Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG
I. Bisherige Rechtslage und Praxis
Bislang wurden Entgeltstreitigkeiten zwischen einzelnen Bankkunden oder Verbraucherschutzverbänden und der jeweiligen Bank ausgetragen. Bei Klagen von Verbrauchern oder gewerblichen Kunden gegen Banken wegen rechtswidriger Entgelte entfalten die Gerichtsurteile nur eine unmittelbare Bindungswirkung zwischen den Parteien. Ein Verband kann der Bank immerhin untersagen lassen, einzelne (Entgelt-)Klauseln weiter zu verwenden, wenn sich diese bei gerichtlicher Prüfung als rechtswidrig herausgestellt haben.
In der Praxis haben vor allem Entscheidungen des BGH zu unwirksamen Entgelten ein mediales Echo in den Massenmedien ausgelöst. Daraufhin haben sich mehr oder weniger Kunden bei dem betroffenen Institut – aber auch bei anderen Instituten – gemeldet, welche die gleiche oder zumindest eine sehr ähnliche Klausel verwendet hatten. Erfahrungsgemäß hat sich die Mehrzahl der Betroffenen aber nicht bei der Bank gemeldet und die Bank musste sich Ansprüchen auf z. B. Rückerstattung eines rechtswidrig vereinnahmten Entgelts insoweit nicht aussetzen.
Einige Banken haben trotz obergerichtlicher Entscheidungen rechtswidrige Klauseln einfach weiter genutzt und den Kunden auf Beschwerden die Entgelte „still und heimlich“ wieder zurückgezahlt. Dass ein solches Vorgehen bei Verbraucherschützern, aber auch BGH-Richtern und der BaFin nicht sehr wohlwollend aufgenommen wurde, liegt auf der Hand.
Mittlerweile greifen daher auch aus diesem Grund Tendenzen durch, diese konkreten Einzelfälle auf alle von der rechtswidrigen Klausel bzw. dem Entgelt betroffenen Bankkunden zu erstrecken. Inwieweit damit eine komplette Rückerstattung an alle Kunden droht, wird im Folgenden untersucht. Dabei werden zwar die Entgelte in den Mittelpunkt gestellt, die rechtlichen Werkzeuge taugen aber auch für anderes Fehlverhalten von Banken wie überzahlte Zinsen aufgrund von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln, fehlerhaftes Verlangen von Negativzinsen etc. [...]
Beitragsnummer: 10769