Dienstag, 5. September 2023

MaRisk 8.0 – Umsetzungshinweise und Folgen für die Banksteuerung

Kritische Analyse der finalen Version vom 29.06.2023 und Umsetzungsimpulse für die Institute mit Schwerpunkt Banksteuerung

Prof. Dr. Svend Reuse, Mitglied des Vorstands, Kreissparkasse Düsseldorf[1],[2]

Prof. Dr. Dr. habil. Eric Frère, Dekan, FOM Hochschule für Oekonomie und Management[3]

I. Von der Konsultation zum finalen Werk

Die finale Version der MaRisk 8.0 (= 7. Novelle) wurde von der BaFin am 29.06.2023 veröffentlicht. Sie besteht aus:

  • einem 19-seitigen Anschreiben[4]
  • dem Rundschreiben selbst[5]
  • Anlage 1: Erläuterungen zum Rundschreiben[6]
  • Anlage 2: Änderungen gegenüber der MaRisk-Fassung vom 16.08.2021[7]

Seit dem Start der Konsultation am 26.09.2022 sind damit fast 9 Monate bis zur finalen Fassung vergangen, obwohl die ursprüngliche Frist zur Rückmeldung bis zum 28.10.2022 seinerzeit sehr kurz war[8]. Damit hat die BaFin wiederholt deutlich länger für eine finale Umsetzung der MaRisk benötigt als geplant. Dies war jedoch schon frühzeitig absehbar und eine Veröffentlichung war „nicht vor Ende des ersten Quartals 2023[9] erwartet worden.

Der vorliegende Beitrag stellt alle Änderungen der MaRisk auch im Kontext zur Konsultation in Kapitel II. kurz vor, gibt in Kapitel III. Umsetzungsimpulse zur Umsetzung in den Instituten und fokussiert die jeweiligen Auswirkungen auf die Banksteuerung. Das Fazit in Kapitel IV. fasst die Erkenntnisse zusammen und gibt einen Ausblick auf die Zukunft der MaRisk.

II. Kurzer Abriss der Neuerungen der MaRisk

1. Darstellung aller Änderungen

In Summe weisen die MaRisk 84 Änderungen auf, die über redaktionelle Anpassungen hinausgehen[10]. Diese werden in Abbildung 1 zusammengefasst[11]. Es wird ersichtlich, dass sich die Veränderungen auf wenige Teilbereiche fokussieren. Die Umsetzung der EBA/GL/2020/06[12], Anforderungen an Immobiliengeschäfte und ESG[13]-Risiken bilden den Schwerpunkt der MaRisk 8.0. Es ist zu erkennen, dass der Umsetzungsaufwand gerade bei den beiden erstgenannten Themenbereichen für die Institute hoch ist und diese vor große Herausforderungen gestellt werden. 

Hinzu kommt, dass sich die MaRisk erstmals der Verweistechnik bedienen[14]. Dies wurde bereits im Rahmen der Konsultation kritisch gesehen[15]. Die Deutsche Kreditwirtschaft formuliert in diesem Kontext in ihrer Stellungnahme ungewohnt klar: „Allerdings weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass weitere, derart granulare Vorgaben dem Risikomanagement in den deutschen Banken insgesamt einen Bärendienst erweisen [...].“[16] Im Rahmen der Konsultation wurde hiervon jedoch kaum abgewichen. Ursprünglich sollten 189 von 277 Textziffern der EBA/GL/2020/06 per Verweistechnik in die MaRisk aufgenommen werden. Nunmehr sind es noch 159 von 277 Textziffern[17], welche sind primär in BTO 1.2.1 (1) Erl. wiederfinden, was die rot markierte Zeile in Abbildung 1 verdeutlicht. 

2. Würdigung der Änderungen [...]
Beitragsnummer: 22079

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