Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz als Falle für Sicherungsübereignung und Sicherungszession.
Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule.
Die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung, Sicherungszession sind abstrakte Sachsicherheiten. Einer Form der Verträge bedarf er aus materiellrechtlichen Gründen nicht, sie werden aber dennoch regelmäßig per Formular aus Beweisgründen schriftlich vereinbart. Zentraler Punkt im Vertrag ist die ausreichend konkrete Bezeichnung der zu übereignenden Sache bzw. der abzutretenden Forderung(en), um die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages nicht am strengen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz scheitern zu lassen.
I. Bestimmtheit bei der Sicherungsübereignung
1. Grundsätze
Der Sicherungsübereignungsvertrag ist ein im BGB nicht geregelter schuldrechtlicher Vertrag. Bei der Bezeichnung der zu übereignenden Sache ist Bestimmtheit (im Gegensatz zur „leichteren“ Bestimmbarkeit bei den Zessionen) erforderlich. Nach sachenrechtlichen Grundsätzen muss sich die Übereignung auf bestimmte einzelne Sachen beziehen. Ist die Bestimmtheit nicht gegeben, ist die Sicherungsübereignung unwirksam. [...]
Beitragsnummer: 1320
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