Montag, 7. September 2020

EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung

Eine Übersicht über die neuen Leitlinien.

Inci Metin, Senior Legal Officer, Legal Services Unit, Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

 

I. Überblick

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 29.05.2020 die Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung veröffentlicht[1]; Ende Juni folgten alle Sprachversionen. Mit den Leitlinien kommt die EBA der Aufforderung des Rates der Europäischen Union nach, der in seinen Schlussfolgerungen zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa vom 11.07.2017 die EBA ersucht hatte „detaillierte Leitlinien für die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Überwachung und die interne Führung der Banken herauszugeben, die insbesondere auf Aspekte wie die Transparenz und die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmer eingehen könnten“[2]. Der Rat hatte in dem Aktionsplan die EBA zu einer Reihe von Leitlinien aufgefordert. Die in diesem Beitrag zusammengefassten Leitlinien stellen neben weiteren Leitlinien wie etwa zur Handhabung und über Transparenz hinsichtlich notleidender Kredite[3] einen der Bausteine zur Verringerung notleidender Kredite und zur Stärkung der Qualität der Vermögenswerte dar.

 

Die Leitlinien zielen in erster Linie darauf ab, dass Institute robuste und sorgfältige Abläufe schaffen, um die vergebenen Kredite ordentlich zu bewerten. Sie sind inhaltlich in fünf Abschnitte unterteilt. Im Einzelnen sind das:

  • die interne Governance hinsichtlich Kreditvergabe und Überwachung während des gesamten Lebenszyklus der Kreditfazilitäten,
  • das Verfahren zur Kreditvergabe und Kreditwürdigkeitsprüfung,
  • Faktoren für die Bepreisung von Krediten,
  • die Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten und
  • das Überwachungssystem/Monitoring.

 

Mit dem Ziel, Kreditvergabestandards zu stärken, hat die EBA nicht nur rein aufsichtsrechtliche Erwägungen berücksichtigt, sondern auch Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren), sowie den Verbraucherschutz im Falle der Kreditvergabe an Verbraucher und deren Kreditwürdigkeitsprüfung, wobei sowohl aufsichtsrechtliche Aspekte als auch Verbraucherschutzziele inhaltlich abgestimmt wurden[4].

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Beitragsnummer: 10574

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