Mittwoch, 19. April 2023

Widerruf eines verbundenen Fahrzeugkauf- und Darlehensvertrags

Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers nach Widerruf eines verbundenen Fahrzeugkauf- und Darlehensvertrags

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart/WissMit. Carla Löchel

In seiner Entscheidung vom 14.02.2023, XI ZR 537/21 (ZIP 2023, 627), verweist der Bundesgerichtshof zunächst auf seine Entscheidung am 14.02.2023, XI ZR 142/22 (ZIP 2023, 578), in welcher der Bundesgerichtshof dezidiert darlegt, dass und aus welchen Gründen bei einem mit einem im stationären Handel geschlossen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch erlischt, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen – weder an dem Darlehensvertrag noch an den damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten – Dritten veräußert (Rn. 23).

In Abgrenzung hierzu legt der Bundesgerichtshof ausführlich dar, dass bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB dann nicht mehr besteht bzw. erlischt, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat, was im konkreten Fall so war (Rn. 24 ff.).

Hieran anschließend tätigt der Bundesgerichtshof Ausführungen in Bezug auf die Bemessung des dem Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB zustehenden Wertersatzanspruchs und stellt klar, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hierfür als Ausgangswert zum Zeitpunkt der Übergabe des finanzierten Fahrzeuges an die Klägerin nicht der Netto-Verkaufspreis, sondern der Brutto-Verkaufspreis zugrunde zu legen ist (Rn. 31). In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof sodann klar, dass nach dessen Rechtsprechung sich der Wertersatz nach der Vergleichswertmethode bemisst, wonach der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen hat (Rn. 32 f.).

Sodann führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs zu Lasten des Verbrauchers auch rein zeitbedingte oder exogene Wertveränderungen zu berücksichtigen sind, wobei zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen ist (Rn. 34–36). Dies deshalb, weil zu den Umständen, die auf den Umgang des Verbrauchers mit der Sache, d. h. der bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware, zurückzuführen sind, Wertverluste aufgrund der Alterung der Ware während der Besitzdauer oder ein Preisverfall für entsprechende Produkte zählen (Rn. 36).

Abschließend hält der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass es keines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Bemessung des Wertersatzanspruchs bedarf. Dies deshalb, weil deren Maßgaben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eindeutig ist, ergeben, wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.10.2022, XI ZR 44/22 (WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.), umfassend begründet hat (Rn. 40).


Beitragsnummer: 22114

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