Montag, 13. Januar 2020

Prospekt NORDCAPITAL Bulkerflotte I-Fonds aus dem Jahr 2008 fehlerfrei

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Im Rahmen seines Beschlusses im KapMuG-Verfahren vom 27.11.2019, Az. 23 Kap 1/18, hält das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass der Prospekt zum Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte I entgegen den Ausführungen des Musterklägers fehlerfrei ist.

Was etwaige Hinweise auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen anbelangt, so hebt das OLG Frankfurt u. H. a. BGH, Beschlüsse v. 24.02.2015, Az. II ZR 104/13, u. v. 04.06.2019, Az. II ZR 264/18, hervor, dass der Prospekt – was der Fall war – diesbezüglich nur die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen muss, weswegen weitere Offenlegungspflichten nicht bestünden.

SEMINARTIPPS

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.

 

Sodann hält das OLG Frankfurt u. H. a. BGH, Beschluss v. 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, fest, dass die Grundsätze zur verdeckten Rückvergütung auf Angaben im Prospekt sowie die damit einhergehende Prospekthaftung weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar sind, diese vielmehr nur bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages sowie einer entsprechenden Anlageberatungshaftung zur Anwendung gelangen. Demgemäß muss der Anleger im Rahmen der Prospekthaftung (nur) über die Weichkosten informiert werden.

Hieran anschließend führt das OLG Frankfurt u. H. a. BGH, Urteil v. 12.07.1982, Az. II ZR 175/81, aus, dass zu den wesentlichen aufklärungspflichtigen Umständen auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts gehören, wobei der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich auch eintritt. Insofern trage der Anleger das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Insofern müssten die Prognosen im Prospekt (nur) durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein, wobei die Prognose auch optimistisch sein darf, sofern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt wurden (so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss v. 10.12.2018, Az. 13 U 430/18; vgl. hierzu Eva, BTS Bankrecht 2019 S. 32 f.). Hiervon ausgehend hält das OLG Frankfurt sodann fest, dass die prognostizierten erzielbaren Charter-Einnahmen vertretbar waren; dies insbesondere deswegen, weil aus dem Prospekt deutlich wurde, dass die Charter-Raten sehr volatil sind und zudem zum Zeitpunkt 2008 keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass mittel- und langfristig die im Jahr 2008 erzielten Charter-Raten nicht wieder erreicht werden könnten. Ähnliches gilt nach Auffassung des OLG Frankfurt hinsichtlich der im Prospekt enthaltenen Prognoseangaben zu den Schiffsbetriebskosten sowie zur Bonität des Hauptcharterers. Was wiederum die Prognoseangaben zur Entwicklung der Weltwirtschaft in Folge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkung auf die Schiffsfahrt anbelangt, insbesondere auf die Bulker-Schifffahrt, so hält das OLG Frankfurt zunächst fest, dass die Auswirkungen der sich im Jahr 2007 abzeichnenden Finanzkrise im Jahr 2008 noch nicht abschätzbar waren und dass jedenfalls am Anfang der Krise nicht mit einem Übergreifen der Finanzmarktkrise auf das allgemeine Wirtschaftsumfeld zu rechnen war (so auch BGH-Urt. v. 19.02.2019, Az. II ZR 275/17, Rn. 19, bezogen auf das dritte Quartal 2007). In diesem Zusammenhang hält das OLG Frankfurt weiter fest, dass sowohl die weltweite Entwicklung der Handelsflotte insbesondere auf die Bulker-Schifffahrt als auch das Alter der Flotte und das Verschrottungspotential zutreffend im Prospekt dargestellt werden.

Was schließlich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers, sowie bezüglich der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts anbelangt, so hält das OLG Frankfurt zunächst fest, dass der Prospekt einen ausreichenden Hinweis auf Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen enthält. Hiervon ausgehend erinnert das OLG Frankfurt unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 10.04.2016, Az. I-16 U 30/15, sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 3 U 152/17, bestätigt durch BGH-Beschluss vom 04.07.2019, Az. III ZR 202/18, noch daran, dass über Schiffsgläubigerrechte nicht aufzuklären ist (vgl. hierzu Edelmann, BTS Bankrecht 2019 S. 145).

PRAXISTIPP

Aufgrund vorstehend zitierten Beschlusses des OLG Frankfurt dürfte nunmehr feststehen, dass über Schiffsgläubigerrechte im Zusammenhang mit Schiffsfonds nicht aufzuklären ist. Darüber hinaus steht fest, dass Prognoseangaben ex-ante betrachtet (nur) vertretbar sein müssen und zudem auch positiv ausfallen dürfen, sofern die der optimistischen Prognose zugrundeliegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt wurden. Ferner dürfte nunmehr auch klar sein, dass zu Beginn der sich im Jahr 2007 abzeichnenden Finanzkrise niemand damit rechnen konnte, dass diese zwangsläufig und automatisch auf das allgemeine Wirtschaftsumfeld übergreift. Erst recht konnte zu Beginn der Finanzmarktkrise keiner damit rechnen, dass diese Auswirkungen Einfluss auf die Schifffahrt sowie auf die Ertragskraft der betroffenen Schiffe haben würden (vgl. hierzu auch LG Frankfurt, Urt. v. 16.04.2019, Az. 2-21 O 6/18, mit Anm. Neuhof, BTS Bankrecht 2019 S. 101 f.). Schließlich steht fest, dass das Rückvergütungsthema kein Thema der Prospekthaftung ist, sondern ausschließlich ein Problem der Anlageberatungshaftung.


Beitragsnummer: 4896

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