Dienstag, 13. September 2022

Wenn nur noch das Verstecken hilft

– Verschleierungs- oder Offenlegungstaktik

Dr. Hans Richter, OStA a. D., ehem. Hauptabteilungsleiter der Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstraftaten der Staatsanwaltschaft Stuttgart

In meinem letzten Beitrag (BP 09/2022) habe ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser des BP, die unterschiedlichen Anlässe und deren jeweilige rechtliche Grundlagen zu Herausgabeverlangen der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) und mögliche Reaktionen der zuständigen oder angesprochenen Bankverantwortlichen vorgestellt. Vor allem aber habe ich auch auf strafrechtliche Risiken bei Behinderung der Sachverhaltsaufklärung und Wege zu deren Vermeidung aufgezeigt. Heute will ich daran anknüpfen und auf Teilaspekte der Sicherstellung von Aussagen, Dokumenten und digital gespeicherten Informationen sowie das Aussageverhalten von nicht vom Vorwurf betroffenen Informationsträgern in der Bank eingehen.  

Die Strafverfolgungsbehörden – und damit die Staatsanwaltschaft und/oder die Kriminalpolizei – wenden sich an Ihr Institut, weil sie sich Informationen zur Aufklärung eines Anfangsverdachtes (vgl. BP 03/2022, 52 f.) erhoffen. Dieser Verdacht kann sich gegen Dritte (also etwa Kunden oder Vertragspartner Ihres Institutes, aber auch gegen einen oder mehrere Mitarbeiter/-innen) oder Ihr Institut richten. Das Informationsverlangen kann schriftlich oder mündlich an Sie gerichtet werden. Der „Routinefall“ des schriftlichen Auskunftsersuchens (auch durch die beauftragte Kriminalpolizei) ist im BP 09/2022 besprochen. Die Bank ist gut beraten, wenn sie durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass solche Anfragen auf kurzem Weg zur sachkundigen (internen oder externen) Prüfung weitergeleitet, eine Unternehmensentscheidung darüber herbeigeführt und diese der anfragenden Stelle zugeleitet wird. Für die Strafverfolgungsbehörden gilt bei der Beweiserhebung stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bestehen mehrere Optionen, ist deshalb die schonendste zu wählen. Diese muss allerdings zur Zielerreichung geeignet sein. Ein Risiko der Gefährdung (weiterer) Ermittlungshandlungen/-Ergebnisse darf nicht bestehen oder herbeigeführt werden. Maßnahmen mit Außenwirkung bergen regelmäßig diese Gefahr. Es besteht mithin grundsätzlich kein Vorrang von Herausgabeverlangen vor einer (unangemeldeten) Durchsuchung. Nicht selten besteht bei Verzögerung der Beweiserhebung die Gefahr des Beweismittelverlustes. Dies kann zu einem faktischen Druck auf Sicherstellung im Wege der Durchsuchung führen – eine schon wegen möglicher (auch für die Staatsanwaltschaft unerwünschter) Publikationsfolgen zu vermeidende Weiterung des Verfahrens.

Organisatorische Vorkehrungen sind – und wurden weitgehend im Bankenbereich umgesetzt – für den Fall einer Durchsuchung notwendig oder doch mindestens für Institut und Mitarbeiter äußerst hilfreich. Diese sind weitgehend bekannt und sollen deshalb nur stichwortartig angesprochen werden:

  • Die Ermittlungsperson(en) kommen in Ihren Empfangsbereich. Der (regelmäßig schriftlich vorhandene) Durchsuchungsbeschluss wird hier – zur Sicherung des Durchsuchungsziels – in der Regel nicht vorgelegt oder auch nur gezeigt. Die zuständigen Mitarbeiter des Empfangs sind (in aller Regel) nicht Beschuldigte sondern Zeugen und deshalb zur (wahrheitsgemäßen) Aussage verpflichtet. Die Fragen werden sich meist auf die Erreichbarkeit von Entscheidungspersonen und/oder den Durchsuchungsbereich/-ort im Unternehmen beziehen. 
  • Meist muss durch den Durchsuchungsverantwortlichen sichergestellt werden, dass eine Information über die anstehende Durchsuchung nicht vor Erreichen der konkreten Durchsuchungsräume erfolgt. In solchen Fällen kann es notwendig werden, dass Telefonate oder sonstige Informationsweitergabe durch den Empfangsbereich verhindert werden (Problem der „Telefonsperre“ – auch dies eine Frage der Verhältnismäßigkeit). Hierauf sollten sich die organisatorischen Hinweise und darauf bezogene Schulungen ausrichten. 
  • Die „vor Ort“ Tätigen Ihres Institutes werden ebenfalls (regelmäßig) nicht Beschuldigte, sondern Zeugen (jedenfalls im Hinblick auf die gesuchten Beweismittel) sein. Da nur (auch potentiell) Beschuldigte ein Schweigerecht haben, gehört die Schulung der Mitarbeiter/-innen und die Sicherstellung der Begleitung der Ermittlungspersonen zum Beweisort durch Sachkundige und/oder Entscheidungsträger ebenso zur Vorbereitung.
  • Der nun schon zurückliegende (Durchsuchungs-)Fall bei der Deutschen Bank, in dem die Staatsanwaltschaft bei einer ersten Durchsuchung den Verdacht hatte, sie sei gezielt getäuscht und in die Irre geführt worden und eine zweite Durchsuchung mit großem (bewaffneten) polizeilichem Einsatz – auch mit Maschinenpistolen und Hubschraubern – durchgeführt hat, ist sicher noch manchem in der „Branche“ bewusst. Seien Sie sich sicher, dass die Strafverfolgung an der Vermeidung einer solche Entwicklung ein genauso großes Interesse wie Ihr Institut hat. 
  • Unzählig sind Verheimlichungsversuche – etwa spontan während laufender oder auch in Vorbereitung einer erwarteten Durchsuchung – durch Verantwortliche oder auch sonstige Mitarbeiter von Unternehmen (meist nicht bei Banken, sondern bei sonstigen Unternehmen). Dazu will ich keine Informationen oder Hilfestellungen geben. Manche mögen (allerdings meist nur vorläufig) erfolgreich gewesen sein – wir kennen schließlich nur die Gescheiterten. Bedenken Sie, dass die erfolglose Durchsuchung in aller Regel eine Ausweitung der Ermittlungen zur Folge haben wird und die Unterlagen in „Bankverfahren“ meist nicht nur an einer Stelle vorhanden sind, und außerdem die (in meinen vorangegangenen Beiträgen geschilderten) strafrechtlichen Folgen für Ihre Mitarbeiter und (auch organisatorische) Verantwortlichen. 
  • Weitreichend sind die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Sicherung der Durchsuchung: So ist der sie leitende Beamte nach § 164 StPO befugt, „Störer“ (Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen) festzunehmen. Als milderes Mittel könnte etwa die Entfernung vom Durchsuchungsort angeordnet werden.
  • Gelegentlich kommt es auch vor, dass betroffene Unternehmen alle verfügbaren Unterlagen und Schriftstücke als mögliche Beweismittel herbeischaffen, um die Strafverfolgungsbehörden durch die „schiere Masse“ zur mangelnden Sorgfalt zu veranlassen. Jedenfalls meist eine nicht erfolgversprechende Methode. Die Unternehmung muss gewärtigen, dass diese Unterlagen in (sicher) verschließbaren Räumen (zwischen-)gelagert werden, deren Zugänglichkeit durch Unberechtigte mittels amtlichem Siegel gesichert wird. Dessen Beseitigung oder auch nur Beschädigung ist durch den Straftatbestand des Siegelbruchs (Verstrickungsbruch, § 136 StGB) mit Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) bedroht. Viel wahrscheinlicher ist aber, dass die Unterlagen „zur Sichtung“ (auf ihre Beweisrelevanz) in die Räume der Kriminalpolizei, die hierfür von der Staatsanwaltschaft beauftragt werden muss (§§ 110 StPO, 152 GVG), verbracht werden. Sie sind dann dem Unternehmen (zunächst und meist für länger Zeit) entzogen; die Teilnahme der Verteidigung (oder sonstiger Anwälte, ausnahmsweise auch mit den Berechtigten) an dieser Sichtung ist dann äußerst aufwändig und wird in der Praxis meist nicht wahrgenommen. 
  • Die Asservierung, also die Auflistung der sichergestellten Unterlagen, sollte sorgfältig und genau sein. Das ist nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern auch der Staatsanwaltschaft, die schließlich für deren Rückgabe verantwortlich ist. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Asservierungssystem entwickelt, das allerdings häufig von der regional zuständigen Polizei nicht angewandt wird: Dieses arbeitet mit fortlaufenden Nummern: z. B. 1 (für die Objektnummer), 2 (für die Raumnummer) und 5 (für das Möbelstück oder Beweisthema) und kann so auch für das betroffene Unternehmen hilfreich sein.

Besonders bedeutsam und zunehmend in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren zentral ist die Sicherstellung digital gespeicherter Daten. Aus Sicht der Strafprozessordnung sind diese den anderen Beweismitteln (Aussagen von Beschuldigten und Zeugen, Urkunden, sonstige Schriftstücke und schlichte Gegenstände) gleichgestellt und in § 110 StPO als elektronische Speichermedien ausdrücklich erwähnt. Die soeben erwähnte Problematik großer Datenmengen (überwiegend nicht beweisrelevant, mit der Möglichkeit auch relevanter Daten in den Dateien) stellt sich hier in besonderer Weise: 

  • Unter dem erwähnten Stichwort der „Verhältnismäßigkeit“ ist stets zu prüfen, in welchem Umfang Daten gesichert werden. Gibt es Namen oder Stichworte, nach denen in einer Datei digital zielgerichtet gesucht werden kann, um die Sicherstellung einzugrenzen? Häufig wird es ratsam sein, die hauseigenen EDV-Spezialisten durch entsprechende Schulung auf Beweiserhebungs-Reduktion – auch in Zusammenarbeit mit den Rechtsberatern der Bank – „im Ernstfall“ vorzubereiten. 
  • Die sicherzustellenden Unterlagen müssen im Durchsuchungsbeschluss selbst hinsichtlich Zeit und Umfang eingegrenzt sein. Das Institut sollte für eine entsprechende Kontrolle vor Ort Vorkehrungen treffen. Zu bedenken ist dabei aber, dass auch deutlich vor dem bekannten Tatzeitpunkt datierte Unterlagen beweisrelevant sein können.

Im nächsten Beitrag Ihres BankenPraktiker will ich – wie ebenfalls schon angekündigt – Aspekte der Vernehmung von Mitarbeitern und Verantwortlichen von Unternehmen durch Polizei, StA und Gericht ansprechen.


Beitragsnummer: 21820

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