Dominik Leichinger, Prüfungsleiter, Referat Bankgeschäftliche Prüfungen 2, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in NRW, Düsseldorf
Die in diesem Aufsatz vertretenen Auffassungen geben die persönliche Meinung des Autors wieder und sind nicht notwendigerweise Positionen der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Bankenaufsichtsbehörde.
Aufsichtliche Verlautbarungen
Eine zentrale Erkenntnis aus der Finanzmarktkrise ist, dass Schwachstellen in der Governance-Struktur von Kreditinstituten in zahlreichen Fällen verantwortlich für eine unverhältnismäßige Risikoaufnahme waren, die in der Folge sowohl zu einer Gefährdung der Solvabilität einzelner Institute als auch der Stabilität des Finanzsystems führte.
Die in Kooperation von EBA und ESMA erarbeiteten und am 30.06.2018 in Kraft getretenen Fit & Proper-Leitlinien (EBA/GL/2017/11) ersetzen die EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2011/44) sowie die Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselpositionen eines Kreditinstituts (EBA/GL/2012/06). Zielsetzung der neuen Leitlinie ist es, ein europaweit einheitliches und wirksames Regime zu schaffen, um ein solides und angemessenes Management innerhalb der Bankenlandschaft sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang hat auch die EZB ihren Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Mai 2017 im Mai 2018 aktualisiert, sodass dieser im Einklang mit der überarbeiteten EBA-Leitlinie steht.
Unter Einbeziehung der nationalen Aufsichtsbehörden hat die EZB einen Fragebogen („Fit and Proper Questionnaire“) entworfen, über welchen einheitliche Informationen zur aufsichtlichen Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans erhoben werden sollen. Die hiermit seitens der BaFin verbundene Änderung der Anzeigenverordnung befindet sich seit 07.02.2018 in der Konsultation.
SEMINARTIPPS
FCH Fit & Proper VORSTAND: Risikomanagement, 06.05.2019, Berlin.FCH Fit & Proper VORSTAND: Aufsichts-Reporting, 07.05.2019, Berlin.
FCH Fit & Proper VORSTAND: Haftung, 08.05.2019, Berlin.
FCH Fit & Proper VORSTAND: Kredit, 13.05.2019, Berlin.
FCH Fit & Proper VORSTAND: IT-Anforderungen, 15.05.2019, Berlin.
Die bisher genannten Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden betreffen ausschließlich die seitens der EZB direkt beaufsichtigten Institute (significant institutions).
Für die in Deutschland ansässigen, weniger signifikanten Institute (less significant institutions) stellt § 25c KWG die einschlägige Rechtsgrundlage dar, aus welcher die Anforderungen an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern hervorgehen.
Mit dem seitens der BaFin veröffentlichten Merkblatt zu den Geschäftsleitern gem. KWG, ZAG und KAGB (zuletzt geändert am 12.11.2018) werden die im KWG verankerten Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung von Geschäftsleitern weiter konkretisiert. Insbesondere Berufserfahrungen im Kreditgeschäft und dem Risikomanagement werden in diesem Zusammenhang als „unverzichtbar“ angesehen.
Erfahrungsanforderungen bezüglich Risikomanagement
Die aufsichtlichen Fit & Proper-Regelungen umfassen neben Anforderungen an die fachliche Qualifikation auch die persönliche Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans. Bezüglich der seitens der EZB direkt beaufsichtigten Institute werden insgesamt fünf Beurteilungskriterien (Erfahrung, Leumund, Interessenkonflikte und Unvoreingenommenheit, Zeitaufwand und kollektive Eignung) adressiert. Das die Erfahrungsanforderungen betreffende Beurteilungskriterium setzt insbesondere theoretische Erfahrungen im Bereich des Risikomanagements voraus. Gemäß des im KWG (§ 25a Abs. 1) kodifizierten Risikomanagement-Begriffs umfasst dieser neben der Festlegung von Strategien und der Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (inkl. Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Kontrolle und Begrenzung der wesentlichen Risiken) insbesondere auch die Einrichtung eines internen wirksamen Kontrollsystems (IKS).
Des Weiteren finden sich in der CRR seit 2014 gültige Anforderungen, die in Teilen die seitens EBA, ESMA und EZB formulierten Risikomanagement-Anforderungen an die Leitungs- und Aufsichtspositionen bei Kreditinstituten aufgreifen und verbindliche Vorgaben für alle CRR-Institute (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR) darstellen.
So folgt aus den Anforderungen von Art. 435 Abs. 1 (e) und (f) CRR, dass „eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagement-verfahren des Instituts“ sowie „konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des Instituts beschrieben wird“, regelmäßig vorzunehmen ist.
Damit im Einklang fordern auch die in 2017 novellierten MaRisk gem. AT 4.1 Tz. 8 eine „Festlegung wesentlicher Elemente der Risikotragfähigkeitssteuerung sowie wesentlicher zugrunde liegender Annahmen“ durch die Geschäftsleitung.
PRAXISTIPPS
- Aufsetzen einer Fit & Proper-Strategie als Ausgangsbasis zur Erfüllung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an Inhaber von Geschäftsleiterpositionen.
- Überprüfung und regelmäßige Erweiterung der fachlichen Kenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Risikomanagement-Themen. Erstellung eines Fit & Proper-Maßnahmenplans zur zeitnahen Schließung erkannter Wissenslücken.
- Einbeziehung und Beschluss durch das Leitungsorgan bei wesentlichen Risikomanagement-Vorgaben (u. a. Strategien, RTF-Konzept, Limitsystem, Risikomess-methoden).

Beitragsnummer: 1012