Montag, 14. Januar 2019

Schiffsfonds nicht per se für eine Altersvorsorge ungeeignet

Dr. Heinrich Eva, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Das LG Frankfurt/M. hat mit Urt. v. 30.11.2018, Az. 2-25 O 229/17, entschieden, dass auch Beteiligungen an einem geschlossenen Schiffsfonds nicht per se für eine Altersvorsorge ungeeignet sind.

In dem vom LG Frankfurt/M. entschiedenen Verfahren beteiligte sich der Kläger an einem geschlossenen Schiffsfonds im Nennwert von 30.000 € nebst Agio i. H. v. drei Prozent. Bereits zuvor hatte sich der Kläger an sechs anderen geschlossenen Fonds beteiligt. Der Kläger hat behauptet, er habe eine sichere Anlage erwerben wollen. Sämtliche von ihm getätigten Investitionen seien zur langfristigen Vermögensbildung und zur Sicherung der Altersvorsorge erfolgt. Außerdem sei er auch nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden.

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Das LG Frankfurt/M. hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht zunächst aus, dass es nicht davon überzeugt sei, dass es dem Kläger bei der streitgegenständlichen Geldanlage tatsächlich vornehmlich auf Sicherheit und Vorsorge für das Alter angekommen sei. Bereits der vom Kläger benannte Zeuge habe ausgeführt, dass sich das Anlageverhalten des Klägers als chancenorientiert dargestellt habe und er zudem darüber aufgeklärt habe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handele, die auch Risiken beinhalte. Hinzu komme, dass auch das übrige Anlageverhalten des Klägers nicht dafür gesprochen habe, dass es ihm allein um Sicherheit und Kapitalerhalt gegangen sei. Anderenfalls sei für das Gericht nicht erklärbar, warum er unstreitig vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bereits in insgesamt sechs weitere unternehmerische Beteiligungen sowie in Aktien investiert habe. Im Übrigen seien auch Beteiligungen an einem geschlossenen Schiffsfonds nicht per se für eine Altersvorsorge ungeeignet.

Soweit der Kläger die unterbliebene Aufklärung über das Totalverlustrisiko gerügt hat, hat sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt, dass über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt werden musste, da ein solches bei Schiffsfonds – wie auch bei Immobilienfonds – wegen des erheblichen Sachwerts der Schiffe nicht aufklärungsbedürftig sei.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des LG Frankfurt/M. reiht sich damit in die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ein, wonach bei sogenannten Sachwertefonds jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie trotz ihrer Natur als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko keine hochspekulativen Anlagen darstellen, sondern zur Altersvorsorge geeignet sind. Zwar hat dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur für Immobilienfonds festgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2014, Az. III ZR 389/14). Die Oberlandesgerichte ziehen jedoch die Parallele auch bei Schiffsfonds, die ebenfalls Sachwertefonds darstellen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.09.2017, Az. 23 U 146/16; KG Berlin, Urt. v. 06.03.2017, Az. 24 U 25/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2016, Az. I-16 U 38/15). Nach einer teilweise in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht soll das sogar auch für Fonds gelten, bei denen nicht unmittelbar in Sachwerte, sondern – wie insbesondere bei Lebensversicherungsfonds – in Versicherungsleistungen investiert wurde (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.03.2017, Az. 24 U 25/26). In der Praxis ist also stets darauf zu achten, dass der von dem Anleger investierte Anlagebetrag lediglich einen Bruchteil seines Gesamtvermögens darstellt und er aufgrund anderer liquider Mittel auf den Investitionsbetrag nicht angewiesen ist. Danach dürften unternehmerische Beteiligungen auch für eine ergänzende Altersvorsorge von vorneherein nicht als untauglich angesehen werden müssen.



Beitragsnummer: 1058

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