Dienstag, 28. Mai 2019

Keine Ermittlungshandlungen durch Geldwäschebeauftragte

Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG bestätigen OLG Frankfurt/M.

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat mit Beschluss vom 10.04.2018 (Az.: 2 Ss-OWi 1059/17) mehrere von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängte Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer Großbank wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu unverzüglichen Verdachtsmeldungen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 11 Abs. 1 GwG a.F. (nunmehr § 56 Abs. 1 Nr. 59 i. V. m. § 43 Abs. 1 GwG n.F) bestätigt und dabei auch Kernaussagen zur Zulässigkeit von eigenen Ermittlungen zur Verifizierung bzw. Widerlegung eines Geldwäscheverdachts und zu den Anforderungen der Unverzüglichkeit einer Meldung aufgestellt, die in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz (GwG) gem. § 51 Abs. 8 GwG (Stand: Dezember 2018) Berücksichtigung gefunden haben.

In dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall zahlte die Witwe einer politisch exponierten Person (PEP) im Jahr 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches sechsstellige Eurobeträge in bar auf Konten bei dieser Bank ein und transferierte später einen hohen Betrag von einem dieser Konten auf ein Konto einer anderen Bank. Die Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die Geldwäschebeauftragte erfolgten erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil das als Empfängerbank an einer der Transaktionen beteiligte Kreditinstitut seinerseits eine Verdachtsmeldung abgegeben und die Geldwäschebeauftragte hierüber informiert hatte.

SEMINARTIPPS

GWG Spezial: Kundenidentifizierung nach GWG & StUmgBG, 12.11.2019, Würzburg.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 13.11.2019, Würzburg.

Revisionskompetenz Kompakt: Geldwäsche, 14.11.2019, Würzburg.

Umsetzungsprüfung 5. EU-Geldwäscherichtlinie, 27.11.2019, Köln.

Die BaFin setzte gegen die Betroffene drei Geldbußen zwischen € 2.500,00 und € 6.000,00 wegen der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Verdachtsmeldungen fest. Auf ihren Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Frankfurt/M. die Betroffene zu Geldbußen zwischen € 900,00 und € 2.000,00.

Die Betroffene verteidigte sich im Rahmen ihrer bei dem Oberlandesgericht hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde vor allem damit, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Gesetzgeber im GwG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Verzögerte Meldungen könnten nicht mit dem Erfordernis eigener Ermittlungen zur Feststellung eines Verdachts gerechtfertigt werden. Denn die Meldepflicht setze keinen strafrelevanten Anfangsverdacht voraus. Zudem sei die Geldwäschebeauftragte zu solchen Ermittlungen nicht befugt. Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich dagegen in der Mitteilung der hausinternen Information zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Die Kernaussagen des Oberlandesgerichts zu dem Verbot eigener Ermittlungshandlungen durch den Geldwäschebeauftragten und dessen Verpflichtung zu einer der Verdachtsmeldungen vorgelagerten unverzüglichen Sachverhaltsbeurteilung hat die BaFin kürzlich in ihrem Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG unter Ziffer 10. (Verdachtsmeldungen, § 43 GwG) bestätigt.

In diesen wird ausgeführt, dass der Verdachtsgrad im Rahmen der Meldeverpflichtung weiterhin unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachts (i. S. d § 152 Abs. 2 i. V. m. § 160 StPO) rangiere.

Für den GwG-Verpflichteten müsse keine Gewissheit darüber bestehen, dass ein entsprechender Vermögensgegenstand aus einer Vortat des § 261 StGB stammt oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass Tatsachen vorliegen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten. Ein Verpflichteter habe weder das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale zu prüfen oder gar den Sachverhalt „auszuermitteln“, noch eine rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände vorzunehmen. Dies sei Sache der Strafverfolgungsbehörden.

Der Handlungsspielraum der Verpflichteten beziehe sich ausdrücklich nicht darauf, Ermittlungshandlungen oder Vernehmungen in Vertretung der Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Es sei gerade nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen anzustellen und u. a. Gespräche mit Kunden zum Verdachtsfall zu führen. Der Handlungsspielraum erstrecke sich nur auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung entstanden sind, die dem Geldwäschebeauftragten auf Grund dieser Geschäftsbeziehung zur Verfügung stehen und die in der Kürze der Prüfungszeit auch beigezogen und verwertet werden können. Eine Befragung des Betroffenen zur Mittelherkunft/Mittelverwendung sei auch mit Blick auf eine Verdunkelungsgefahr (vgl. § 47 Abs. 1 GwG) nicht geboten. Auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stehen dem Verpflichteten nicht zu, sondern sind ebenfalls den zuständigen Behörden zu überlassen.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 GwG verlange bei Verdachtsfällen eine „unverzügliche“ Mitteilung, d. h. die Mitteilung habe ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Im Hinblick auf das Unverzüglichkeitsgebot für die Verdachtsmeldung müsse die einer internen Meldung vorgelagerte Beurteilung von Sachverhalten durch die Beschäftigten ebenfalls ohne schuldhafte Verzögerungen erfolgen.

PRAXISTIPPS

  • Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hat schon jetzt durch die Berücksichtigung seiner Aussagen zur Unzulässigkeit eigener Ermittlungen von Geldwäschebeauftragten in den aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum GwG in der Praxis große Bedeutung erlangt. Eigene Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung durch das betroffene Institut über das reine Zusammentragen von internen Informationen hinaus sind – auch mit Blick auf eine Verdunkelungsgefahr – hiernach nicht zulässig. Vielmehr ist die Aufklärung des Sachverhalts den Ermittlungsbehörden zu überlassen.
  • Das Urteil wurde zwar in seiner dogmatischen Begründung und wegen seiner befürchteten Auswirkungen im Hinblick auf gehäufte Verdachtsmeldungen von sich später zumeist als unproblematisch herausstellenden Transaktionen an die FIU (Financial Intelligence Unit) und einem möglicherweise damit einhergehenden Automatismus der Einleitung von Strafverfahren in der Praxis nicht unerheblich kritisiert (vgl. u. a. Pelz, jurisPR-Coml 1/2019 Anm. 2; Hiérmente, jurisPR-StrafR 4/2019, Anm. 2). Verpflichteten ist jedoch dringend zu empfehlen, sich an diesen Urteilsgründen und den diese Gründe bestätigenden Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zu orientieren, um Haftungen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als künftig eine strengere Ahndung von Meldeverstößen zu erwarten ist.




Beitragsnummer: 2278

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