Dienstag, 6. März 2018

Kommunalfinanzierung: BGH verschärft Beratungspflichten für strukturierte Darlehen


Rechtsanwalt Ralf Josten, LL.M. oec, Chefjustitiar der Kreissparkasse Köln

Sachverhalt

Zur Ablösung eines Altdarlehens vereinbarte eine nordrhein-westfälische Gemeinde im Juni 2007 mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag über ca. 3 Mio. Euro. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 38 Jahren haben. Zeitlich teilte man die Zinsklausel auf. In den ersten 20 Jahren sollte ein variabler Zinssatz 3,99 % p.a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) größer oder gleich 1,43 war. Sofern der Euro aber unter diese Grenze fiel, sollte der jährliche Zinssatz 3,99 % zuzüglich der Hälfte der Wechselkursveränderung zu 1,43 betragen, wobei sich nach der vertraglichen Vereinbarung die “Wechselkursänderung, dargestellt in Prozent, …aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 CHF für 1 Euro und dem am Feststellungstag veröffentlichten Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken, minus 1” errechnen sollte. Dem Abschluss dieses Darlehensvertrags gingen einige Beratungsgespräche voraus, die banküblich mit Präsentationen veranschaulicht wurden. In der betreffenden Präsentation, die dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag voraus ging, wies die Bank darauf hin, dass die Schweizer Nationalbank bei einer Aufwertung des CHF eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 Euro zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt bilde. Zur weiteren Konkretisierung verdeutlichte eine Tabelle den sich jeweils ergebenden Zinssatz in einer Wechselkursspanne zwischen 1,39 bis 1,65. Für die Kurse von 1,43 bis 1,65 wies die Tabelle einen Zinssatz von 3,99 %, welcher ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34 % auf 5,43 % anstieg. Zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 war ein fettgedruckter Trennstrich mit dem Hinweis “Barriere” versehen. Den Wechselkurs von 1,44 versah man mit dem Hinweis “Niedrigstes historisches Niveau”; zu dem Wechselkurs von 1,45 fand sich der Hinweis “Untere Schwelle des Zinskorridors der SNB”. Über dem Wechselkurs von 1,64 stand der Hinweis “Aktuelles Niveau.”

Nachdem der Schweizer Franken in Folge eines Umschwenkens der Schweizer Nationalbank stark aufwertete, betrugen die von der Gemeinde zu zahlenden Zinsen zuletzt 18,99 %. Die Gemeinde verlangte von der Bank die von ihr bereits geleisteten Zinsen zurück und wendete sich gegen eine weitere Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber. Sie vertrat die Rechtsansicht, der Darlehensvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Außerdem begehrte sie wegen eines Beratungsverschuldens von der Bank Schadenersatz. Das LG Berlin (Urteil vom 19.02.2015 -37 O 24/14-) wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 08.02.2017 -26 U 32/15-) ohne Erfolg. Der BGH (Urteil vom 19.12.2017 -XI ZR 152/17-) hob das Berufungsurteil schließlich auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.

Keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB

Mit den Vorinstanzen nahm der BGH die Wirksamkeit des Darlehensvertrages an. In Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung (BGHZ. 72, 308, 314) stellte der BGH maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes -also den Abschluss des Darlehensvertrages- ab. Zu diesem Zeitpunkt lag der Vertragszins unter dem Marktzins. Mit dem Anstieg des Wechselkurses stieg sodann der Zinssatz bis zuletzt auf 18,99 % p.a. an und lag damit um ein Mehrfaches über dem Zinssatz, den eine Kommune marktüblicher Weise für derartige Darlehen zu zahlen hatte. Die Kommune berief sich daher auf die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages; der Vertrag sei als wucherähnliches Kreditgeschäft nach § 138 BGB nichtig. Dem folgte der BGH nicht. Der alleine durch die Währungsschwankung verursachte Zinsanstieg sei für beide Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar gewesen. Bei Prüfung der objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäftes, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist, sei diese spätere Entwicklung unbeachtlich.

SEMINARTIPPS

EU-Beihilferecht – Falle für die Kreditbesicherung in der Kommunal- und kommunalnahen Finanzierung, 16.05.2018, Köln

9. Branchentag Kommunen, 12.–13.11.2018, Köln


Kein Handeln der Gemeinde Ultra Vires – kein Spekulationsverbot

Der Darlehensvertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil etwa die Gemeinde ihren gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreis mit dem Vertragsabschluss überschritten habe. Nach der Ultra-Vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte juristischer Personen des öffentlichen Rechts nichtig, wenn sie außerhalb des Aufgabenkreises der juristischen Personen vollzogen werden (BGH, WM 1956, 571; NJW 1969, 2198, 2199). Darlehensgeschäfte fallen aber im Zuge von Haushaltswirtschaft und Schuldenmanagement in den Kernbereich kommunaler Aufgaben, sodass für eine Anwendung der Ultra-Vires-Lehre ausscheide. Ebenso wenig verstoße der Darlehensvertrag gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot. Der BGH wiederholte seine Position (BGH, Urteil vom 28.04.2015 -XI ZR 378/13-), dass dem nordrhein-westfälischen Gemeinderecht kein Spekulationsverbot zu entnehmen sei, welches nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führe.

Finanzierungsberatungsvertrag und kein Anlageberatungsvertrag

Hielt somit der BGH in Übereinstimmung mit den beiden Vorinstanzen den Darlehensvertrag bei Bestand, sprach er hingegen der Gemeinde einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, weil er eine Aufklärungspflichtverletzung des Finanzierungsberatungsvertrages annahm.

Da es sich bei der Darlehensaufnahme gerade nicht um eine Kapitalanlage handele, sei kein Kapitalanlagevertrag konkludent zustande gekommen, sondern vielmehr ein Finanzierungsberatungsvertrag. Die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank, wie sie zum Beispiel bei vereinnahmten Rückvergütungen oder auch Risiken bei Swap-Geschäften Platz greifen, bleiben bei Finanzierungsberatungsverträgen unanwendbar (BGH, Urteil vom 29.11.2011 -XI ZR 220/10-, WM 2012, Rn. 30, 39).

Umfang der Beratungspflicht

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft die Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform (BGH, Urteil vom 18.01.2005 -XI ZR 17/04-, WM 2005, 415, 418).

Nach Meinung des BGH sei die Bank diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen. Die vertragsspezifische Besonderheit der Finanzierung sei vor allem die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses Euro/CHF und das Fehlen einer Zinsobergrenze. Die Bank trage dieses Wechselkursrisiko nur begrenzt, denn zu ihren Gunsten sei eine Mindestverzinsung von 3,99 % vereinbart worden, die selbst bei einem Kurs von mehr als 1,43 nicht sinke.

Die Bank hätte den Darlehensnehmer hinreichend darüber aufklären müssen, wie sich Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungsverpflichtung auswirken können. Die Bank habe insbesondere die Darlehensnehmerin auf die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze anhand des Szenarios einer nicht unerheblichen Aufwertung des CHF gegenüber dem Euro klar erläutern und dabei auch Weitere mit der Zinsformel verbundene Effekte verdeutlichen müssen. Markant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH ausdrücklich feststellt, dass die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe aus dem Darlehensvertrag ohne Weiteres erkennbar gewesen sei.

Präsentationsunterlagen

An besonderer Bedeutung gewannen die im Zuge der Vertragsverhandlungen von der Bank eingesetzten Präsentationsunterlagen. Es handele sich dabei nicht um werbemäßige Anpreisungen, auf die nicht vertraut werden könne. Den Angaben sei vielmehr der Stellenwert von nahezu sicheren und unumstößlichen Tatsachen beizumessen.

Die zugrunde liegende Zinsformel sei nicht ohne Weiteres zu erfassen gewesen. Die enthaltene Wechselkurs- / Zinstabelle reiche nur bis zu einem Wechselkurs von 1,39 und weise noch für den Juni/Juli 2007 einen marktmäßig akzeptablen Zinssatz von 5,43 % aus. Mit der Wechselkursschwankung sei der Zins immer weiter angestiegen und habe bei 1,32 8,16 %, bei 1,27 bereits 10,29 % und bei 1,20 schon 13,57 % p.a. betragen. Im September 2016 sei er schließlich auf (exorbitante) 18,99 % gestiegen. Diese Entwicklungsmöglichkeit hätte die Bank durch einen Hinweis auf das Fehlen einer Zinsobergrenze deutlich machen müssen, was allenfalls mittelbar den Präsentationsunterlagen zu entnehmen war. Stattdessen hätten die fettgedruckten Hinweise, dass der Nominalbetrag des Darlehens nicht dem Währungsrisiko unterliegt und der Festzins in der zweiten Phase des Darlehens bis zum Laufzeitende garantiert sei, vom Fehlen einer Zinsobergrenze abgelenkt. Für die Darlehensnehmerin sei hierdurch der Eindruck entstanden, die Gefahr eines unbegrenzten Zinsrisikos sei eher fernliegend und allenfalls nur “theoretisch” möglich. Wegen der langen Laufzeit der ersten wechselkursabhängigen Phase des Darlehens sei dies mangels menschlicher Erkenntnismöglichkeiten unvertretbar gewesen. Die von der Bank erteilte Zinsprognose sei für die Anfangsjahre vertretbar gewesen; sie trage hingegen mehr für den langen Zeitraum bis 2027.

Bei der langjährig angelegten wechselkursbasierten Zinszahlungspflicht seien die zinsrelevanten Folgen einer nicht unerheblichen Aufwertung des CHF von der Bank verharmlost worden, indem man sowohl auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank als auch das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre in hervorgehobener Weise hingewiesen habe. Man habe die Vorteile des Darlehens einseitig dargestellt.

Kämmerer als Verhandlungspartner der Bank

Die vom BGH verlangten Risikohinweise der Bank waren aber nicht entbehrlich, weil auf Seiten der Kommune ein hauptamtlicher Kämmerer verhandelte, dem ein finanzwirtschaftliches Grundverständnis zu unterstellen ist. Im Zuge einer Finanzierungsberatung reiche aber die berufliche Qualifikation des Verhandlungspartners allein nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen mit finanzwirtschaftlichen Fragen zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass diese im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erworben wurden (BGH, Urteil vom 24.09.1996 -XI ZR 244/95-, WM 1997, 309, 311; Urteil vom 22.03.2011 -XI ZR 33/10-, BGHZ. 189, 13 Rn. 25).

Keine Aufklärungspflicht über Absicht zur Gewinnerzielung bzw. Höhe der Kreditmarge

Über die im konkreten Darlehensvertrag eingepreiste Kreditmarge ist die Bank nicht verpflichtet aufzuklären. An diesem Grundsatz hielt der erkennende Senat nach wie vor fest, denn es sei für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtung offensichtlich, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolge. Hierauf müsse nicht gesondert hingewiesen werden (BGH Urteil vom 01.07.2014 -XI ZR 247/12-, WM 2014, 1621 Rn. 28, Urteil vom 28.04.2015 -XI ZR 378/13-, BGHZ. 205, 117 Rn. 37).

Schadenersatz

Eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern verleiht einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten (BGH Urteil vom 20.03.2007 -XI ZR 414/04-, WM 2007, 876 Rn. 42; Urteil vom 18.03.2008, -XI ZR 246/06-, WM 2008, 971 Rn. 36). Erstattungsfähig ist demnach die Differenz zwischen den aufgewendeten Kreditkosten und denjenigen, die bei einem Abschluss desjenigen Darlehensvertrages entstanden wären, der bei einer ordnungsgemäßen Finanzierungsberatung zustande gekommen wäre.

Fazit

Die Entscheidung des BGH gibt einige Leitlinien für das Kommunalgeschäft von Banken und Sparkassen. Obwohl die Gemeinde als Darlehensnehmerin die Abhängigkeit der Zinshöhe vom CHF-Wechselkurs -unstreitig- offensichtlich erkannte, wurde dennoch der beratenden Bank das Zinsänderungsrisiko zugewiesen. Kausal war hierfür die veränderte Interventionspolitik der Schweizerischen Nationalbank. Auch bei anderen variablen Zinsvereinbarungen kann es zu Anstiegseskalationen kommen. Die notwendige Bezugnahme auf einen amtlich notierten Referenzzinssatz führt im Ergebnis (bislang) auch nicht ohne Weiteres zu einer Begrenzung der Zinszahlungspflicht, wenn es zu entsprechenden Anstiegen kommt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Vereinbarung einer Zinsvariabilität einseitig zulasten der Bank gehen soll. Anzuraten ist deshalb, dass gerade bei sehr komplexen Zinsvereinbarungen, wie im vorliegenden Fall, eine Zinsobergrenze vertraglich markiert werden sollte. Dies empfiehlt sich umso mehr als vorliegend eine Zinsuntergrenze zugunsten der Bank vereinbart war. Der Fall ist aber auch ein Beispiel dafür, dass eine Komplexität der Zinsklausel selbst bei einer exogen veranlassten Eskalation der Bezugnahmegrößen zulasten der Bank geht. Sofern man sich als Kreditinstitut geschäftspolitisch dazu entscheidet, Zinsstrukturierungen mit Währungsbezug bei der Kommunalfinanzierung zu verwenden, sollte man im Rahmen der Vertragsgestaltung -und nicht lediglich beiläufig in Präsentationen- unbedingt auf die Verständlichkeit und die Transparenz der letztlich getroffen Zinsabsprache Bedacht nehmen (“less is more“). Die Zinsvereinbarung sollte -wie andere Vertragsbestandteile auch- nicht nur leserlich, sondern vor allem ohne Weiteres einfach und verständlich sein.

Obwohl die Aufnahme von Kommunalkrediten gewiss zum Tagesgeschäft (“Geschäft der laufenden Verwaltung”) eines kommunalen Kämmerers gehört, kann eine Bank laut BGH nicht ohne Weiteres auf dessen Erfahrung und Sachkunde bei Kreditaufnahmen vertrauen. Einerseits meint der BGH die Kommunalkreditaufnahme gehöre typischerweise zum Aufgabenkreis einer Kommune und schließt -zutreffend- ein Tätigwerden ultra-vires aus. Andererseits erhöht er die Aufklärungs- und Beratungsanforderungen der Bank, indem er die finanzfachliche Qualifikation eines Kämmerers bei Kreditaufnahmen vom Grundsatz her negiert bzw. erheblich herabstuft.

Es ist kaum nachvollziehbar, dass dem am Vertragsschluss beteiligten Kämmerer die Risikosituation einer Abhängigkeit vom Wechselkurs verborgen geblieben ist und er gerade im Hinblick auf die überlange Laufzeit von einer statischen Fortsetzung des Wechselkursniveaus “für alle Zeiten” ausging. Hätte der Kämmerer diese Sicherheit gewollt, hätte er einfach ein Kommunaldarlehen mit Festzinsvereinbarung kontrahieren können.

Die Entscheidung stellt eine weitere Aufweichung von der -auch im Kommunalgeschäft- weitgehend geltenden Vertragsabschlussfreiheit dar. Die rechtlichen Grundlagen der Kommunalfinanzierung nehmen immer mehr richterrechtlich geprägte Züge des Verbraucherdarlehensrechts an, obwohl eine besondere Schutzbedürftigkeit des öffentlich-rechtlich verfassten Darlehensnehmers ohne Weiteres nicht erkennbar ist.

PRAXISTIPPS

  • Vertragsrisiken durch klare Vertragsklauseln möglichst weitgehend abzusichern
  • Die Zinsvereinbarung muss knapp gefasst, präzise und verständlich sein.
  • Eine Bank kann laut BGH nicht ohne Weiteres bei einem Kämmerer auf dessen Erfahrung und Sachkunde bei Kreditaufnahmen vertrauen in der Konsequenz bedeutet dies erhöhte die Aufklärungs- und Beratungsanforderungen der Bank


Beitragsnummer: 509

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