 549/14.
  12. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.06.2018 (6 U 245/17).
  13. A.a.O. XI ZR 443/16.
  14. BGH Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15; BGH Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14.
  15. BGH-Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16.
  16. Vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.05.2016 – 6 U 163/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2016 – 6 U 78/16; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2016 – 6 U 102/16; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2016 – 17 U 80/16.
  17. Vgl. hierzu auch LG Memmingen im Urt. v. 09.11.2017 – 34 U 577/17.
  18. Vgl. Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 13.06.2018 – 6 U 245/17.
  19. BGH-Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16.
  20. A.a.O. XI ZR 741/16.


Beitragsnummer: 788

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