Montag, 16. September 2019

Kündigung von Prämiensparverträgen (BGH XI ZR 345/18)

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (AZ. XI ZR 345/18) hatte der BGH bekanntlich über das Recht der Sparkassen zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Nr. 26 AGB Sparkassen entschieden. Nunmehr sind die in der Branche mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe veröffentlicht worden. Der BGH hat die zugunsten der betroffenen Sparkasse ausgegangene Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 16.05.2018, Az. 5 U 29/18; siehe dazu Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2; Dörfler/Surowiecki, BKR 2018 S. 307; Meier, CRP 2019 S. 35; Edelmann, WuB 2018 S. 541, ders. BTS Bankrecht 2018 S. 71 u. BTS Bankrecht 2019 S. 108; vorangehend auch Schultheiß, ZIP 2017 S. 1.793) in der Revision gehalten, was im Ergebnis erfreulich ist. Die Begründung überzeugt insbesondere im Detail, gleichwohl nicht in jeder Hinsicht.

SEMINARTIPP

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.


In Kontinuität zu seiner bisherigen Rechtsprechung qualifiziert der BGH den Prämiensparvertrag nicht als Darlehensvertrag nach den §§ 488 ff. BGB, sondern als unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB (Rn. 23; dazu auch Schultheiß, ZIP 2017 S. 1.793, 1.795). Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Verwahrung habe anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen (Rn. 26). Dass es sich hierbei keineswegs um eine (wie es oft zu lesen ist) unbedeutende dogmatische Frage handelt (dagegen bereits Schultheiß, ZIP 2017 S. 1.793, 1.795), zeigt die weitere Begründung des BGH dann recht deutlich: Weil es sich um eine unregelmäßige Verwahrung handele, sei das gesetzliche Kündigungsrecht ausschließlich nach § 700 Abs. 1 S. 3, § 696 BGB zu bestimmen mit der Folge, dass §§ 488 Abs. 3, 489 BGB nicht herangezogen werden können (Rn. 40). Dass der BGH diese bislang umstrittene Frage nicht mit einem gewichtigen Teil der Literatur zugunsten eines Alternativitätsverhältnisses entschieden hat, ist bedauerlich – die Regelung in § 700 Abs. 1 S. 3 BGB spricht eben gerade nicht von der „ausschließlichen“ Anwendung des Rechts über den Verwahrungsvertrag. Freilich hat dieser Aspekt im konkreten Fall keine weiteren Auswirkungen entfaltet, da die Kündigung auf Basis von Nr. 26 AGB Sparkassen erfolgreich war (dazu unten).

Laut BGH besteht jedenfalls ab Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB Sparkassen. Soweit dieses Kündigungsrecht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung steht (Urt. v. 05.05.2015, Az. XI ZR 2014/14), begegnet ein solches für sich genommen auch keinerlei Wirksamkeitsbedenken, wenn es zumindest zwischenzeitlich im Wege der Fiktionsklausel an die neuere BGH-Rechtsprechung angepasst wurde.

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.



Die Vereinbarung einer Prämien- bzw. Bonusstaffel ordnet der BGH als konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts und mithin als eine faktische Laufzeitvereinbarung (eines eigentlich unbefristeten Vertrages) ein, nachdem die Vorinstanzen diese Frage offengelassen hatten. Denn mit der Prämienstaffel sei ein „besonderer Bonusanreiz“ gesetzt worden, welcher einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Erreichen der vorgesehenen Prämienstaffel (hier 15 Jahre) bedeute. Innerhalb dieser „Laufzeit“ sei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen (s. Schultheiß, JuS 2017 S. 628). Nun ist allerdings der Schluss von einem „besonderen Bonusanreiz“ auf eine Laufzeitvereinbarung in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft: Zum einen betont der BGH an anderer Stelle gleichermaßen, dass es dem Sparer freistehe, die Sparbeiträge zu leisten (Rn. 29 f.) – mithin steht es ihm konsequentermaßen auch frei, den ihm gesetzten „Bonusanreiz“ auszunutzen oder (durch Nichtleistung der Sparbeiträge) darauf zu verzichten. Diese rechtliche Unverbindlichkeit verträgt sich nicht mit der nun aus dem „Bonusanreiz“ abgeleiteten strengen Rechtsfolge eines konkludenten Kündigungsausschlusses. Zudem ist es nicht überzeugend, die Anforderungen an einen konkludenten Kündigungsausschluss bzw. eine Laufzeitvereinbarung derart niedrig anzusetzen, dass ein bloßer „Anreiz“ bereits genügen soll. Aus Sicht des durchschnittlichen Kunden ist es keineswegs naheliegend, dass sich eine Bank durch die Angabe von möglichen Prämien auch für eine derart lange Zeit fest binden will, zumal es bei Laufzeitvereinbarungen auch aus Sicht der Kunden praxisüblich ist, dass diese – wenn sie gelten sollen – auch explizit vereinbart werden (als „Vertragslaufzeit“, „Vertragsdauer“ oder „Bindung“). Nachdem auch der Kunde mit derlei Terminologie durchaus vertraut ist, erscheint es doch etwas großzügig, dem Kunden nun ein solches Privileg einzuräumen – immerhin würde die Rechtsprechung bei der umgekehrten Konstellation (der Kunde will sich aus einem ihm unliebsamen Vertrag ohne explizite Laufzeitvereinbarung befreien) wohl anders ausfallen. Die Auslegung des Vertrages ist hier einseitig zulasten der Kreditwirtschaft erfolgt.

Andererseits hat der BGH zumindest einen zeitlich unbegrenzten Verzicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht – über den Zeitpunkt des Erreichens der höchsten Prämienstaffel hinaus – zu Recht verneint. Hier fehlen ein entsprechender Anhaltspunkt und insbesondere ein weitergehender Bonusanreiz. Völlig zu Recht stellt der BGH darüber hinaus klar, dass der Ausschluss über das Erreichen der Prämienstaffel hinaus nicht mit allgemeinen Erwägungen zum Zweck des Sparvertrages begründet werden kann (so allerdings Stößer, BB 2018 S. 1.223).

Des Weiteren setzt sich der BGH auch mit der rechtlichen Qualifikation und Bedeutung der Werbeflyer zu den Sparverträgen auseinander. Im konkreten Fall war in diesem Flyer eine Beispielrechnung für einen Zeitraum von 25 Jahren enthalten. Die Frage der vertraglichen Einbeziehung des Werbeflyers als Vertragsbestandteil lässt der BGH letztlich offen, wobei bereits hier in mehrfacher Hinsicht (z. B. „Vertragsbedingung“ i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB mit konkretem Einbeziehungsangebot nach § 305 Abs. 2 BGB?) ganz erhebliche Zweifel bestehen müssen. Auch inhaltlich war der Flyer – wie in aller Regel – nicht geeignet, den Eindruck einer vertraglichen Regelung zu erwecken: Der Werbeflyer enthielt ein bloßes Rechenbeispiel, aus welchem schon begrifflich keine verbindliche Aussage abgeleitet werden kann. Maßgeblich sind allein die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit distanziert sich der BGH zu Recht von der Entscheidung des OLG Stuttgart zu den Scala-Verträgen (WM 2016 S. 311). Aus solchen werbenden Anpreisungen kann ein durchschnittlicher Sparer nicht folgern, dass die Bank mit derart werbenden Umschreibungen auch die wechselseitigen Vertragsbeziehlungen und deren Umfang bestimmen will.

Schließlich hebt der BGH hervor, dass ein sachgerechter Grund für die Kündigung (s. dazu BGH, Urt. v. 05.05.2015, Az. XI ZR 2014/14) in dem veränderten Zinsumfeld aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase zu Lasten der Sparkasse gesehen werden kann. Diese Feststellung (Zinsumfeld als sachgerechter Grund) dürfte auch eine Vorwirkung für ähnliche Konstellationen bei der Kündigung weiterer Verträge entfalten und künftig als sachlicher Grund i. S. d. Nr. 26 AGB Sparkassen oder im Rahmen der §§ 313, 314 BGB heranzuziehen sein.

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass der BGH eine Kündigung auf Basis von Nr. 26 AGB Sparkassen zugelassen hat. Nach wie vor muss die Kündbarkeit von (Spar)Verträgen durch das betroffene Institut im Einzelfall geprüft werden. Die praktisch verwendeten Bedingungswerke (und das „Beiwerk“ einschließlich der Flyer) weisen von Institut zu Institut eine hohe Varianz auf. Nicht jeder Fall wird sich deshalb ohne Weiteres unter die BGH-Entscheidung subsumieren lassen, da die Details des jeweiligen Vertrages betrachtet und sämtliche Unterlagen auf ihre rechtliche Relevanz sowie auf (konkludente) Laufzeitvereinbarungen bzw. Kündigungsausschlüsse untersucht werden müssen. Zudem lassen sich Prämienstaffeln sicherlich nicht generell als konkludente Kündigungsausschlüsse interpretieren, sondern auch hier kommt es auf deren Fassung an – eine „vorherige“ Kündigung ist deshalb ebenfalls nicht per se ausgeschlossen, da sich ein Zeitraum für einen „besonderen Bonusanreiz“ eben nicht jeder Prämienstaffel entnehmen lässt.


Beitragsnummer: 3227

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Kein Widerruf nach vollständiger Erfüllung eines Kreditvertrags

Ein Verbraucher kann sich nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen.

17.04.2024

Beitragsicon
Analoge Anwendung von § 288 I 1 BGB auf verspätete Kontoentsperrung

Ein Kunde hat einen Schadensersatzanspruch nach § 288 I 1 BGB , wenn ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben wg. verspätete Freigabe verwehrt wurde.

21.03.2024

Beitragsicon
Krank oder Simulant?

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seine Erschütterung

13.02.2024

Beitragsicon
Wirksamkeit der alten Bedingungsänderungsklausel der Bausparkassen

Es gilt kein Verbot der Zustimmungsfiktion, wenn diese sich auf unwesentliche und nicht in das Vertragsgefüge eingreifende Änderungen bezieht.

21.11.2023

Beitragsicon
BGH äußert sich zum Anspruch auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sofern ein Dokument nicht von der betroffenen Person selbst stammt, besteht nach BGH-Auffassung grundsätzlich keine Verpflichtung zur Herausgabe dessen Kopie.

17.04.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.