OLG Braunschweig lehnt öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage gegen VW Bank ab
Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Das neu geschaffene Institut der Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO; eingeführt zum 01.11.2018) hat bereits einiges an Aufmerksamkeit erlangt. Im Musterfeststellungsklageregister, welches beim Bundesamt für Justiz geführt wird, waren bereits nach kurzer Zeit Musterfeststellungsklagen gegen die Volkswagen AG und die Mercedes Benz Bank AG eingetragen.
Das OLG Braunschweig hat am 12.12.2018 die Eintragung einer gegen die Volkswagen Bank GmbH angestrengte Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. in dieses Klageregister abgelehnt. Das OLG Braunschweig sieht es als nicht ausreichend nachgewiesen an, dass es sich bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. um eine klagebefugte „qualifizierte Einrichtung“ i. S. d. § 606 Abs. 1 ZPO handelt.
SEMINARTIPP
VerbraucherKreditRecht 2019, 01.04.2019, Würzburg.
Konkret habe die Schutzgemeinschaft die notwendige Mitgliederzahl von 350 natürlichen Personen (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ausreichend nachgewiesen, nachdem hierfür nur eine anonymisierte Mitgliederliste eingereicht wurde, welche der VW Bank auch nicht zugänglich gemacht wurde.
Weiter zog das Gericht in Zweifel, ob es sich bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. um eine Stelle handele, welche in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnimmt (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO). Dies erschien dem Senat deswegen fraglich, da der Verein sich zu einem ganz überwiegenden Teil über die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Abmahnungen finanziert.
Ob die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. als zur Einreichung von Musterfeststellungsklagen berechtigte, „qualifizierte Einrichtungen“ anzusehen ist, wird letztlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben, nachdem das OLG Braunschweig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Solange dies nicht geklärt ist, werden auch andere durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erhobene Musterfeststellungsklagen durch die damit befassten Gerichte nicht weiterbetrieben werden können.
Beitragsnummer: 1056