Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In einem Fall, in welchem ein Kreditinstitut einen tschechischen Verbraucher unter angeblicher und daher unterstellter Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung einen Verbraucherkredit gewährt hatte, musste der EuGH darüber befinden, ob die nach dem tschechischen Recht bei einem Verstoß gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung eingreifende Rechtsfolge der Nichtigkeit des Verbraucherkredits sowie dem Verlust des Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Zinsen auch dann eingreift, wenn der Verbraucherkreditvertrag vollständig erfüllt wurde und dem Verbraucher durch den Verstoß gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung kein Schaden entstanden ist.
Diesbezüglich gelangt der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.01.2024, C-755/22 (WM 2024, 340 ff.), zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Kreditgebers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ordnungsgemäß zu prüfen, nicht allein aufgrund der vollständigen Erfüllung des Kreditvertrages geheilt wird mit der Konsequenz, dass ungeachtet der vollständigen Erfüllung des Kreditvertrages dieser als nichtig anzusehen ist mit der Folge, dass der Kreditgeber den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen verliert.
Im Hinblick auf seine Rechtsprechung zum Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Erfüllung des Kreditvertrages sah sich der EuGH noch verpflichtet auszuführen, dass der Umstand, dass sich die Parteien des Kreditvertrages nach dessen vollständiger Erfüllung nicht mehr auf die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag berufen könnten, keine Auswirkung auf das Bestehen einer auf eine Verpflichtung zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge beruhenden Forderung wegen Verletzung der Kreditwürdigkeitsprüfung hat.
Beitragsnummer: 22617