Mittwoch, 31. Oktober 2018

Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtungen und Beurteilung der Verlusttragfähigkeit

Neuerungen in der Anlageberatung

Lukas Zimpfer, Verbandsprüfer, Mitglied der Facharbeitsgruppe WpHG/Depot, Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V.

Die Anforderungen an das Wertpapierdienstleistungsgeschäft haben sich seit Beginn dieses Jahrtausends in Folge geänderter und teils deutlich erweiterter rechtlicher Vorgaben, insbesondere an den Anlegerschutz, stetig und in immer kürzeren zeitlichen Abständen erhöht. Spätestens seit der im Jahr 2007 eingeführten europäischen Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID), die zu tiefgreifenden Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) führte, ist im Wertpapiergeschäft ein europäischer Binnenmarkt weitestgehend gegeben. Nach weiteren aufsichtsrechtlichen Neuerungen und Konkretisierungen, wie die im Jahr 2010 veröffentlichten Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) und deren regelmäßige Neufassungen, zuletzt mit Rundschreiben 05/2018 (WA) vom 19.04.2018, erfolgte eine Revision der Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente. Diese wurde in Deutschland über das 1. und 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) in zwei Schritten in nationales Recht überführt.

In einem ersten Schritt wurden u. a. die Richtlinie 2014/57/EU (Marktmissbrauchsrichtlinie – MAD) und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) im deutschen Recht verankert und sind seit dem 03.07.2016 anzuwenden.

Seit 01. bzw. 03.01.2018 sind die Vorschriften zur EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO – Verordnung (EU) Nr. 1286/2014) sowie die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente (MiFID II – Richtlinie 2014/64/EU) anzuwenden. Im Rahmen der Überführung des europäischen Regelwerkes in nationales Recht wurde das WpHG umfassend überarbeitet und erweist sich seither nahezu komplett paragraphiert.

BUCHTIPP


Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Dabei wurden die bestehenden Verhaltens- und Organisationspflichten erweitert und insbesondere durch höhere Transparenz- und Informationspflichten erweitert. Die Schwerpunkte liegen dabei vor allem in den neuen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten, zur Geeignetheitserklärung, zu Kosten und Zuwendungen sowie zur Produktüberwachung. Mit Inkrafttreten des MiFID II Regelwerkes löste die Geeignetheitserklärung das bisherige Protokoll nach WpHG ab. Während das Protokoll nach WpHG den Verlauf der Anlageberatung protokollierte, stellt die Geeignetheitserklärung eine Erklärung an den Privatkunden dar, in der der Anlageberater die ausgesprochenen Empfehlungen nennt und begründet, weswegen dies für den Kunden geeignet ist. Dabei ist insbesondere darzustellen, weswegen das empfohlene Produkt zur gewünschten Anlagedauer, den Kenntnissen und Erfahrungen, der Risikobereitschaft und der Verlusttragfähigkeit des Kunden passen. Pauschale und allgemeingültige Erklärungen ohne konkreten Bezug auf den konkreten Kunden erachtet die BaFin als nicht ausreichend. Stattdessen sind zu jedem genannten Kriterium die Kundenangaben nachvollziehbar mit den Produkteigenschaften in Einklang zu bringen (vgl. BaFin (2018), BaFin Journal Mai 2018, S. 19-20).

In diesem Beitrag soll auf zwei wesentliche Punkte eingegangen werden, die im Rahmen einer Anlageberatung durch den beratenden Anlageberater zu beachten sind: Die durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtungen und die Beurteilung der Verlusttragfähigkeit.

Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtungen

Sinn und Zweck der Regelungen ist die Bekämpfung des sogenannten Churnings. Dieses zeichnet sich durch häufiges Umschichten eines Depots aus, wobei die Motive hierfür selten den Kundennutzen darstellen. Vielmehr stehen persönliche Interessen des Anlageberaters (bspw. Generierung von Ausgabeaufschlägen, Geschäftsabschlüsse etc.) im Vordergrund.

SEMINARTIPPS

Neu-Produkte-Prozess (NPP), 20.03.2019, Frankfurt/M.

Prüfung des Wertpapier- und Depotgeschäfts, 14.05.2019, Hamburg.

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.–16.05.2019, Hamburg.

Empfiehlt ein Anlageberater die Umschichtung von Anlagen, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen und darzulegen, dass der Nutzen der Umschichtung die Kosten überwiegen (vgl. Art. 54 Abs. 11 DelVO (EU) 2017/565). Auch hierzu besteht eine Dokumentationspflicht. Von einem Überwiegen des Nutzens darf stets ausgegangen werden, wenn die Initiative zur Umschichtung vom Kunden ausgegangen ist. Ebenso ist es denkbar, dass im Rahmen der aktuellen oder einer vorangegangenen Anlageberatung eine Zielstruktur des Kundenportfolios erarbeitet wurde. Sofern die aktuelle Portfoliozusammensetzung der Zielzusammensetzung noch nicht entspricht und durch die ausgesprochene Umschichtungsempfehlung die Portfoliostruktur sich der Zielstruktur annähert (z. B. Umschichtung von Aktienpositionen in Anleihepositionen, da in der aktuellen Portfoliostruktur im Vergleich zur Zielstruktur die Aktienpositionen überrepräsentiert sind, während die Anleihepositionen unterrepräsentiert sind), kann auch davon ausgegangen werden, dass der qualitativ gemessene Nutzen die quantitativ bezifferbaren Kosten der Umschichtung übersteigt.

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In allen weiteren denkbaren Konstellationen ist vom Anlageberater zu dokumentieren, weswegen aus aktueller Sicht der Nutzen der empfohlenen Umschichtung die Kosten überwiegt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Anforderungen an die anleger- und objektgerechte Beratung sollte dies dem Anlageberater tendenziell leicht fallen, hat er doch die Empfehlung im Sinne des bestmöglichen Interesse des Kunden ausgesprochen. Die wesentlichen Gründe für die Umschichtung sollten in die dem Kunden auszuhändigende Geeignetheitserklärung aufgenommen werden.

Beurteilung der Verlusttragfähigkeit

In Bezug auf die Beurteilung der Verlusttragfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, Verluste zu tragen, ist zwischen der objektiven und der subjektiven Verlusttragfähigkeit zu unterscheiden.

Die objektive Verlusttragfähigkeit beschreibt dabei die Fähigkeit des Kunden, die mit der getroffenen Anlageentscheidung einhergehenden finanziellen Risiken tragen zu können. Zur Beurteilung erfragt der Anlageberater regelmäßig die finanziellen Verhältnisse des Kunden (monatliche Einkünfte und Verpflichtungen sowie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten).

Die subjektive Verlusttragfähigkeit beschreibt dagegen die Risikotoleranz des Kunden, also den subjektiven Wunsch zur Erreichung seiner Anlageziele gewisse finanzielle Risiken einzugehen. Zu diesem Zweck ordnet sich der Anleger eine zu seinem Anlageverhalten passende Risikoklasse (von „sicherheitsorientiert“ bis „hochspekulativ“) zu.

Das Ergebnis der Prüfung der Verlusttragfähigkeit ist in der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren.

PRAXISTIPPS

  • Halten Sie sich über aktuelle regulatorische Entwicklungen im Wertpapiergeschäft auf dem Laufenden – am besten über ein standardisiertes Regulatorikmonitoring.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die Aktualität und Verfügbarkeit von Informations- und Produktunterlagen in Ihren Filialen.
  • Dokumentieren Sie konkrete Ergebnisse der Anlageberatung, insbesondere zu empfohlenen Produkten, zur gewünschten Anlagedauer, den Kenntnissen und Erfahrungen, der Risikobereitschaft und der Verlusttragfähigkeit des Kunden.


Beitragsnummer: 943

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