OLG Naumburg, Urt. v. 14.11.2018 (5 U 71/18)
Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Urt. v. 14.11.2018, Az. 5 U 71/18, hat das OLG Naumburg klargestellt, dass Gebühren für die Abhebung mittels Kreditkarte von institutseigenen Geldautomaten zulässigerweise erhoben werden dürfen und die in der Branche üblicherweise hierfür vereinnahmten Beträge auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
In dem im Verbandsklageverfahren geführten Prozess hatte eine Verbraucherschutzvereinigung die Klausel, wonach für die Abhebung mittels hauseigener Kreditkarte eine prozentual am Abhebebetrag ausgerichtete Gebühr anfällt, als grundsätzlich unzulässiges und im Übrigen auch sittenwidriges Entgelt angegriffen.
SEMINARTIPP
Entgelte & Gebühren, 26.11.2019, Köln.
Dem hat das OLG Naumburg und diesem folgend auch das OLG Bamberg, Urt. v. 12.12.2018, Az. 3 U 37/18, sowie das LG Konstanz, Urt. v. 24.01.2018, Az. E 3 O 236/17, eine klare Absage erteilt. Insoweit bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob bei einer kontrollfreien Preishauptabrede im Rahmen einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB überhaupt geltend gemacht werden könne. Jedenfalls sei eine Abhebegebühr aber keinesfalls sittenwidrig, soweit deren Höhe das Branchenübliche nicht erheblich überschreitet und zwar selbst dann, wenn sie im Einzelfall nicht den objektiven Wert der Leistung abbilden sollte.
PRAXISTIPP
Anders als das OLG Naumburg möchte das OLG Bamberg bei der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, auf den konkreten objektiven Wert der Leistung abstellen, wobei der Marktüblichkeit lediglich eine gewisse indizielle Wirkung zukommen soll. Das OLG Bamberg konnte diese Frage bei seiner Entscheidung aber im Ergebnis offen lassen, weil es keine weiteren sittenwidrigen Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung der beklagten Bank und auch keine Schutzwürdigkeit der abhebenden Kunden gesehen hat, da es den Kunden jederzeit offenstand, kostenlos Barabhebungen von ihrem bei der beklagten Bank geführten Girokonto vorzunehmen.
Weder das OLG Naumburg noch das OLG Bamberg haben die Revision zugelassen. Beide Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig. Ein weiteres Parallelverfahren ist derzeit beim OLG Karlsruhe anhängig.
Beitragsnummer: 1246