Freitag, 16. August 2019

Vorgaben zum Umgang mit Staffelprovisionen nach BT 9 MaComp

Davor Brcic B.A. (Banking/Finance), Syndikusrechtsanwalt, Bereichsleiter Recht und Beauftragtenwesen, VR Bank Tübingen eG

Mit der am 19.04.2018 veröffentlichten Neufassung der MaComp (Rundschreiben 05/2018 (WA)) wurde in diese das neue Modul BT 9 aufgenommen.

Hintergrund

Die nunmehr neu eingeführte Regelung des BT 9 MaComp besteht aus drei Teilmodulen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf des Moduls BT 9 MaComp im Rahmen der Novellierung der MaComp zur öffentlichen Konsultation gestellt und dadurch den Erhalt von Staffelprovisionen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstmals offiziell thematisiert. Im Unterschied hierzu enthält der Europäische Rechtsrahmen keine gesonderten Regelungen zu Staffelprovisionen. Von den durch die Bankaufsicht veröffentlichten Stellungnahmen enthielt lediglich die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) eine Aussage zu BT 9 MaComp. In dem Schreiben des IDW an die BaFin vom 30.11.2017 – zu BT 9 des MaComp-Entwurfs – wird besonders hervorgehoben, dass Staffelprovisionen, Nachteile zu Lasten von Kunden zur Folge haben können. Darüber hinaus wurde in dem vorgenannten Schreiben seitens des IDW angeregt, dass in BT 9 der Grundsatz aufgenommen werden sollte, dass Staffelprovisionen grundsätzlich unzulässig sind und nur in näheren in den MaComp zu definierenden Beispielen zulässig sein dürfen. Diesem Vorschlag ist die BaFin in der Neuregelung des BT 9 MaComp nicht gefolgt. Demnach ist davon auszugehen, dass Staffelprovisionen, wenngleich diese auch nach Auffassung der BaFin einen Interessenkonflikt begründen können, grundsätzlich zulässig sind.

SEMINARTIPPS

WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.

Compliance-Jahrestagung 2019, 18.–19.11.2019, Berlin.


Anwendungsbereich – BT 9.1 MaComp

Die MaComp definieren in BT 9 Tz. 1 Staffelprovisionen als die erfolgsabhängige Gewährung von monetären oder nicht-monetären Vorteilen mit variablen, i. d. R. progressiven Sätzen oder Stufen. Je nach Provisionsmodell können Art und der Umfang der Provision von unterschiedlichen Variablen, z. B. dem Erreichen bestimmter Absatz-, Umsatz- oder Bestandsgrößen, abhängen. Klassisches Beispiel für eine derartige Staffelprovision ist ein Provisionsmodell, in dem einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, in Abhängigkeit von den erzielten Umsätzen oder Absätzen, ein bestimmter Status wie z. B. »Gold«, »Silber«, »Bronze« bzw. »Junior-Partner« oder »Premium-Partner« verliehen wird. Hierbei lehnt sich das Modul BT 9 MaComp an den Zuwendungsbegriff des § 70 Abs. 2 S. 1 WpHG an, woraus letztlich zu schließen ist, dass der sachliche Anwendungsbereich des BT 9 MaComp nur dann eröffnet ist, wenn die Gewährung von Staffelprovisionen im Zusammenhang mit Zuwendungen i. S. d. § 70 Abs. 2 S. 1 WpHG steht. Im Rahmen der Regelungen des BT 9.1 MaComp erläutert die BaFin insbesondere den Begriff der Erfolgsabhängigkeit näher. Von einer Erfolgsabhängigkeit einer Staffelprovision geht die BaFin bei einer Abhängigkeit vom Erreichen unterschiedlicher Bezugsgrößen aus. Bezugsgrößen in diesem Sinne können bestimmte Absatz-, Umsatz- oder Bestandsgrößen sein. In diesem Zusammenhang stellt die Aufsicht zudem klar, dass von einer Erfolgsabhängigkeit auch dann auszugehen ist, wenn sich die »Erfolgsabhängigkeit einer Staffelprovision in einem anderen Bewertungszeitraum auswirkt«. Von einer derartigen Konstellation ist z.B. dann auszugehen, wenn die monetären oder nichtmonetären Vorteile bei erreichen der vorgegebenen Variablen erst im Folgejahr gewährt werden.

BUCHTIPP

Daumann/Leicht (Hrsg.), Ergänzungsband Arbeitsbuch Prüfung Beauftragtenwesen, 2018.


Umgang mit Staffelprovisionen – BT 9.2 MaComp

Das neu eingefügte Modul BT 9 MaComp wirkt sich in der Bankpraxis insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Interessenkonflikten und den von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstellenden Interessenkonfliktgrundsätzen aus. Nach der Regelung des BT 9.2 MaComp müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese Staffelprovisionen im Hinblick auf Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen erhalten diesen Umstand in den aufzustellenden Interessenkonfliktgrundsätzen berücksichtigen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Adressat dieser Regelung nicht das die Staffelprovision gewährende Unternehmen ist, sondern ausschließlich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Staffelprovision erhält. In der Praxis empfiehlt es sich zunächst einmal sämtliche mit Produktanbietern geschlossene Vereinbarungen auf etwaige Staffelprovisionen hin zu überprüfen. Hierbei ist insbesondere danach zu schauen, ob vereinbarte Provisionen vom Erreichen bestimmter Absatz-, Umsatz- oder Bestandsgrößen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen sollte von einer Staffelprovision ausgegangen werden. Gelangt man im Rahmen der vorgenommenen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit besteht, dass Staffelprovisionen gewährt werden, ist es insgesamt ratsam die Institutseigenen Interessenkonfliktgrundsätze dahingehend zu überprüfen, für welche Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen diese Zuwendungen erhalten wurden. Innerhalb der von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufzustellenden Interessenkonfliktgrundsätze sind etwaig festgestellte Staffelprovisionen als potentieller Interessenkonflikt aufzuführen. Darüber hinaus ist festzulegen, welche Verfahren von einem Institut eingeleitet, und welche Maßnahmen getroffen wurden um etwaigen Interessenkonflikten, die aus dem Erhalt von Staffelprovisionen resultieren können, entgegenzuwirken. Besteht in der Praxis ein tatsächlicher Anpassungsbedarf der Interessenkonfliktgrundsätze, sollte das jeweilige Institut zudem überprüfen, ob Kundeninformationsunterlagen entsprechend anzupassen sind.

Verhältnis zu anderen Regelungen – BT 9.3 MaComp

In BT 9.3 MaComp wird durch die Aufsicht klargestellt, dass die Vorgaben zu Interessenkonflikten und Zuwendungen unberührt bleiben.

PRAXISTIPPS

  • Prüfen Sie in Ihren Häusern, ob die mit Produktanbietern geschlossenen Vereinbarungen über Vergütungen Hinweise auf Staffelprovisionen enthalten. Bei der Prüfung sollte nicht ausschließlich auf die Begrifflichkeiten abgestellt werden, sondern ob erhaltene Zuwendung tatsächlich eine Staffelprovision i. S. d. BT 9 MaComp darstellt oder nicht.
  • In Zweifelsfällen sollte von einer Staffelprovision ausgegangen werden.
  • Bei Vorliegen von Staffelprovisionen ist darauf zu achten, dass diese innerhalb der Interessenkonfliktgrundsätze als potentieller Interessenkonflikt ausgewiesen werden.
  • Prüfen Sie im Rahmen dieses Verfahren stets auch, ob Kundeninformationen entsprechend anzupassen sind.


Beitragsnummer: 3004

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