Sonntag, 31. Mai 2020

Umgang mit Cyberrisiken: Prüfung Informationssicherheit in Instituten

Praktische Hinweise zur Prüfung der regulatorischen Anforderungen

Recep Bay, Prüfer für Interne RevisionssystemeDIIR, CRMA, Leiter Koordination Regulatorik, Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH.

 

I. Einleitung

Die gestiegenen Cyberrisiken in der Finanzbranche haben die Aufsicht veranlasst, sich international mit diesem Themenfeld zu beschäftigen und mit Handlungsempfehlungen einen Mehrwert für die Institute zu schaffen. Sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene werden konkrete Leitlinien und Anforderungen definiert, die Institute bei der Errichtung von Schutzmaßnahmen gegen Risiken aus dem IT-Umfeld unterstützen sollen. 

Nicht unbedeutend sind die von der Aufsichtsbehörde geplanten Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2020. Insgesamt wurden vier Aufsichtsschwerpunkte festgelegt. Dabei wurde „Digitalisierung, IT­ und Cyberrisiken“ als erstes Schwerpunktthema aufgezeigt, was den hohen Stellenwert aus aufsichtlicher Sicht widerspiegelt[1]

 

Die bereits von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) zunächst in 2017 formulierten, dann durch die am 28/11/2019 veröffentlichten Leitlinien zur Sicherheit und zum Risikomanagement der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)[2] treten am 30/06/2020 für die nationalen Aufsichtsbehörden in Kraft. Auf nationaler Ebene werden diese Anforderungen im Rahmen der MaRisk und BAIT Berücksichtigung finden. In Deutschland ist das Thema Informationssicherheits-Risikomanagement bereits durch die MaRisk und BAIT an die Institute herangetragen worden, deren anstehende Novellierung in 2020 erwartet wird. Parallel hierzu wurden im aktuellen BaFin Journal 05/2020 „Cybersicherheit“[3] umfangreiche Informationen rund um das Thema Cybersicherheit den Instituten zur Verfügung gestellt. Sie beinhalten methodische Vorgehensweisen, Regeln und Verfahren im Umgang mit Cyberrisiken. 

 

Für die sogenannte zweite (Compliance) und dritte Verteidigungslinie (Interne Revision) in den Instituten bedeutet es nachzuvollziehen, ob die regulatorischen Anforderungen gemäß den definierten Vorgaben eingerichtet und beachtet werden.


Im Rahmen des Beitrags werden die Schwerpunkte auf die Einhaltung von formellen Vorgaben hinsichtlich strategischer Ausrichtung, IT-Risikobewusstsein, Informationssicherheit und Maßnahmen gelegt. Dabei werden die Grundarten von Cyberrisiken und Maßnahmen zur Risikoeingrenzung beschrieben. Anhand von ausgewählten Praxisbeispielen (mobiles Arbeiten und Auslagerungen) werden Umsetzungsempfehlungen und deren Überprüfung der Einhaltung beschrieben.


Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Inhalte im Beitrag beziehen sich auf die persönlichen Erfahrungen des Prüfers. Dieser Beitrag stellt nach Auffassung des Autors die von der Internen Revision und Compliance zu prüfenden wesentlichen Themengebiete dar.


1. Definition


Die zunehmenden Cyberrisiken resultieren einerseits durch die eingeführte Digitalisierung von traditionell manuell geprägten Prozessabläufen sowie die vermehrte Vernetzung der Institute mit externen Dienstleistern, durch die beständig neue Einfallstore für Angreifer geschaffen werden; andererseits durch die zunehmende Professionalisierung der Cyberkriminellen, die ihr technologisches Waffenarsenal kontinuierlich aufrüsten. Nicht ohne Grund werden Cyberangriffe gegenwärtig als das größte operationelle Risiko in Instituten gesehen[4]. Der Durchbruch von neuen Technologien wie Biometrie, künstliche Intelligenz und Quantencomputer ist teilweise geschehen oder steht kurz bevor. Mit den neuen technologischen Möglichkeiten entstehen klare Chancen für die Institute aber auch gleichzeitig neue Formen der Bedrohung für die Cybersicherheit[5].

 

Für das Institut besteht insofern die Herausforderung, sich permanent auf neue Gefahrensituationen einzustellen und darauf die richtigen Handlungsaktivitäten zu definieren. Je gegenwärtiger Risiken aus dem Cyberumfeld sind, desto größer wird der Wunsch nach IT-Sicherheit sein. Die IT-Sicherheit ist in verschiedenen regulatorischen Anforderungen geregelt. Wobei anzumerken ist, dass die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen keine Garantie zum vollkommenen Schutz vor Cyberrisiken darstellt.

 

2. Grundlagen

 

Gemäß den Veröffentlichungen der Aufsicht rücken neue Risiken in den Fokus der Bankenaufsicht, „die zum großen Teil an die rasanten Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie zurückzuführen sind. Begriffe wie Finanztechnologie (Fintech), Cloud Computing, Blockchain, IT-Sicherheit, IT-Sicherheitsbeauftragter, IT-Schutzbedarf, Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie und Cyberrisiken spielen seit einiger Zeit auch in der Kreditwirtschaft eine zunehmende Rolle“[6]. 

  [...]
Beitragsnummer: 9555

Weiterlesen?


Dies ist ein kostenloser Beitrag aus unserem Beitragsarchiv.

Um diese Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach auf Beitragsarchiv klicken.

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "Beitragsarchiv" Ihre

Beiträge anschauen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Neue Anforderungen an Vergütungssysteme – Ein arbeitsrechtlicher Blick

Die BaFin hat neue Vorgaben für angemessene Vergütungssysteme. Es werden die arbeitsrechtlichen Instrumentarien zur Umsetzung der Vorgaben vorgestellt.

01.03.2024

Beitragsicon
Berücksichtigung von Modellrisiken in der Risikotragfähigkeitsanalyse

Prüfungsansätze der Bankenaufsicht zur Beurteilung der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Modellrisiken innerhalb der Risikotragfähigkeitsanalyse

16.01.2024

Beitragsicon
Die Attraktivität der Bank als Arbeitgeber – wir müssen etwas ändern!

Sinnstiftung, Diversity und Mitarbeiterbindung als Schlüssel zur erfolgreichen Steigerung der Attraktivität des Kreditinstituts in Zeiten von Fachkräftemangel.

07.11.2023

Beitragsicon
DORA-Umsetzung: Hilfe zur Selbsthilfe

Ein Vorgehensmodell zur Implementierung der DORA aus der Praxis

26.02.2024

Beitragsicon
Umfang der Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Hemmungs- und Rechtskraftgrundsätze sind nach wie vor in der Instanzrechtsprechung jedenfalls teilweise unbekannt.

21.08.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.