Freitag, 19. März 2021

Geldwäschegesetz ("GwG") versus Verschwiegenheitspflichten

Olaf Sachner, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Der durch Gesetz vom 12.12.2019 eingefügte § 43 Absatz 6 GwG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes zu bestimmen, die auf Seiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 GWG (u. a. Rechtsanwälte und Notare) stets eine Meldepflicht nach dem GwG auslösen. 

 

Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die am 01.10.2020 in Kraft getretene Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich ("GwGMeldV-Immobilien") Gebrauch gemacht. Die Verordnung regelt die meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 ausführlich.

 

SEMINARTIPP

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 16.06.2021, Zoom.

 

Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 05.02.2021 (VG 12 L 258/20) über einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag entschieden. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Dieser begehrte die einstweilige Feststellung, dass er den ihm nach der GwGMeldV-Immobilien obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

 

BUCHTIPP

Managementleitfaden Neues Geldwäscherecht, 2021.

 

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG Berlin hielt die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im GwG für hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Die Verordnung sei mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.

 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

 


Beitragsnummer: 18128

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