Montag, 11. März 2019

Keine Prospekthaftung i. w. S. ohne Kenntnis vom Inhalt des Prospekts

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 17.07.2018, Az. II ZR 13/17 (WM 2018 S. 1.594, m. Anm. Keding, WuB 2019 S. 75, sowie Komanek, EWiR 2018 S. 613), die durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018, Az. 200/17 u. 201/17, bestätigt wurde, hält der Bundesgerichtshof zunächst u. H. a. seine Entscheidung vom 03.12.2017, Az. II ZR 21/06, ZIP 2008 S. 421, Rn. 17, fest, dass es nach seiner ständigen Rechtsprechung der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler auch ohne Zur-Kenntnisnahme des Inhalts des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität dann ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (Rn. 16). Dabei hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass seine diesbezügliche Rechtsprechung sich nur auf Prospektfehler bezieht, weswegen diese Grundsätze nicht auch auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden können, die unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter zu bewerten sind. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Anlagevermittler bzw. -berater möglich ist, ohne auf die im Prospekt enthaltenen Erklärungen des vermeintlich persönlichen Vertrauens in Anspruch nehmenden Dritten zu verweisen. Denn in einem solchen Fall könne nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erklärungen im Prospekt in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung des Kapitalanlegers beeinflusst haben (Rn. 16).

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Was wiederum die Prospekthaftung im weiteren Sinne anbelangt, so hält der Bundesgerichtshof fest, dass Anknüpfungspunkt dieser Prospekthaftung nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – eben nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens ist, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (Rn. 12). In diesem Zusammenhang verweist der Bundesgerichtshof ferner darauf, dass die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens auch dann vorliegen kann, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (Rn. 12). Demgemäß können nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete „Schlüsselstellung“ zwar Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen solche Umstände jedoch nicht zu begründen (Rn. 13). Ebenso wenig reicht es für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen mehrfach an prominenter Stelle in einem Prospekt genannt wird. Auch eine werbemäßige Nennung des Namens genügt für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht (Rn. 13).

Was schließlich die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne anbelangt, so hält der Bundesgerichtshof in Bezug auf die betroffene Beklagte fest, dass diese weder als Vertreterin aufgetreten sei noch unmittelbaren Kontakt zu den Kapitalanlegern gehabt hätte. Auch habe sie keine Stellung gehabt, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken gehabt hätte (Rn. 14). Die betroffene Beklagte habe auch nicht aufgrund des persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens irgendwelche Vertragsverhandlungen beeinflusst. Hierfür reiche nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Beitrittserklärungen zur Fondsgesellschaft an die im konkreten Fall betroffene Beklagte gesendet werden mussten (Rn. 14). Auch die Erklärungen der betroffenen Beklagten im Prospekt genügten im konkreten Fall für die Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens nicht, weil diese Erklärungen der Beklagten im Prospekt im Gespräch gegenüber dem Kapitalanleger nicht erwähnt worden sind (Rn. 15). Jedenfalls ergebe sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht, dass diese Erklärungen Gegenstand des Beratungsgesprächs zwischen Kapitalanleger und Vermittler gewesen seien. Schließlich führt der Bundesgerichtshof aus, dass für eine Haftung der Beklagten aufgrund Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft, nicht ausreichend sei. Eine solche Haftung könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Dritte, anders als die betroffene Beklagte, als Vertreter auftritt, er der eigentliche Vertragsinteressent ist und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter auftritt (Rn. 17).



PRAXISTIPP

In seiner vorstehenden Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof zunächst seine anerkannte Rechtsprechung, wonach es nur dann der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospekt auch ohne Kenntnisnahme von dessen Inhalt durch den Anleger für dessen Kapitalanlageentscheidung ursächlich geworden sein kann, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet worden ist.

Erfreulich ist wiederum, dass der Bundesgerichtshof erstmals festhält, dass diese von ihm zur Prospekthaftung im weiteren Sinne entwickelten Grundsätze nicht auch auf Ausführungen im Prospekt übertragbar sind, die unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter zu bewerten sind. Denn in solchen Fällen könne nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erklärungen im Prospekt in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung beeinflusst haben. Etwas anderes kann sich in solchen Fällen allerdings dann ergeben, wenn der Kapitalanleger substantiiert vorträgt und auch beweist, dass die Erklärungen zum Dritten im Prospekt im Beratungsgespräch konkret eingeflossen sind und die Anlageentscheidung des Kapitalanlegers beeinflusst haben, wovon selten auszugehen sein dürfte.



Beitragsnummer: 1255

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