Montag, 16. September 2019

Verstoß gegen PAngV bei Werbung für ein „Nullgebühren-Konto“

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in seiner Entscheidung vom 07.06.2018, Az. 2 U 156/17 (vgl. hierzu die Anmerkung Werner, BKR 2019 S. 361 f.), über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Kreditinstitut im Rahmen einer Postwurfsendung für den Abschluss eines „Nullgebühren-Kontos“ warb, ohne dass ausreichend auf anfallende Kosten bei der Nichterfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen hingewiesen wurde. So wurde im Rahmen der Werbung der interessierte Kunde u. a. nicht darauf hingewiesen, dass für die mit Nullgebühren angepriesenen Kredit- bzw. EC-Karten zunächst bei Vertragsabschluss Gebühren anfallen, welche erst nach Ablauf eines Jahres und auch nur im Fall des Erreichens des Mindestumsatzes bzw. der Mindestanzahl an Einsätzen wieder erstattet werden. Zudem war die konkrete Höhe der dann anfallenden Gebühren für den Kunden nicht ermittelbar und feststellbar. Darüber hinaus wurde der Abschluss für ein Jahr kostenlose Unfallversicherung beworben, ohne dass der Kunde darauf hingewiesen wurde, was die sich ohne Kündigung automatisch verlängernde Unfallversicherung im zweiten Jahr kostet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt in seiner Entscheidung vom 07.06.2018 fest, dass dem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vorgehenden Klägerinstitut gegenüber dem werbenden Kreditinstitut ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 3a sowie § 1 Abs. 1 PAngV zusteht.

SEMINARTIPPS

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.



Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass eine Bank dann gegen § 1 PAngV verstößt, wenn sie für ein Nullgebühren-Girokonto damit wirbt, dass für eine EC- und eine Kreditkarte ab einer bestimmten Anzahl von Umsätzen „Null Euro“ berechnet würden, ohne anzugeben, welche Kosten bei Nichterreichen dieser Umsatzzahl anfallen und ohne mitzuteilen, dass das Konto des Kunden bereits bei Vertragsschluss mit Kosten belastet wird, die erst bei Erreichen der Umsatzzahl zurückerstattet werden.

PRAXISTIPP

Bedenkt man, dass es sich bei § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV um eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG handelt und dass es Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern, dann verwundert es nicht, dass das OLG Stuttgart den bereits von der 35. Kammer für Handelssachen festgestellten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 3a und § 1 Abs. 1 PAngV bestätigt hat. Vielmehr ist verwunderlich, dass das betroffene Kreditinstitut bei solchen offenkundigen Verstößen gegen die Preisangabenpflicht im Berufungswege vorgegangen ist (offensichtliche Verstöße gegen die Preisangabenpflicht sieht auch Werner in seiner Anmerkung in BKR 2019 S. 361, 362).




Beitragsnummer: 3224

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