Montag, 4. Februar 2019

Verdachtsmoment bei der Meldepflicht von Verpflichteten gem. § 43 GwG

Anmerkung zu OLG FFM, Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-Owi 1059/17

Dr. Philipp Hendel, Rechtsanwalt, Partner

Maximilian Herrmann, Rechtsanwalt, beide Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte PartmbB

Mit Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-Owi 1059/17 – hat das OLG Frankfurt am Main die erstinstanzliche Verurteilung einer Geldwäschebeauftragten wegen nicht rechtzeitig erfolgter Meldungen nach § 43 GwG (= Ordnungswidrigkeit gem. § 56 Nr. 59 GwG; das OLG entschied noch zur alten Fassung des GwG) bestätigt. Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, welche Umstände eine Meldepflicht auslösen können.

Feststellungen des OLG

Eine Kundin der Bank, deren Geldwäschebeauftragte die Betroffene war, hatte sich im Zeitraum von einigen Monaten wiederholt Zutritt zu ihrem Schließfach verschaffen lassen und jeweils im Anschluss auf verschiedene Konten bei derselben Bank höhere Barbeträge eingezahlt und später einen hohen Betrag von einem dieser Konten auf ein Konto einer anderen Bank transferiert. Erst auf Hinweis dieser Bank erfuhr die Geldwäschebeauftragte von dem Sachverhalt. Sie leitete daraufhin Ermittlungen ein, die auch eine telefonische Rückfrage an die Kundin zu den Hintergründen ihrer Transaktionen umfassten und mehr als einen Monat dauerten. Schließlich meldete sie den Vorfall der zuständigen Stelle.

Das OLG sah hierin einen meldepflichtigen Sachverhalt, zumal an den Grad des Verdachts hinsichtlich einer geldwäscherelevanten Straftat nach § 43 GwG keine hohen Anforderungen zu stellen seien, und warf der Geldwäschebeauftragten vor, dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein:

„Die Verdachtsanzeige ist gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt. […] Es ist gerade nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden selbstständig ermittlungstechnisch tätig zu werden und u. a. Gespräche mit Kunden zu dem Verdachtsfall zu führen.“

SEMINARTIPPS

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 13.11.2019, Würzburg.

Compliance-Jahrestagung 2019, 18.–19.11.2019, Berlin.


Würdigung der Entscheidung

Zuzustimmen ist dem Senat, soweit er die Ansicht vertritt, Verpflichtete sollen bei verdächtigen Sachverhalten keine Ermittlungen aufnehmen und etwa Kunden vernehmen (Letzteres folgt auch aus § 47 Abs. 1 GwG), sondern die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erlangten oder zügig zu erlangenden Informationen auswerten. Denn anderenfalls könnten sie kaum mehr „unverzüglich“ (§ 43 Abs. 1 GwG) tätig werden.

In Bezug auf die fehlende „Gleichstellung“ mit einer Strafanzeige lassen die Ausführungen den Rechtsanwender jedoch ratlos zurück. Zwar haben in der Tat Gesetzgeber und Verwaltung (neben der BaFin auch die Steuerverwaltung) in Gesetzesbegründungen und Verwaltungsvorschriften (vgl. BR-Drs. 317/11, S. 48) immer wieder ausgeführt, dass man sich bei der Prüfung, ob eine Meldepflicht nach dem GwG besteht, nicht am strafprozessualen „Anfangsverdacht“ (§ 152 Abs. 2 StPO) orientieren könne; stattdessen rangiere, so auch die Ansicht der BaFin (vgl. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Dez. 2018, S. 72), der Verdachtsgrad des § 43 GwG unterhalb des Anfangsverdachts und haben Verpflichtete einen Sachverhalt im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten (vgl. § 15 Abs. 5 GwG) nach allgemeinen Erfahrungen und dem vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen und dann eine Meldung zu machen, wenn das Vorliegen von aussagekräftigen objektiven Anhaltspunkten, die auf die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, bejaht wird.

Allerdings definiert weder die BaFin noch das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss, wann konkret i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG Tatsachen vorliegen, die darauf „hindeuten“ (so der Wortlaut des § 43 Abs. 1 GwG), dass einer der dort genannten Fälle – etwa, dass der Vermögensgegenstand einer Transaktion aus der Vortat einer Geldwäsche stammt – vorliegt. Während der sog. Anfangsverdacht, der gem. § 152 Abs. 2 StPO „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ voraussetzt und dann gegeben sein soll, wenn aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1988 – III ZR 255/86), immerhin ein Mindestmaß an Griffigkeit bietet, bleibt so völlig offen, welche Anforderungen an das Verdachtsmoment des § 43 GwG überhaupt noch zu stellen sind.

Das OLG Fankfurt am Main geht in seiner Entscheidung jedoch sogar noch einen Schritt weiter und verkehrt die vom Verpflichteten anzustellende Beurteilung, ob eine Meldung an die FIU zu machen ist, gewissermaßen in ihr Gegenteil:

„Eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft des in dieser Höhe eingezahlten Bargeldes war für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorliegend nicht sicher belegbar, so dass bereits bei den Bareinzahlungen, erst Recht aber bei der Überweisung unter Zugrundelegung der Sorgfaltspflichten nach § 3 GWG [Anm.: a. F.] die Voraussetzungen der Verdachtsmeldung gegeben waren.“

Hiernach hätte die verurteilte Geldwäschebeauftragte also nicht prüfen sollen, ob der mitgeteilte Sachverhalt auf die Vortat einer Geldwäsche schließen lässt, sondern, ob die gesetzmäßige Herkunft der transferierten Gelder „sicher belegbar“ sei. Das kann jedoch schon deshalb nicht zutreffend sein, weil sämtliche im GwG geregelten Pflichten darauf gerichtet sind, Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten zu bemerken, zu bewerten und ggf. zu melden, nicht jedoch darauf, die Gesetzmäßigkeit sämtlicher Bewegungen im Unternehmen positiv festzustellen. Aus den pflichtgemäß ermittelten und dem Geldwäschebeauftragten mitgeteilten Tatsachen wird sich die Rechtmäßigkeit einer Transaktion also nie ableiten lassen. Ersichtlich geht das Gericht ferner zu weit, wenn es allein die Tatsache von Bareinzahlungen als hinreichend für eine Verdachtsmeldung ansieht, ohne dass weitere Umstände der Transaktion (etwa: Höhe und konkrete Abfolge der Einzahlungen, finanzieller Hintergrund des Kunden, evtl. PEP-Status) zu berücksichtigen wären. Entscheidend für die Verdachtsmeldepflicht ist ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 43 Abs. 1 GwG ein konkreter Hinweis („hindeuten“) auf einen Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Vermögen, das aus einer der in § 261 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Straftaten stammt. Dazu bedarf es zumindest im Ansatz Hinweise auf illegales Verhalten, einen Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder tatbestandlicher Handlungen. Die so niedrige Verdachtsmeldeschwelle würde außerdem lediglich zu zahllosen, quasi automatisierten, Meldungen an die FIU führen, die sich später zumeist als unproblematisch herausstellen, und so letztlich die Effektivität der Geldwäschebekämpfung beschneiden.

PRAXISTIPPS

  • Bei der Beurteilung, ob eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG gegeben ist, sollte man sich nicht am strafprozessualen „Anfangsverdacht“ orientieren.
  • Erreicht eine Mitteilung die Geldwäscheabteilung, sind keine langwierigen Ermittlungen anzustellen; in Zweifelsfällen ist unverzüglich eine Meldung an die FIU zu machen.
  • In jedem Fall sind die Faktenlage und das konkrete Vorgehen genau zu dokumentieren.



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