Montag, 16. September 2019

Verjährung der Rückforderung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung

Keine unsichere und zweifelhafte, den Beginn der Verjährung hinausschiebende Rechtslage nach bankseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs

Matthias Thume, LL.M., Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Ausgangspunkt der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 25.07.2019, Az. 1 U 169/18, bildet die von Teilen der Literatur zu Recht heftig kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die kenntnisabhängige Verjährung nach §§ 199 Abs. 1, 195 BGB ausnahmsweise dann nicht zu laufen beginnt, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht, die eine Klageerhebung als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BGHZ 179 S. 260 Rn. 47 = WM 2009 S. 506; BGHZ 203 S. 115 Rn 35 ff. = WM 2014 S. 2.261; BGH WM 2015 S. 429 = ZIP 2015 S. 420 Rn. 38; ablehnend Herresthal, WM 2018 S. 401). Bekanntlich hatte der XI. Zivilsenat des BGH, der diese Rechtsprechung für das Bankrecht über die Jahre sehr weitreichend ausgebaut hatte, mit Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203 S. 115 = WM 2014 S. 2.261, entschieden, dass die Verjährung des Anspruches auf Rückforderung von unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, da vorher eine solche unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden hätte.

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hatte das OLG Frankfurt/M. zu entscheiden, ob eine solche unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Frage vorlag, ob eine Bank, die einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Dies hatte der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 16.01.2016 bekanntlich verneint, da nach seiner Ansicht § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung in solchen Fällen enthielt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Bank im Jahre 2009 einen Verbraucherdarlehensvertrag wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kläger zu einem Zeitpunkt gekündigt, als diese sich bereits im Zahlungsverzug befanden, und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt, die die Kläger mit zwei Zahlungen in den Jahren 2009 und 2010 auch erbracht hatten. Im Jahre 2016 forderten sie die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung als rechtsgrundlos gezahlt von der beklagten Bank zurück und ließen Ende des Jahres 2017 Klage erheben. Dass den Klägern ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach Zustand, wurde von der Beklagten im Verfahren mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15, BGHZ 208 S. 278 = WM 2016 S. 687) nicht infrage gestellt. Diese erhob allerdings die Einrede der Verjährung, da den Klägern die den Anspruch begründenden Umstände gem. § 199 Abs. 1 BGB schon in den Jahren 2009 und 2010 bekannt gewesen seien. Das Landgericht Frankfurt/M. gab der Klage mit Urt. v. 27.07.2018 statt. Es hielt den Verjährungseinwand der Beklagten für nicht durchgreifend. Bis zur Verkündung des Urteils des BGH vom 19.01.2016 habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, sodass es für die Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, vor Ergehen diese Entscheidung Klage zu erheben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 25.07.2019, mit dem eine Revision nicht zugelassen wurde, ist inzwischen rechtskräftig.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.



Das OLG Frankfurt/M. hat eine den Anlauf der Verjährungsfrist hindernde unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegend nicht angenommen. Es hat sich dabei intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Rechtslage Ende des Jahres 2010 und danach angesichts der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung darstellte. Das OLG Frankfurt/M. hält in seinem Urteil fest, dass es tatsächlich zu der Frage, ob der Darlehensgeber eine Zinsausfallentschädigung kumulativ neben einen ansonsten begehrten Verzugsschaden beanspruchen kann, eine divergierende Rechtsprechung gegeben habe, doch führte dies nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Klageerhebung den Klägern erst nach dem Vorliegen der Entscheidung des BGH vom 19.01.2016 zumutbar gewesen wäre.

Hierzu führt das OLG Frankfurt/M. in seinem Urteil zunächst aus, dass es mit den Urteilen des OLG Hamburg vom 07.11.2007, Az. 10 U 5/7, BeckRS 2012 S. 19.142 und des OLG Zweibrücken vom 24.07.2000, Az. 7 U 47/00, WM 2001 S. 24 eine obergerichtliche Rechtsprechung gegeben habe, die eine solche kumulative Geltendmachung einer Zinsausfallentschädigung verneinte. Dieser Auffassung hätten sich in den Jahren 2014 und 2015 zwei Senate des OLG Frankfurt/M. sowie das OLG Düsseldorf angeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 6 U 175/14, BeckRS 2015 S. 14.922; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 03.12.2014, Az. 17 U 130/14, BeckRS 2015 S. 9.123; Urt. v. 23.09.2015, Az. 23 U 194/14, BeckRS 2016 S. 2.624), während ein anderer Senat des OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.11.2011, Az. 9 U 76/10, WM 2012 S. 2.280 = ZIP 2012 S. 666 die gegenteilige Auffassung vertrat, dass der Vertragserfüllungsschaden auch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. geltend gemacht werden könne. Dieser Gegenansicht seien dann in den Jahren 2014 und 2015 das OLG München (Urt. v. 31.03.2014, Az. 17 U 4313/13, WM 2014 S. 1.341), das OLG Schleswig (Urt. v. 21.05.2015, Az. 5 U 207/14, ZIP 2015 S. 1.817) und das OLG Stuttgart (Urt. v. 11.02.2015, Az. 9 U 153/14, WM 2015 S. 1.009 = BKR 2015 S. 464) gefolgt. In der Literatur seien zu der Frage ebenfalls verschiedene Meinungen vertreten worden. Trotz dieser Divergenzen war eine Klageerhebung den Klägern nach Auffassung des OLG Frankfurt/M. nicht erst nach dem Vorliegen der Entscheidung des BGH vom 19.01.2016 zumutbar. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung setze nicht erst die Klärung einer streitigen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof voraus, sondern sei auch dann gegeben, wenn eine Klageerhebung – gestützt auf Literaturmeinungen und einzelne Gerichtsentscheidungen – hinreichend erfolgsversprechend erscheint, wobei dies nicht risikolos möglich sein müsse. In diesem Zusammenhang sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 23.11.2011, Az. 9 U 76/10, durch ein Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013, Az. XI ZR 512/11, abgeändert worden war, wobei der damalige Vorsitzende Richter des XI. Zivilsenats Wiechers in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Zulässigkeit der Geltendmachung des Vertragserfüllungsschadens im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. erkennen ließ.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. verdient volle Zustimmung. Das Gesetz knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Anlauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist an die relevante Tatsachenkenntnis des Gläubigers. Nicht erforderlich nach der klaren Gesetzeslage ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Soweit der Bundesgerichtshof hiervon ausgehend in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung judiziert hat, dass ausnahmsweise auch die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, so widerspricht dies dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angelegten Konzept der reinen Tatsachenkenntnis und stellt damit einen höchstrichterlich begründeten, jedoch systemwidrigen Ausnahmetatbestand dar (vgl. auch Herresthal, WM 2018 S. 401, 405 ff., der diese Rechtsprechung sogar – aber völlig zurecht – als gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und damit als contra legal einordnet). In der Methodik ist anerkannt, dass mit systemwidrigen Ausnahmevorschriften äußerst sorgsam umzugehen ist und diese grundsätzlich eng auszulegen sind.


FILMTIPP

Werbevideo für die 19. Heidelberger Bankrechts-Tage.



Allein die Tatsache, dass Instanzgerichte die Frage, ob eine Bank bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmen dürfe, unterschiedlich beurteilten, stellt noch keine derart unklare Rechtslage dar, die es rechtfertigen würde, den Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 BGB hinauszuschieben. Vielmehr verhält es sich bei nicht völlig einfach gelagerten Rechtsfragen oftmals so, dass erst eine höchstrichterliche Entscheidung Rechtssicherheit schafft. Dies stellt jedoch keine Legitimation dafür dar, in all diesen Fällen den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, denn hierdurch würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das der Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zugrunde legt, in sein Gegenteil verkehrt werden. Dass bestimmte Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden und in den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt werden, gehört zu den typischen Risiken eines Rechtsstreits, welche es nicht rechtfertigen den vom Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, dass es für den Anlauf der Verjährungsfrist auf die reine Tatsachenkenntnis ankommt, zu untergraben.

Im Prozess sollte in vergleichbaren Fällen darauf hingewiesen werden, dass der Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen abhängt und die Ausnahme-Rechtsprechung des BGH zur unsicheren und zweifelhaften Rechtslage an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist.



Beitragsnummer: 3217

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