Montag, 30. September 2019

Neue MaRisk 2020


Geplante Neuerungen und (direkte) Übernahme verschiedener EBA-Leitlinien in die nationale Aufsichtspraxis mit teilweise direkten Auswirkungen auf LSI

Die MaRisk-Novelle 2020 ist bereits auf dem Weg

Alexandra Pfeil, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft








Erstmalig in 2005 in Kraft getreten sind die MaRisk ein vergleichsweise junges Regelwerk, stehen aber dennoch schon kurz vor der 6. Novellierung. Seit Veröffentlichung der letzten MaRisk-Novelle im Jahr 2017 wurden verschiedene EBA-Leitlinien mit MaRisk-Bezug erlassen, sodass die Umsetzung dieser Leitlinien im Zuge einer Neufassung der MaRisk möglich ist.

I. Umsetzung von EU-Verordnungen und EBA-Guidelines – Wie funktioniert das?

EU-Verordnungen sind Rechtsakte mit unmittelbarer Gültigkeit in den Mitgliedstaaten. Sie entfalten eine sogenannte Durchgriffswirkung und bedürfen daher keiner separaten Umsetzung in nationales Recht.

Anders verhält es sich jedoch mit der Umsetzung von (EBA-)Leitlinien:

Der Prozess zur Übernahme von EBA-Guidelines (Leitlinien) in die Verwaltungspraxis der deutschen Bankenaufsicht setzt – ungeachtet der grundsätzlichen Übernahme aller Leitlinien – mit der Festlegung der BaFin gegenüber der EBA ein, ob und in welchem Umfang solche Leitlinien der EBA in deutsches Recht und unsere nationale Verwaltungspraxis übernommen werden.

Im Rahmen des sogenannten “Comply or explain-Verfahrens” erfolgt die Entscheidung zur Übernahme einer Leitlinie durch eine sogenannte “Comply-Erklärung” der BaFin gegenüber der EBA. Dabei gibt die BaFin regelmäßig auch an, ob die Leitlinien unverzüglich oder erst mit der Umsetzung in deutsches Recht oder durch ein nationales Rundschreiben anzuwenden sind.

Für den Fall der Umsetzung durch ein Rundschreiben oder die Novellierung eines (bestehenden) Rundschreibens müssten die LSIs die hieraus resultierenden Anforderungen aus der Guideline erst mit der Veröffentlichung des nationalen Rundschreibens anwenden. Jedoch sind die LSIs auch dann gehalten, sich bereits vorher mit dem Inhalt der betreffenden (und regelmäßig auch in der deutschen Amtssprache vorliegenden) Leitlinien zu befassen und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die hierin adressierten Anforderungen umzusetzen.

In nachfolgendem Schaubild sind die Möglichkeiten der Übernahme der EBA-Leitlinien dargestellt:

II. EBA-Leitlinien mit MaRisk-Bezug – Wo sind Änderungen zu erwarten?

Seit Veröffentlichung der letzten MaRisk-Novelle im Jahr 2017 wurden nachfolgende EBA-Leitlinien mit MaRisk-Bezug veröffentlicht, für die ein Änderungsbedarf absehbar bzw. offen ist:

Der Bestand an notleidenden Krediten und die angemessene Steuerung derselben ist in den vergangenen Jahren immer mehr in den Fokus der Aufsicht gerückt. Der hohe Bestand an notleidenden Krediten wird weiterhin als Gefahr für die europäische Bankenlandschaft betrachtet. Die EBA wurde daher im Rahmen des Aktionsplans des EU-Rats im Juli 2017 ersucht, geeignete bankaufsichtliche Regelungen zum Abbau notleidender Kredite zu entwickeln und hat am 31.10.2018 in diesem Zusammenhang die Leitlinien für notleidende und gestundete Engagements veröffentlicht. Geltungsbeginn war grundsätzlich der 30.06.2019. Die BaFin hat sich mit den Leitlinien “comply” erklärt. Eine konkretisierende Umsetzung für Banken im deutschen Aufsichtsgebiet durch die BaFin ist daher zu erwarten.1. GL/2018/06 – Leitlinien für notleidende und gestundete Engagements

In welcher Form die EBA-Leitlinien auf nationaler Ebene umgesetzt werden, wurde bislang noch nicht bekannt gegeben. Grundsätzliche Möglichkeiten sind:



  • Eine 1:1-Übernahme bspw. durch direkten Verweis auf die EBA-Leitlinien
  • Die Einarbeitung der neuen Regelungen in ein bestehendes deutsches Regelwerk (z. B. die MaRisk)
  • Verfassen eines neuen deutschen Regelwerks
  • Die EBA-Leitlinien sind vom deutschen Regelwerk bereits vollständig bzw. zum Teil erfasst

Entscheidend für die Banken sind hierbei diejenigen Anforderungen, die über die heute geltenden MaRisk hinausgehen.

Wesentliche Inhalte der Leitlinien sind (ab einer NPL-Quote von fünf Prozent) z. B. die Vorgabe eigener Strategien für NPL und Rettungserwerbe sowie umfangreiche Prozessvorgaben. Aber auch Banken mit einer NPL-Quote unter fünf Prozent müssen ggf. mit Auswirkungen auf ihre Prozesse im Zusammenhang mit NPL rechnen. So fordern die Leitlinien beispielsweise ein Backtesting für die EWB-Bildung und Sicherheitenbewertung. Ebenfalls ist die Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen im Vorfeld und im Nachgang quantitativ zu beurteilen und es sind Prozessvorgaben für die Exit-Kriterien aus NPL gefordert.

Erwähnt sei darüber hinaus ergänzend, dass seit April 2019 die Verordnung 2019/630 (NPL Backstop) in Kraft ist, die bei notleidenden Krediten ggf. zu einem Abzug vom harten Kernkapital führen kann.

2. Leitlinien Outsourcing

Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen wurden am 25.02.2019 veröffentlicht und treten am 30.09.2019 in Kraft. Die deutsche Aufsicht plant nach aktuellem Stand die Umsetzung folgender Regelungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben in AT 9 MaRisk:



  • Auslagerungsregister, das alle wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen enthält mit umfangreicheren vorgegebenen Mindestinhalten für wesentliche Auslagerungen und der Verpflichtung, das Register auf dem neuesten Stand zu halten,
  • Informationspflicht gegenüber der Aufsicht über geplante wesentliche Auslagerungen und wesentlich gewordene bestehende Auslagerungen sowie über wesentliche Änderungen und/oder schwere Vorfälle im Rahmen von bestehenden Auslagerungsverträgen sowie
  • Vereinfachungen für Gruppen und institutsbezogene Sicherungssysteme.

Aktuell sind keine Änderungen hinsichtlich der Erweiterung der Auslagerungsdefinition auf bankfremde Bereiche sowie der Erweiterung der Risikoanalyse vorgesehen.

Offen ist insbesondere der Umgang mit einer möglichen Erweiterung der Auslagerungssteuerung sowie der Umgang mit einer möglichen Prüfung vor Abschluss eines Auslagerungsvertrages.

Die BaFin und die Bundesbank planen, die Änderungen im Rahmen der teilweisen Umsetzung durch Anpassung der MaRisk sowie ggf. durch Änderungen der Anzeigenverordnung vorzunehmen.

3. Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung

Am 19.06.2019 hat die EBA die Konsultation der Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung begonnen. Die Leitlinien enthalten Standards für die Kreditwürdigkeitsprüfung und interne Governance-Regeln für die Gewährung und Überwachung von Krediten für den gesamten Lebenszyklus und sollen ab dem 30.06.2020 gelten.

PRAXISTIPPS



  • Analysieren Sie Ihre Ausgangssituation: Prüfen Sie Ihre Kredit- und Auslagerungsprozesse dahingehend, welche Anforderungen bislang noch nicht erfüllt sind, um für eine zeitnahe Umsetzung der neuen Anforderungen gewappnet zu sein.
  • Ermitteln Sie Ihre aktuelle NPL-Quote. Bei einer Quote nahe fünf Prozent bzw. darüber ist eine Überprüfung Ihrer Kreditprozese und Abgleich der Anforderungen mit den EBA-Leitlinien anzuraten.
  • Prüfen Sie bestehende Auslagerungsverträge, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Auslagerungen handelt und halten Sie die Mindestinformationen dazu vor.

SEMINARTIPPS

Neue MaRisk 2020, 17.03.2020, Frankfurt/M.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/neue-marisk-2020/

Prüfung AT 9 – Auslagerungen, 31.03.2019, Köln.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/pruefung-at-9-auslagerungen/

Neue MaRisk 2020: Fokus Risikomanagement, 06.05.2020, Frankfurt/M.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/neue-marisk-2020-fokus-risikomanagement/

Prüfung MaRisk-Vorgaben Kreditgeschäft, 27.05.2020, Köln.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/pruefung-marisk-vorgaben-kreditgeschaeft-2/

Auslagerungen im Fokus von neuer MaRisk & BAIT, 23.06.2019, Frankfurt/Offenbach.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/auslagerungen-im-fokus-von-neuer-marisk-bait/



BUCHTIPPS

Arbeitsbuch Neue Werthaltigkeits-/PAAR-Prüfungen im Kreditgeschäft, 2019.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/arbeitsbuch-neue-werthaltigkeits-paar-pruefungen-im-kreditgeschaeft/

Beckmann/Daumann/Horn/Thieking: Auslagerung nach MaRisk, 2018.

https://www.fch-gruppe.de/produkt/auslagerung-nach-marisk/


Beitragsnummer: 3232

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