Freitag, 2. November 2018

Prämiensparverträge vor Gericht

Richter zwischen „Scala“ und „PS-flex“

Frank Arretz, Rechtsanwalt, Schalast Rechtsanwälte mbB

Die Konsequenzen des Niedrigzinsumfelds beschäftigen die Gerichte weiterhin. Hatte sich das OLG Stuttgart bereits im Jahre 2015 mit hochverzinslichen sog. „Scala-Verträgen“ auseinandergesetzt (Urt. v. 23.09.2015 – 9 U 31/15), ist dieser Tage eine Entscheidung des OLG Naumburg v. 16.05.2018 – 5 U 29/18, zum S-Prämiensparen flexibel (kurz: PS-flex-Verträge) bekannt geworden.

Im Mittelpunkt der Entscheidungen steht jeweils die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zur Kündigung dieser Sparverträge berechtigt ist. Das OLG Stuttgart hatte ein Kündigungsrecht in seinem Urteil im Jahre 2015 für die „Scala-Verträge“ verneint.

Das OLG Naumburg hatte dagegen schon in einem Urt. v. 21.02.2018 – 5 U 139/17 die Wirksamkeit der Kündigung eines PS-flex-Vertrages bejaht. Es gebe keine Vereinbarung über die Laufzeit. Daher könne der Vertrag auf der Grundlage der Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen in der Fassung v. 21.03.2016 gekündigt werden. Bedingung sei allerdings, dass ein sachgerechter Grund vorliege.

SEMINARTIPPS


Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.



Zumindest bei Verträgen, die sich auf der höchsten Prämienstufe befinden, rechtfertige das Niedrig- und Negativzinsumfeld die Kündigung der den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden PS-flex-Verträgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis eines „sachgerechten Grundes“ deutlich geringere Hürden aufstellt als das Erfordernis eines „wichtigen Grundes“. Der sachgerechte Grund verbietet allein eine willkürliche Entscheidung, d. h. die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sein.

Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Sparkasse, jedenfalls wenn die Höchstprämie erreicht ist, sich nicht auf die Möglichkeit der Konditionenanpassung verweisen lassen muss. Eine rechtliche Verpflichtung der Sparkasse zur Konditionenanpassung als „milderes“ Mittel im Vergleich zur Kündigung besteht also nicht; davon strikt zu trennen sind eventuelle wirtschaftliche Überlegungen.

In dem Urt. v. 16.05.2018 hat das OLG Naumburg die Grundsätze seiner Entscheidung aus dem Februar 2018 wiederholt. Zusätzlich hat es die Auswirkungen eines Werbeflyers sowie eines dem Kunden mitgeteilten Kundenfinanzstatus‘ erörtert.

Während die Höchstprämie nach einer Laufzeit von 15 Jahren erreicht wurde, enthielt der Flyer u. a. ein Berechnungsbeispiel über einen Zeitraum von 25 Jahren. Das Oberlandesgericht betont, dass der Flyer keine Aussagen über ein Kündigungsrecht enthalte. Aus dem Berechnungsbeispiel über 25 Jahre könne nicht auf eine 25-jährige Bindung an den Vertrag geschlossen werden.

Im Kundenfinanzstatus schließlich seien die unbefristeten Verträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren eingestellt worden. Zu Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der 99 Jahre verhalte er sich aber nicht.

Ein Werbeflyer mit einem 25-jährigen Berechnungsbeispiel und ein Kundenfinanzstatus, der die Verträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren ausweist, beeinträchtigen also die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

Nicht zuletzt steht die Stuttgarter Entscheidung zu den „Scala-Verträgen“ dem Naumburger Urteil nicht entgegen, da die konkreten Umstände der jeweiligen Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Ergänzend verweist das OLG Naumburg auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Kündigung. Gem. § 488 Abs. 3 BGB in der damals einschlägigen Fassung kann der Darlehensnehmer einen unbefristet geschlossenen Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor. Es gebe vielmehr, wie oben bereits erläutert, einen sachlichen Grund für die Kündigung.

Zusammenfassend liefert das Urteil aus Naumburg wichtige Parameter für die Beurteilung der Kündigung langfristiger Sparverträge, auch unter Berücksichtigung von Flyern und sonstigen Unterlagen, wie hier dem Kundenfinanzstatus. Gerade letzteres verdeutlicht die hohe Bedeutung der Umstände des Einzelfalls.

PRAXISTIPPS

  • Langfristige Prämiensparverträge sind nicht von vornherein einer Kündigung seitens der Bank entzogen.
  • Jedenfalls nach Erreichen der Höchstprämie braucht die Bank sich rechtlich nicht auf eine Konditionenanpassung verweisen zu lassen.
  • Beispielsrechnungen in einem Werbeflyer begründen für sich keine feste Vertragslaufzeit oder gar einen Ausschluss des Kündigungsrechts.


Beitragsnummer: 1065

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Krank oder Simulant?

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seine Erschütterung

13.02.2024

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Beitragsicon
„z. Zt. gültiger Zinssatz“ keine Festpreisabrede

Die Klauseln in langfristigen Prämiensparverträgen beinhalt " aus der maßgeblichen Sicht des Sparers lediglich den zum Abschluss geltenden Zinssatz.

15.01.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.