Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Im Zusammenhang mit einer aktuellen Hinweisverfügung der BaFin zur Plattform „Top-Algo-Trade“ ist darauf hinzuweisen, dass der von Plattformen angebotene Foreign-Exchange- bzw. Forex-Trade als Tatbestand des § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG regelmäßig unter die Erlaubnispflicht des § 32 KWG fällt. Als Forex-Trade wird im Allgemeinen der Devisenhandel bezeichnet. Devisen sind Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG. Das von der BaFin-Hinweisverfügung betroffene Unternehmen bot lt. BaFin unter einer anonym registrierten Domain ein automatisiertes Programm zum Onlinehandel von Währungen an. Dieses Angebot hat das Unternehmen wohl u. a. an Verbraucher ausgerichtet, die es gezielt per E-Mail angesprochen hat. Dies erfüllt möglicherweise bereits den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1a Nr. 1 KWG und stellt daher ein erlaubnispflichtiges Geschäft dar. Mit der Erfüllung der KWG-Tatbestände gehen zudem zahlreiche aufsichtsrechtlich sanktionierte Pflichten einher (z. B. Kapital- und Liquiditätsanforderungen oder Verhaltenspflichten gegenüber Kunden).
Beitragsnummer: 1053