Sonntag, 23. Dezember 2018

NPE-Guidelines der European Banking Authority – final Report (2018)

Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim.

Leitlinien zur Behandlung von Krisenengagements im Spannungsverhältnis zwischen Aufsicht und materiellem sowie Verfahrensrecht.

I. Gegenstand der Darstellung

1. Ausgangslage

Die EBA hat am 31.10.2018 den final report

der „Guidelines on management of non-performing

and forborne exposures“ nach einer

Fassung vom März 2017 und einer späteren Ergänzung mit einem Konsultationsprozess herausgebracht[1],[2]. Inhaltlich handelt es sich dabei im Ergebnis um Vorgaben mit Spielräumen, wie mit kritischen Adressen umzugehen ist, verschränkt im Ergebnis mit zivilrechtlichen bzw. zivilverfahrensrechtlichen Empfehlungen, wie solche Engagements gesteuert werden sollen. Hintergrund ist die Sorge um die hohen Adressausfallrisiken der europäischen Banken, die vor nicht allzu langer Zeit nahe der Grenze von einer Bio. € waren. Der Hintergrund hat weitere Facetten; es geht um die Stabilisierung des Finanzsystems allgemein wie auch um die Bankenunion einschließlich der Strukturierung der Einlagensicherung, die schlechterdings nicht vorstellbar erscheinen, ohne dass die erheblichen Adressenausfallrisiken in den Bilanzen der Banken einer Reihe von Euro-Staaten beherrscht werden. Daher darf nicht übersehen werden, dass die EBA eben nicht die Verhältnisse nur in Deutschland im Blick hat mit im Volumen gut vertretbaren Adressenausfallrisiken, sondern die gesamte Gemeinschaft mit teilweise besorgniserregenden Umständen und Entwicklungen (s. im Folgenden).

2. Rechtliche Qualifikation der Leitlinien

Strukturell sind die Guidelines entsprechend der Rechtssystematik des Unionsrechts den Verwaltungsvorschriften des inländischen Verwaltungsrechts vergleichbar; sie zeigen auf, an welchen Maßstäben die EBA die Institute bei der Prüfung der Behandlung von NPEs/NPLs misst und sie ist daran gebunden. In Ausnahmefällen ist sie aber nicht gehindert, von den Guidelines abzuweichen, wenn diese den konkreten Prüfungsgegenstand nicht (hinreichend) abbilden[3]. Die EBA stützt die Guidelines auf eine Fülle höherrangiger, unionsrechtlicher Rechtsinstrumente, auf die vorliegend nicht einzugehen ist (s. S. 8–11 Leitlinien).

3. Sprachenregime und Folgen [...]
Beitragsnummer: 1188

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