Montag, 18. Dezember 2023

Rezension: Kommentar zum Kreditrecht, 4. Auflage

In den 25 Jahren seit seiner 1. Auflage hat sich der umfassende Kommentar zum Kreditrecht als Praxiskommentar zum Darlehens- und Kreditsicherungsrecht des BGB als wirkliches „Handbuch für den Banken-Praktiker“ so deutlich am Markt durchgesetzt, dass die nunmehr vorgelegte 4. Auflage 2023 schon nach nur drei Jahren der Vorauflage folgte. Dem liegt die Erfüllung der Forderung der Praxis zugrunde, die immer ziselierteren Vorgaben des nationalen, europäischen und internationalen Rechts der Kreditvergabe/-sicherung für die Handhabung im Geschäftsverkehr vor allem – aber nicht nur – der Banken und Kreditinstitute praxisnah und doch wissenschaftlich fundiert aufbereitet zu bekommen. Gelingen konnte dies nur mit der Kontinuität einer renommierten Autorenschaft aus maßgebenden Richtern und engagierten Anwälten sowie der Bankpraxis selbst. Sie garantieren Aktualität, ausgerichtet an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

Gelingen konnte diese Aufgabe – über alle Auflagen hinweg – dabei vor allem durch seine klare Gliederung mit stringenter Zuordnung des Spezialrechts zum BGB. Als nutzerfreundlich erweist sich das deutliche Schriftbild, die stets hervorgehobenen BGB-Grundlagen mit Abschnitts-Gliederung, die vollständige Inhaltsübersicht in beiden Bänden und das Stichwortverzeichnis mit den jeweiligen §§ und Randziffern. Die nachfolgenden Hinweise konzentrieren sich auf Band 2 des Werkes, weshalb hier auf die Darstellung der Grundlagen der Kreditvergabe (vor allem auch an Verbraucher), der Pflicht zur Sicherstellung der Werthaltigkeit der daraus resultierenden Forderungen und ihrer Handelbarkeit (mit der Vermittlerproblematik) anhand der §§ 13 bis 655e BGB, des KWG, der GewO u. a., Forderungen aus der Kredit-vermittlung, des Bankenaufsichtsrechts der Garantien einschließlich der Patronatserklärungen verzichtet werden muss.

 

Band 2 des Kommentars – ebenfalls gegliedert nach den §§ des BGB – enthält vier Abschnitte: Das Bürgschaftsrecht (§§ 765–778, bearbeitet von Derstedt, Richter am XI. („Banken“-)Senat des BGH), das Recht der Sicherungsübereignung (§§ 929–934 von Bokelmann und Zumhasch, Rechtsanwalt/[Bank-]Syndikusrechtsanwalt), das der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§§ 113–1203 von Nauck, wiss. Mitarbeiter beim Bankensenat des BGH) und das der Pfandrechte (§§ 1204–1296 von Pamp, Vorsitzender Richter des VII. (BGH-)Senats, in dessen bundesweite Zuständigkeit vor allem auch das Zwangsvollstreckungsrecht fällt).

Den Schwerpunkt dieses Bandes nimmt mit 360 Seiten das Bürgschaftsrecht ein, das dessen Grundlagen und die Abgrenzung zu bürgschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, diese in fünf Unterabschnitten (I.–V.: Schuldbeitritt, Garantie, Patronatserklärung, Wechsel-/Scheckbürgschaft, Delkrederevertrag) behandelt. Dabei wird – als besonders bankrelevant – den Garantien der meiste Raum gewährt. Für alle Kommentatoren sind die in klarer „Banksprache“ gehaltenen Erläuterungen, mittels derer sie jeweils durch „ihre“ komplexen Rechtsprechung führen, gleichermaßen hervorzuheben. Immer wieder finden sich auch Hinweise auf zu erwartende (Rechtsprechungs-)Entwicklung. Beispielshaft sei auf die Erläuterungen durch Derstedt zu Vermutungsregeln über die Voraussehbarkeit wirtschaftlicher Entwicklungen des Bürgschaftsvermögens und der Kenntniszurechnung zu der kreditierenden Bank unter § 765 BGB, Rdn. 96 ff. hingewiesen. Für die Aktualität der aufbereiteten Problematiken unter Einbeziehung nicht nur höchst- sondern auch obergerichtlicher Rechtsprechung sei – ebenfalls nur beispielhaft für das Gesamtwerk – auf die Bearbeitung von Sicherungen bei der Finanzierung von EEG-Anlagen unter § 930 BGB (Rdn. 96 ff.) durch Bokelmann/Zumhasch oder auf die Bedeutung der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nach dem MoPeG (mit Wirkung ab 01.01.2024) bei einer Mehrheit von Berechtigten bei Grundpfandrechten durch Noack (vor §§ 1113–1203, Rdn. 37 ff.) und schließlich – zur Tiefe der einbezogenen Regelungsmaterie – auf Pamp zu den Anforderungen an den Beleg der Gutgläubigkeit bei „Pfandrechten“ und zum Umfang der Verpfändungsbefugnis im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 1 DepotG (§ 1207, Rdn. 4 f.) hingewiesen.

 

Die beispielhafte Aufzählung könnte natürlich fortgesetzt werden; sie belegt aber bereits hinlänglich, wie es den Autoren auch in der aktuellen Neuauflage gelingt, die Vielfalt der Materie und ihre aktuelle Entwicklung in Rechtsetzung und Rechtsprechung unter der Ordnung des BGB zur praxistauglichen Anwendung aufzubereiten. Jedem Kreditverantwortlichen – nicht nur in einer Bank – kann deshalb der Zugriff auf diesen Kommentar vor und während einer Kreditgewährung/-überwachung/-sicherungsverwertung nur empfohlen werden.

 

Hans E. Richter, OStA a.D., Stuttgart


Beitragsnummer: 22359

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