Grob fahrlässige Unkenntnis bei Anlageberatung.
Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 04.07.2019, Az. III ZR 202/18, erinnert der BGH im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer grob fahrlässigen Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB daran, dass sich weder allgemeingültig sagen lässt, dass das ungelesene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begründet, noch es zutreffend ist, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungsdokumentation ungelesen unterschreibt. Hiervon ausgehend führt das Gericht sodann aus, dass das Berufungsgericht in einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kapitalanleger im konkreten Fall grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe nämlich ohne Rechtsfehler als wesentliches Kriterium berücksichtigt, dass die Risikohinweise graphisch besonders hervorgehoben waren, in einem Block mit drucktechnisch hervorgehobener Überschrift „Risiken der Beteiligung“ standen und die Unterschrift des Kapitalanlegers in engem räumlichem Anschluss an die Risikohinweise geleistet wurde (Rn. 17).
SEMINARTIPPS
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.
Aktuelle Prüfungsfelder im Wertpapier- & Depotgeschäft, 06.05.2020, Hamburg.
20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.
Sodann verweist der BGH auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einem Schiffsfonds eine Aufklärung über Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten sowie wegen der Anwendung ausländischen und internationalem Rechts nicht geschuldet ist, weswegen eine Entscheidung des BGH weder wegen Grundsatzbedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung erforderlich ist (Rn. 31).
BUCHTIPP
Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.
PRAXISTIPP
Mit der nunmehr erfolgten Klarstellung des BGHs dürfte nunmehr feststehen, dass i. d. R. dann, wenn ein Kapitalanleger eine überschaubare Beratungsdokumentation unterzeichnet, in welcher die Risikohinweise graphisch besonders hervorgehoben und unter einer drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift stehen, von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Kapitalanlegers hinsichtlich der in der Beratungsdokumentation enthaltenen Risiken auszugehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kapitalanleger seine Unterschrift in engem räumlichem Anschluss an die Risikohinweise leistet, was bei der Unterzeichnung von sog. Beratungsdokumentationen oder Checklisten i. d. R. der Fall ist.
Beitragsnummer: 3429