Montag, 11. März 2019

Sittenwidrigkeitsgrundsätze bei Arbeitnehmerbürgschaften

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Wie bereits in BTS Bankrecht 11/2018 kurz berichtet, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.09.2018, Az. XI ZR 380/16 (WM 2018, 280 m. Anm. Kulke, NJW 2018 S. 3.639 f.), entgegen beider Entscheidungen der Vorinstanzen sowie entgegen einer in der Literatur vertretenen (Minder-)Meinung entschieden, dass die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers nicht schon deswegen sittenwidrig ist, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wurde.


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In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof zunächst die Grundsätze der Arbeitnehmerbürgschaften dar, wonach die von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft sittenwidrig sein kann, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (Rn. 11). In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass es eine allgemeine Regel, wonach Arbeitnehmerbürgschaften allein wegen Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das „Leitbild“ des Arbeitsvertrages sittenwidrig und unwirksam seien, nicht gibt (Rn. 11) und dass sich etwas anderes nur dann ergeben könnte, wenn der Bürgschaftsnehmer in unzulässiger Weise auf die Entschließung des Bürgen durch die die Tragweite der Haftung verharmlosende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durch beschönigende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten der Hauptschuldnerin eingewirkt hätte, wofür im vorliegenden konkreten Fall nichts spricht (Rn. 26).

In diesem Zusammenhang verweist der Bundesgerichtshof noch darauf, dass im Hinblick darauf, dass ein Darlehensgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Gewährung von (weiteren) Krediten von der Stellung (zusätzlicher) Sicherheiten abhängig zu machen, die Entgegennahme daraufhin übernommener Bürgschaften für sich keine unlautere Einwirkung auf die Willensbildung des Bürgen darstellt; dies umso mehr, als wegen der Zahlungsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin die Bürgschaft bei vernünftiger Betrachtungsweise für die Bürgschaftsübernehmerin wirtschaftlich nicht sinnlos gewesen sei (Rn. 26).

Abschließend gibt der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht noch auf, sich mit dem bestrittenen Vortrag des Bürgen zu befassen, wonach es der Bürgschaftsübernehmerin nicht um den Versuch einer Sanierung der Hauptschuldnerin gegangen sei, sondern ausschließlich darum, die Hauptschuldnerin in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit am Leben zu erhalten, um die Werthaltigkeit eigener Grundpfandrechte an den Baugrundstücken infolge des Baufortschritts zu steigern. Dies deshalb, weil dann, wenn die Bürgschaft tatsächlich nur der Sicherung eines Darlehens gedient haben sollte, mit dem der Gläubiger die Realisierung ansonsten nicht oder weniger werthaltiger Sicherheiten erreichen will, während der Bürge für den Gläubiger erkennbar davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, die Bürgschaft sichere den Versuch einer Sanierung der Hauptschuldnerin, eine entsprechende Hinweispflicht des Gläubigers in Betracht kommt, bei deren Verletzung ein der Bürgenhaftung entgegenstehender Anspruch des Bürgen aus §§ 211 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB bestehen könnte.



PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof nicht der zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gefolgt ist, wonach, anders als bei der Bürgschaft von nahestehenden Personen (sog. Angehörigenbürgschaften), eine Sittenwidrigkeit bei Arbeitnehmerbürgschaften unabhängig vom Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen dann anzunehmen ist, wenn der Bürge von seinem Arbeitgeber keinen angemessen Ausgleich für die Übernahme der Bürgschaft erhält, die Bürgschaft aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernimmt und der Bürgschaftsgläubiger diese Umstände kennt und ausnutzt. Denn für eine derartige Privilegierung von Arbeitnehmerbürgschaften im Vergleich zu Angehörigenbürgschaften besteht kein sachlicher Grund. Insofern muss, worauf der Bundesgerichtshof auch hinweist, auch bei Arbeitnehmerbürgschaften stets geprüft werden, ob die übernommene Bürgschaft im Einzelfall den Bürgen finanziell krass überfordert und aufgrund besonders erschwerender und dem Bürgschaftsgläubiger zuzurechnender Umstände sittenwidrig ist oder aber ob dem Bürgen gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger aufgrund besonderer Umstände ein Schadensersatzanspruch zusteht, welchen er dem Anspruch auf Bürgenhaftung entgegenhalten kann.



Beitragsnummer: 1252

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