Montag, 12. Februar 2018

Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung eines Warenlagers

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

In der Entscheidung vom 12.04.2016, Az.: XI ZR 305/14 hat der BGH zu den Vor-aussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB Stellung genommen.

Ein Rechtsgeschäft sei sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren sei.

Die Wahrnehmung eigener Sicherungsinteressen ist als solches auch dann nicht sittenwidrig, wenn sich ein Gläubiger von seinem Schuldner für einen bereits gewährten Kredit nachträglich Sicherheiten bestellen lässt.

Bezüglich des Vorliegens von Sittenverstößen bei der Gewährung von Krediten hätten sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet.

Dies unter anderem in Bezug auf Insolvenzverschleppung und anderweitiger Gläubigergefährdung. In den Fallgruppen kommt es häufig zu Überschneidungen. Maßgebend für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes seien die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme.

SEMINARTIPPS

Aktuelles aus dem Firmenkundenrecht, 15.05.2018, Köln.

Quick-Check Sicherheiten, 13.06.2018, Berlin.



Nicht ausreichend um eine Sittenwidrigkeit zu begründen sei die Insolvenzreife der Gesellschaft. Einer derartigen Reduzierung der Anforderung an die Feststellung der Sitten-widrigkeit eines Sicherungsvertrages mit der Folge seiner Nichtigkeit stehe entgegen, dass die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Sicherungsgebers nach der BGH-Rechtsprechung ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung sei.

Zudem würde eine solche Ausweitung im Fall von fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen die differenzierte Regelung der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung überlagern.

Bezüglich der Sittenwidrigkeit kommt es somit darauf an, ob zum Zeitpunkt der Vornahme des Sicherungsgeschäftes konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Sicherungsgeberin erkennbar waren.

Hier bleibt jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass damit möglicherweise die Sittenwidrigkeit von Sicherungsübereignungsverträgen beseitigt sei, ihre Anfechtbarkeit trotzdem gegeben sein könnte.

PRAXISTIPPS

  • Für eine Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung ist die Insolvenzreife des Unternehmens nicht ausreichend.
  • Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung eine Sanierung des Unternehmens noch möglich gewesen ist bzw. Anhaltspunkte dafür für den Sicherungsnehmer erkennbar waren.
  • Eine Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages ist dann möglicherweise nicht mehr gegeben. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass eine Anfechtbarkeit des Sicherungsvertrages dennoch vorliegen könnte.


Beitragsnummer: 416

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