Donnerstag, 29. Juni 2023

Stellvertretung: Rechtswirksames Handeln für Dritte

Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretung von Unternehmen und Verbrauchern: Das System von Vollmacht, Prokura, Handlungsvollmach, Organstellung etc.

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH AG und Professor für Wirtschafts- und Bankrecht an der Allensbach Hochschule 


I. Einführung

Im Rahmen wirksamer Vertretung kann eine Person eine Willenserklärung abgeben, deren Folgen nicht diese, sondern eine andere Person treffen. Rechtsgeschäftliches Handeln in fremdem Namen mit unmittelbarer Fremdwirkung hat in der Wirtschaft eine erhebliche Bedeutung. Ohne Stellvertretung könnten in der Praxis kaum Verträge geschlossen werden, da immer beide Vertragspartner in eigener Person einen Vertrag abschließen müssten. Juristische Personen (z. B. GmbH) oder Personenvereinigungen (z. B. OHG) können Verträge sogar nur mit Stellvertreter abschließen.

Das gilt natürlich auch für Kreditinstitute. Und zwar nicht nur für die rechtswirksame Vertretung der Bank oder Sparkasse nach außen. Noch viel praxisrelevanter ist die wirksame Vertretung im Kundengeschäft, wenn der Kunde also nicht selbst handelt, sondern ein Vertreter in seinem Namen auftritt und Aufträge erteilen oder Verträge abschließen will. Hier ist eine exakte Prüfung der Vertretungsmacht zwingend, will sich die Bank nicht Schadensersatzansprüchen aussetzen, weil sie z. B. den Auftrag entweder fälschlicherweise nicht oder fälschlicherweise doch ausgeführt hat.


II. Die Stellvertretung

Die Stellvertretung ist in §§ 164 ff. BGB geregelt. Sie gilt sowohl zwischen Verbrauchern und Unternehmern als auch jeweils untereinander.

Bei wirksamer Vertretung wird nur der Vertretene verpflichtet und berechtigt, der Vertreter jedoch nicht. Für Willensmängel und Kenntnis bzw. Kennenmüssen bestimmter Umstände wird auf den Vertreter abgestellt (§ 166 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich ist die Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften zulässig. Es gibt jedoch einige wenige, gesetzlich festgelegte Ausnahmen: Die Stellvertretung ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Heirat unzulässig (§ 1311 BGB). Auch ein Testament kann wirksam nur selbst, nicht durch einen Stellvertreter, errichtet werden (§ 2064 BGB).


1. Voraussetzungen der Stellvertretung

Wirksame Stellvertretung setzt folgende Tatbestandsmerkmale voraus: [...]
Beitragsnummer: 22195

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