Dienstag, 31. Mai 2022

Verwendung von Referenzzinsätzen in Verbraucherdarlehensverträgen

Zulässigkeitsanforderungen, Angabepflichten und rechtliche Risiken

Christian Kropf, LL.M., Abteilungsdirektor, Rechtsabteilung eines Kreditinstituts[1]

I. Einleitung

Die Umsetzung der sog. Benchmark-Verordnung[2] (BMR) beschäftigt die deutsche Kreditwirtschaft letztendlich durchgehend (spätestens) seit deren Inkrafttreten am 30.06.2016, obwohl eine umfassende Geltung der Verordnung erst ab 01.01.2018 vorgesehen war und zusätzlich die Übergangsfristen für die Verwendung sowie Bereitstellung bestehender Referenzwerte, die von der EU-Kommission als sog. kritische Referenzwerte eingestuft worden sind, nachträglich[3] bis zum 31.12.2021 verlängert worden sind. Für BMR-konforme Referenzwerte, die von einem in der EU angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, ist der Anwendungsbereich somit ab Beginn des Kalenderjahres „scharfgestellt“ worden. Dies soll zum Anlass genommen werden, die gesetzeskonforme Anwendung von Referenzwerten in Verbraucherdarlehensverträgen überblicksartig darzustellen. Dies betrifft die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Referenzzinssätze (vgl. unter II.) sowie die Einhaltung der verbraucherdarlehensrechtlichen Informations- und Angabepflichten (vgl. unter III.) und schließlich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese (vgl. unter IV.).

II. BMR-konforme Referenzzinsätze

1. Überblick

Ein Kreditinstitut i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR[4] darf einen Referenzwert i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BMR gem. deren Art. 29 in einem Verbraucherdarlehensvertrag (= Finanzkontrakt i. S. d. BMR) in der EU verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der EU angesiedelt und in das Register nach Art. 36 BMR (ESMA-Register) eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das ESMA-Register eingetragen ist. Welche wesentlichen BMR-konformen Referenzwerte zur Verfügung stehen, wird nachfolgend dargestellt. 

2. Einzelne Referenzwerte

a) €STR

Als BMR-konformer Referenzwert wird die €STR[5] von der EZB als Administrator basierend auf den Leitlinien vom 10.07.2019 zur €STR[6] veröffentlicht. Sie bildet die Übernacht-Refinanzierungskosten von Banken der Eurozone am unbesicherten Geldmarkt im Hinblick auf Geldaufnahme-Transaktionen (wholesale borrowing) ab[7]. Bei den Gegenparteien derartiger Transaktionen kann es sich, anders als zuvor beim EONIA, z. B. (neben Banken) um Geldmarktfonds, Investment- oder Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaften und andere Finanzakteure wie Zentralbanken handeln. Die €STR wird für jeden TARGET2-Geschäftstag auf der Grundlage der am vorangegangenen TARGET2-Geschäftstag durchgeführten und abgewickelten Transaktionen mit einem Fälligkeitsdatum T+1 veröffentlicht.

Zusätzlich werden von der EZB seit 15.04.2021 täglich zum €STR Compounded Rates mit Laufzeiten von einer Woche, einem Monat, drei Monaten, sechs Monaten und zwölf Monaten veröffentlicht. Die Laufzeiten basieren auf historischen, öffentlich zugänglichen Tageswerten der €STR. Die Berechnungsformel für diese Werte der €STR, die grundsätzlich ausschließlich einen Übernachtfinanzierungssatz abbildet, ergibt einen Durchschnittswert für diejenige Laufzeit, für welche die €STR-Werte aufgezeichnet worden sind[8]

Am 21.10.2021 ist die Durchführungsverordnung 2021/1848 durch die EU-Kommission erlassen worden, womit diese von der ihr durch die EU VO 2021/168 übertragenen Befugnis, einen gesetzlichen Ersatzwert für einen kritischen Referenzwert i. S. d. BMR zu bestimmen, Gebrauch gemacht hat. Auf Basis von Art. 23b Abs. (2) lit. b) der EU VO 2021/168 ist die €STR als Ersatzreferenzzinssatz für den EONIA in allen Kreditverträgen ohne bzw. ohne geeignete Rückfallklauseln zzgl. einer festen Spread-Anpassung von 8,5 Basispunkten festgelegt worden[9]. Diese gesetzliche Ersetzung des EONIA findet nicht auf Verträge Anwendung, bei denen die Vertragsparteien sich vor Erlass der Durchführungsverordnung auf einen anderen Ersatz-Referenzwert für EONIA geeinigt haben[10]

b) EURIBOR

Der bereits vor Geltung der BMR als Referenzzins auch in Verbraucherdarlehensverträgen gängige EURIBOR steht weiterhin der Kreditwirtschaft zur Verfügung. Zwecks Sicherstellung der Vereinbarkeit mit den Kriterien der BMR wurde die Methodik und die Kontrolle des EURIBOR durch die EMMI als Administrator dieses Referenzwerts angepasst. Die notwendige Zulassung gem. Art. 34 BMR ist am 02.07.2019 durch die FSMA[11] zugunsten des EMMI erteilt worden. Die Umstellung der Berechnungsmethodik auf eine Hybridmethodik führte allerdings nicht zu einem neuen Referenzwert, vielmehr ist von einer diesbezüglichen Kontinuität des EURIBOR auszugehen, mit der Folge, dass weder Vertragsänderungen an Bestandskreditverträgen vorzunehmen noch seitens des Kreditgebers eine spezielle vertragliche Informationspflicht[12] gegenüber dem Kreditnehmer zu erfüllen ist. [...]
Beitragsnummer: 21655

Weiterlesen?


Dies ist ein kostenpflichtiger Beitrag aus unseren Fachzeitschriften.

Um alle Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach eines unserer Abonnements abschließen!

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "BankPraktiker DIGITAL" Ihr

aktives Abonnement anschauen oder ein neues Abonnement abschließen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Kein Widerruf nach vollständiger Erfüllung eines Kreditvertrags

Ein Verbraucher kann sich nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen.

17.04.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.